Dienste für die Herrschaft
Wie diese Dienste zu vollbringen sind, erläutert das Salbuch von 1782 in einem „Extratus actorum, die Untersuchung des Meierey Johannettentaler Dienstwesens betreffend.
Der Wortlaut:
„Allgemeine Bemerkungen, welche auf alle Fälle Anwendung finden, wobey nicht besondere Ausnahmen angeführt werden
A) Burgfeste sowohl als ordinaire Spanndienste werden mit 6 Pferden verrichtet, jedoch ist in Absicht der letzten zu bemerken, daß, wenn die Leistung derselben mit dem Spann nicht geschieht, die Dienstpflichtige alsdann mit 2 Pflügen, und zwar bey jedem Pflug mit 3 Pferden, erscheinen muß.
Die Bestimmung des Salbuchs, daß der Dienst von Petri bis Martini wöchentlich mit zwei Pflügen, von Martini bis Petri aber alle Wochen ein Wagen Dienst mit 6 Pferden geleistet werden ist Observanz wiedrig indem von Petri bis Martini die Leistung des Dienstes mit dem Wagen mit 6 Pferden und von Martini bis Petri die Pflug Dienste auf Erfordern auch geleistet werden müssen. Für jeden Pflug braucht der Dienstmann aber nur 3 Pferde zu spannen, und wird dafür ein voller Wagen Dienst gut gethan.
Mit jedem Pflug werden 2 Scheffel hart gepflügt, und 2½ bis 3 Scheffel Saat, nach Beschaffenheit des Bodens, gestreckt. Zum Burgfeste gehören 4 Pferde für den Pflug. 3 Scheffel Saat werden gepflügt und ungefähr 3½ Scheffel gestreckt, es sey dann, daß der Boden so schlecht beschaffen wäre, daß dies Zal* pflügen und Zal strecken nicht anginge, alsdann muß der Pächter mit dem zufrieden sein, was der Dienstmann leisten kann.
Zum Eggen muß der Dienstmann aber im Burgfest und ordinairen Dienst mit 4 Pferden und 2 brauchbaren Eggen erscheinen, und erhält für den so abgeleisteten Dienst den vollen Wochen Dienst oder Burgfest gut gethan.
Wegen des Mistfahrens auf die Ländereyen und Einfahrens des rauhen Korns, davon wird es wie folgt gehalten:
1. Nach dem Langen Felde und oben der Düstern Kuhlen unten vom Wege an bis auf die Mitte des Landes wo der Wasser Graben scheidet, werden im ordinairen Dienst 11 Fuder und im Burgfest 12 Fuder auf die übrigen Hälfte und bey der Düstern Kuhle herum im ordinairen Dienst 9 Fuder und im Burgfest 10 Fuder gefahren. Beim Einfahren des rauhen Korns werden die nehmlichen Fuder von diesem Lande nach Johannettenthal gebracht. 5 Haufen Rocken und 6 Gerste ladet man auf ein Fuder, Weizen wird wie Rocken, und Hafer wie Gerste hierbey angenommen. Nicht gebundenes Rauhfutter und Erbsen fährt der Dienstmann nur so viel wie er kann. Hauf bestehen aus 10 Schaufen, und Schaufe werden wie gewöhnlich gebunden."
2. (Hier wird eine besondere Einteilung je nach Schwierigkeit der An- und Abfahrt für verschiedene Fluren vorgenommen).
3. (Hier wird das Heueinfahren geregelt, und zwar von 10 verschiedenen Wiesen).
„Beim Holtzfahren wird im Burgfest eine volle Klafter Holtz, im ordinairen Dienst aber nur ⅔ Klafter geladen. Das Erde-, Mergel- und Steinefahren hat keine gewieße Bestimmung, sondern es richtet sich nach der Nähe und Entlegenheit. Endlich müssen die Dienste das Korn auf dem Felde selbst auf den Wagen laden, solches in der Meyerey Gebäuden an den Haken hängen, und wenn es in die Bucht gebracht wird, noch im Abwerfen helfen.
Redung* erhalten die Spannburgfestdienste für jedes Gespann an Proviant 2 Micken** zu 2 Pfd, 4 Käse und ½ Maaß Bier, oder alles dies 2 Groschen 2 Dinar. Die ordinairen Spanndienste bekommen nichts, außer wenn die Holtz fahren 1 Micke zu 2 Pfd, 2 Käse und ½ Maaß Bier oder dafür 1 Groschen. B) Handburgfestdienste oder ordinaire Dienste werden mit schweren oder leichten Dienst Verrichtungen abgeleistet, jene folgendermaßen.
Der Dienstmann mehet, wenn das Korn aufrecht stehet, 2 Scheffel Saat mit der kleinen Sense, Rauhfutter aber so viel wie er kann. Im Burgfest Dienst werden 25 und im ordinairen Dienst 24 Hauf Korn gebunden, jedoch bei jedem Schauf die Weiden geleget.
Das Dreschen geschieht selbst so.
Rocken, Weitzen und Hafer 8 Lagen, Gerste 3 Lagen, Rauhfutter 4 Lagen.
Der leichte Handdienst geschiehet mit Harken, Duben, Einsamlen, Aufrichten oder dergleichen.
Zu beiden Diensten erhält der Dienstmannn 1 Micke, 2 Käse und ½ Kanne Bier.
Die Micke muß 1 Pfd wiegen. Bey den doppelten Handdienst bleibt noch zu bemerken übrig, daß, wenn der Dienstmann zum Mehen des Rockens bestellt wird, ein Meher und Abnehmer erscheinen muß, wenn er aber zum Mehen der Gerste und zu dem übrigen Korn wo kein Abnehmer nöthig ist, erscheinet, so muß er entweder zwey Meher stellen, oder sich gefallen lassen, daß der Pächter ihn zweymal zum Mehen in einer Woche bestellt.
Wenn indessen der doppelte Handdienstpflichtige ein dienstfähiges Mägden oder Burschen mit in den Dienst sendet, so stehet es dem Meyerey Pächter frey, solche, wenn keine leichte Arbeit da ist, zurück zu weisen und zur anderen Zeit die Leistung eines Schweren Dienstes dafür zu verlangen.
Zum Dreschen kann aber eine dazu geschickte Frauensperson oder Bursche abgesannt werden. Überhaupt ist ein für allemal wegen der schweren und leichten Dienste, vermöge Resulti Camerae vom 16ten May 1786 fest gesetzet, daß die Unterthanen nur mit den Instrumenten, welche die auf ihren Höfen haben, und gebrauchen müssen, im Dienst zu erscheinen schuldig sein sollen.
Daher dann bey vorkommenden Streitigkeiten nach diesem Grundsatz verfahren werden soll."
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