Der Genealogische Abend 

Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V.

Personenstandsarchiv Detmold

Einleitung zu dem Findbuch (P1-B) beim Staatsarchiv Detmold
Abschrift Hans-Dieter Hibbeln Detmold

Bestandsübersicht Personenstandsarchiv Detmold vor 1874/1875 in PDF

Politische Gliederung

Mit Rücksicht auf die besondere Zusammensetzung des vorliegenden Personenstandsarchivs ist die hier nachfolgende verwaltungsgeschichtliche Übersicht räumlich begrenzt auf das Gebiet des seit 1947 bestehenden Regierungsbezirks Detmold, zeitlich auf die Jahre von 1808 bis 1874 und sachlich auf die Gliederung der Verwaltungsbehörden, der Gerichte und der kirchlichen Stellen. Der so umrissene Ausschnitt hat nicht wenige Veränderungen im großen und im kleinen aufzuweisen, die sich auch auf die Beurkundung des Personenstandes deutlich ausgewirkt haben.
Die politischen Bestandteile, die ursprünglich (d. h. vor 1808) den Raum des heutigen Regierungsbezirks Detmold ausfüllten, waren folgende: Das Fürstentum Minden, die Grafschaft Ravensberg, die Fürstentümer (Fürstbistümer) Paderborn und Corvey, die Reichsabtei Herford, die Grafschaft Rietberg, die Herrschaft Rheda, das Osnabrücker Amt Reckenberg und das Fürstentum Lippe.

Die Grafschaft Ravensberg gehörte seit der Jülichschen Erbfolge 1609/14, das Fürstentum Minden seit dem westfälischen Frieden 1648 dem Kurfürstentum Brandenburg an, welches 1701 Königreich Preußen wurde. Das Fürstentum Paderborn und die Abtei Herford kamen durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1802/03 unter preußische Herrschaft, Corvey an den Fürsten von Oranien. Rietberg gehörte dem Fürsten von Kaunitz, Rheda dem Fürsten von Bentheim-Tecklenburg und das Amt Reckenberg zum Fürstbistum Osnabrück. Lippe war 1807 reichsunmittelbare Grafschaft, seit 1807 Fürstentum.

Durch den Tilsiter Frieden vom 7. Juli 1807, nach welchem Preußen alle Gebiete links der Elbe an Napoleon abtreten mußte, wurden auch Minden Ravensberg und Paderborn betroffen. Wenig später stellte Napoleon für seinen jüngsten Bruder Jèrome Bonaparte das Königreich Westfalen zusammen und bestimmte durch ein Dekret vom 18. August 1807 die Grenzen dieses Landes. Danach gehörten Minden, Ravensberg, Paderborn, Corvey, Rietberg und Reckenberg zum Königreich Westfalen. Rheda kam zusammen mit anderen westfälischen Ländern unter die Herrschaft des Großherzogtums Berg, ebenfalls ein durch Napoleon künstlich zusammengestelltes Staatsgebilde, das auch dem Rheinbund angehörte. Das Fürstentum Lippe trat am 18. April 1807 dem Rheinbund bei und war so der möglichen Einverleibung in das Königreich Westfalen entgangen.
Im Dezember 1810 beschloß Napoleon, fast ganz Nordwestdeutschland nördlich der Lippe bis zur Nordküste mit seinem Kaiserreiche zu vereinigen.

Der Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1810 verfügte zu diesem Zweck auch die Abtrennung großer Gebiete des Königreichs Westfalen, unter denen auch fast das ganze Fürstentum Minden und ein Teil der Grafschaft Ravensberg waren. Gegen Ende des Jahres 1813 lösten sich aber sowohl das Königreich Westfalen und das Großherzogtum Berg als auch der Frankreich direkt angegliederte Teil Deutschlands staatlich von selbst wieder auf. Während der Zeit der französischen Herrschaft war auch die Verwaltung in den deutschen Ländern nach französischem Vorbild aufgebaut. Das Königreich Westfalen erhielt am 5. November 1807 durch Napoleon eine Konstitution, die Vorbild für alle Staaten des Rheinbundes werden sollte. Die Verwaltungsbezirke, in die man die Länder einteilte, wurden Departements genannt, diese waren eingeteilt im Königreich Westfalen und Großherzogtum Berg in Distrikte, in letzterem auch einfach Bezirke genannt und im unmittelbar französischen Gebiet in Arrondissements.

Die nächsttieferen Verwaltungseinheiten (für das Großherzogtum Berg nicht nachgewiesen) waren die Cantons und die untersten waren im französischen Gebiet die Mairien, im Großherzogtum Berg die Munizipalitäten und im Königreich Westfalen die Communen. Jedes Departement hatte ein Kriminalgericht, jeder Distrikt hatte ein Zivilgericht (Tribunal) erster Instanz und jeder Canton einen Friedensrichter. In den Landeshauptstädten (für das Königreich Westfalen Kassel) befand sich ein Appellationsgericht.

Laut Dekret vom 24. Dezember 1807 wurde das Königreich Westfalen in 8 Departements eingeteilt, von denen das Departement der Fulda und das der Weser sich über das Gebiet von Minden, Ravensberg, Paderborn, Corvey, Rietberg und Reckenberg erstreckten und noch nach Norden und Süden darüber hinaus gingen. Das Fuldadepartements mit dem Sitz Kassel war eingeteilt in die Distrikte Kassel, Höxter und Paderborn, das Weserdepartement mit dem Sitz Osnabrück, in die Distrikte Osnabrück, Minden, Bielefeld und Rinteln. Die Herrschaft Rheda gehörte im Großherzogtum Berg zum Departement der Ruhr und zum Distrikt Hamm. Nach der Einverleibung der nordwestdeutschen Gebiete in das Kaiserreich Frankreich war der größere Teil des Weserdepartements vom Königreich Westfalen abgetrennt, so daß es aufgelöst werden mußte. Die Distrikte Osnabrück und Minden gehörten nun zum französischen Departement der Oberems, der Distrikt Bielefeld kam zum Fuldadepartement, der Distrikt Rinteln zum Departement der Leine, welches seinen Sitz in Göttingen hatte und und zum Königreich Westfalen gehörte. Ein Teil des Distrikts Bielefeld (die Cantone Enger und Werther) ging auch an das französische Gebiet über und wurde dem Arrondissement von Minden zugeteilt.

Nach dem Zusammenbruch der französischen Herrschaft hatte Preußen von seinen Ländern links der Elbe wieder Besitz ergriffen und durch ein Patent Friedrich Wilhelms III. vom 9. September 1814 wurde das allgemeine preußische Landrecht und die allgemeine preußische Gerichtsordnung wieder eingeführt. Durch die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 kamen außer Minden, Ravensberg und Paderborn auch Corvey, Rietberg und Rheda zu Preußen. Lippe allein behielt seine Selbständigkeit. Das Amt Reckenberg wurde im Jahre 1818 von Hannover an Preußen abgetreten.
Es erfolgte nun auch eine Neuordnung des Verwaltungs- und Gerichtswesens im einzelnen nach den preußischen Gesetzen. Für die rheinischen und westfälischen Gebiete wurde zunächst in Münster ein Gouvernement zwischen Weser und Rhein eingesetzt, dem die 5 provisorischen Regierungsbezirke Düsseldorf, Cleve, Münster, Hamm und Minden unterstellt waren. Der Regierungsbezirk Minden umfaßte alle oben genannten an Preußen zurückgegebenen Länder und außer diesen noch die Stadt Lippstadt, welche eine Sammtherrschaft von Preußen und Lippe war. Sie wurde aber schon nach sehr kurzer Zeit (spätestens 1816) dem Regierungsbezirk Arnsberg zugeteilt. Für die nötigen Amtsgeschäfte waren zuerst drei Regierungskommissionen provisorischen Charakters in Minden, Bielefeld und Paderborn vorhanden. Die ordentlichen Regierungen traten in der Provinz Westfalen am l. August 1816 in den Städten Münster, Arnsberg und Minden in Tätigkeit und seitdem bestand für den Regierungsbezirk Minden nur noch eine zentrale Regierungsbehörde in Minden.

Die erste weitere Unterteilung des Regierungsbezirks erfolge im Oktober 1816. Schon seit älterer Zeit bestanden in den westfälischen Ländern die Ämter als untere Verwaltungsbehörden. Auch in der späteren preußischen Landgemeindeordnung
vom 31. Oktober 1841 für die Provinz Westfalen werden die Ämter als Verwaltungsbezirke ausdrücklich beibehalten bzw. restituiert. Die eigentlich maßgeblichen unteren Behörden im Königreich Preußen sind aber auf Grund des königlichen Edikts vom 30. Juli 1812 die Kreisverwaltungen. Der Regierungsbezirk Minden wurde nun 1816 in die 12 [13] Kreise [Stadt Kreis Minden], [Land Kreis] Minden, Rahden, Bünde, Herford, Bielefeld, Halle, Wiedenbrück, Paderborn, Büren, Warburg, Höxter und Brakel eingeteilt. Durch eine Kabinettsorder vom 28. August 1830 wurde diese Kreiseinteilung so abgeändert daß ab 1. Januar 1832 nur noch 10 Kreise existieren sollten und zwar Minden, Lübbecke, Herford, Bielefeld, Halle, Wiedenbrück, Paderborn, Büren, Warburg und Höxter. Der Kreis Rahden wurde in Kreis Lübbecke umbenannt, der Kreis Bünde wurde in die Kreise Herford und Lübbecke aufgeteilt und der Kreis Brakel wurde mit dem Kreise Höxter zum Kreis Höxter vereinigt. An dieser Kreiseinteilung hat sich bis zum Jahre 1874 im großen und ganzen nichts mehr geändert.

Gerichte

Dem Regierungsbezirk Minden entspricht der Bezirk des Oberlandesgerichts Paderborn. Dieses hatte zuerst seinen Sitz ebenfalls in Minden, wurde aber am 21. Oktober 1816 nach Paderborn verlegt. Für die Gliederung der Untergerichte galt damals im preußischen Staate folgendes: Man unterschied in Zivilsachen zwischen der landesherrlichen und der privaten Gerichtsbarkeit. Die landesherrlichen unteren Gerichtsorgane wurden eingeteilt in Stadtgerichte, Landgerichte, Land und Stadtgerichte, Justizämter, Gerichtsämter, Gerichtskommissionen, Gerichtstagsdeputationen und Gerichte mit verschiedenen Benennungen.

Die Stadtgerichte bestanden auf Grund der Städteordnung vom 19. November 1808 als man die Rechtspflege in den Immediatstädten dem Magistrat abnahm und sie auf die für diesen Zweck eingeführten Stadtgerichte übertrug. Die Landgerichte gründen sich auf keine einheitliche Bestimmung und sind auch je nach Provinzen verschieden in ihrer Organisation. Sie erstrecken sich meist nur über einen kleineren ländlichen Bezirk. Die Land und Stadtgerichte sind teils infolge der Städteordnung von 1808 durch die Verbindung von ländlichen Justizämtern mit Stadtgerichten entstanden teils in Befolgung des königlichen Patents vom 9. September 1814 § 19 besonders organisiert worden. Die Justizämter sind zum Teil Überbleibsel der in der Vorzeit für die ländlichen Gebiete vorhanden gewesenen königlichen Gerichte meist sind sie aber aus der Patrimonialgerichtsbarkeit (s.d.u.) entstanden und ehemals Patrimonialgerichte des Königs von Preußen, in landesherrliche Gerichte umgewandelt worden. Die Gerichtsämter kamen erst seit dem Jahre 1821 auf und hängen kommissarisch mit einem Landgericht oder Land und Stadtgericht zusammen. Aber auch nicht landesherrliche Gerichte (Patrimonialgerichte) tragen öfter die Bezeichnung Gerichtsamt. Die Gerichtskommissionen sind ähnlich wie die Gerichtsämter organisiert und zur Erleichterung für die vom Gerichtsort weiter entfernt Wohnenden eingerichtet. Dem gleichen Zweck dienen auch die Gerichtstagsdeputationen, jedoch mit dem Unterschied, daß sie nur an den bestimmten Tagen vom Land und Stadtgericht an den betreffenden Ort entsandt werden. Für alle diese landesherrlichen Untergerichte kommt noch die Unterscheidung in eine erste und eine zweite Klasse hinzu. Gerichte erster Klasse haben ein so genanntes formiertes Kollegium, d.h. sie bestehen aus mindestens 3 Richtern, Während Gerichte mit nur 1 und 2 Richtern Gerichte zweiter Klasse sind. Die Land und Stadtgerichte sind in den meisten Fällen formierte Kollegien mit 3 und mehr Richtern, die Stadtgerichte und Landgerichte können erster und zweiter Klasse sein, die Justizämter, Gerichtsämter, Gerichtskommissionen und Gerichtstagsdeputationen sind immer Gerichte zweiter Klasse.

Die privaten Gerichte werden eingeteilt in standesherrliche Gerichte und Patrimonialgerichte. Die Rechtsverhältnisse der Standesherren (mediatisierte, ehemals reichsunmittelbare Stände) sind durch eine königliche Instruktion vom 30. Mai 1820 geordnet, nach der sie in ihren Gebieten die Gerichtsbarkeit in erster Instanz (manchmal auch in zweiter Instanz) ausübten. Die Patrimonialgerichte für die adligen Güter sind in den einzelnen preußischen Landesteilen nach und nach in den Jahren 1772 1798 eingeführt worden. Man unterscheidet Separat , Patrimonialgerichte und Patrimonial Kreisgerichte, je nachdem, ob ein einzelner Gutsherr oder mehrere gemeinschaftlich ein Gericht unterhalten. (Es ist wichtig, die Patrimonialkreisgerichte, die meistens einfach Kreisgerichte genannt werden, nicht mit den durch die Neuordnung des Gerichtswesens im Jahre 1849 eingeführten landesherrlichen Kreisgerichten zu verwechseln).

Die gerichtlichen Angelegenheiten gingen in der zweiten Instanz an die Oberlandesgerichte, die diesen Namen durch eine Verordnung vom 26. Dezember 1808 bekommen haben. Die Revisionsinstanz für das Oberlandesgericht Paderborn war das Oberlandesgericht in Halberstadt.

Die erste Einteilung des Oberlandesgerichtsbezirks Paderborn (damals noch Minden) in Untergerichte erfolgte im Jahre 1815, und zwar für Minden und Ravensberg am 18. Februar, für Paderborn, Corvey und Rietberg am 3. April. Es wurden errichtet: Für Minden und Ravensberg die Land- und Stadtgerichte Minden, Hausberge, Petershagen, Lübbecke, Bielefeld, Halle, Versmold, Herford und Vlotho, die Landgerichte Quernheim, Levern, Rahden, Oldendorf, Bünde und Enger; für Paderborn, Corvey und Rietberg die Land und Stadtgerichte Brakel, Nieheim, Höxter, Lügde, Beverungen, Warburg, Büren, Salzkotten und Rietberg und die Landgerichte Lichtenau und Delbrück. Das Land- und Stadtgericht Wiedenbrück (für das Amt Reckenberg) wurde erst errichtet, nachdem die förmliche Einführung des allgemeinen preußischen Landrechts und der allgemeinen Gerichtsordnung im Jahre 1818 in diesem ehemals hannoverschen Amt erfolgt war. <6> Von diesen Gerichten wurden im Laufe des Jahres 1817 verschiedene wieder aufgehoben, und zwar: das Landgericht Lichtenau, dessen Bezirk an die Gerichte Paderborn, Büren und Warburg verteilt wurde (21.l.); das Landgericht Levern, dessen Bezirk an das Gericht in Rahden überging (31.1.); das Landgericht Oldendorf, dessen Bezirk an die Gerichte Lübbecke und Bünde verteilt wurde (18.2.); das Land- und Stadtgericht Versmold, dessen Bezirk Halle zugeteilt wurde (14.3.); das Landgericht Enger, dessen Bezirk dem Gericht Bünde übergeben wurde (28.3.); das Landgericht Delbrück, dessen Bezirk an die Gerichte in Paderborn und Salzkotten aufgeteilt wurde (11.4.); das Land- und Stadtgericht Hausberge, dessen Bezirk an Minden und Vlotho aufgeteilt wurde (15.4.) und das Land- und Stadtgericht Lügde, das an Nieheim übergeben wurde (19.12.). Das Land- und Stadtgericht Salzkotten wurde, jedoch mit Belassung einer vom Land- und Stadtgericht Paderborn aus zu unterhaltenden Gerichtskommission, am 30. November 1821 ebenfalls aufgelöst. Das Landgericht Quernheim wurde im Jahre 1831 mit den Gerichten in Bünde und Lübbecke vereinigt und verschwand somit auch. Das Land- und Stadtgericht Beverungen wurde am 13. Juli 1847 zur Gerichtskommission erklärt und Höxter angeschlossen, das gleiche geschah mit Wiedenbrück, das als Kommission an Rietberg angeschlossen wurde (14. Dez. 1847).

Einige der aufgehobenen Gerichtssitze erstanden später in Form von Gerichtskommissionen und Gerichtstagsdeputationen wieder. Delbrück wurde Gerichtskommission am 7.9.1818, Lichtenau am 8.5.1846, nachdem es schon seit 25.10.1836 Gerichtstagsdeputation geworden war; beide gingen von Paderborn aus. Außerdem wurden wieder zu Gerichtstagsdeputationen: Lügde durch Nieheim (1818), Levern durch Rahden (1831), Hausberge durch Minden (1831) und Versmold durch Halle (1841). An neuen Orten für Gerichtstagsdeputationen entstanden noch: Driburg durch Brakel (1833), Schlüsselburg durch Petershagen und Friedrichsdorf durch Wiedenbrück (1834) , Wünnenberg (1835) und Atteln (1836) durch Büren.

An standesherrlichen Gerichten waren im Oberlandesgerichtsbezirk Paderborn auf Grund der königlichen Instruktion vom 30. Mai 1820 vorhanden: Das Fürstlich Tecklenburgische Gericht Rheda, das seit dem 15. November 1834 den Titel "Fürstliches Land- und Stadtgericht" trug. Das Land- und Stadtgericht Rietberg wurde am 19. Dezember 1817 mit seinem Bezirk unter der Bezeichnung "Fürstlich- Kaunitzsches Gericht der Grafschaft Rietberg" unter die Jurisdiktion dieses Fürsten gestellt. Am 4. Juli 1837 wurde es jedoch wieder königliches Land- und Stadtgericht.

Das Mediat- Fürstentumsgericht Corvey wurde am 9. September eingerichtet. Die Patrimonialgerichte des Bezirks waren: Das Kreisgericht zu Fürstenberg, ein gemeinsames Gericht des Grafen von Westfalen und der Freiherrn v. Brenken und v. Imbsen, errichtet 24. März 1818 und das Gerichtsamt Petershagen für die den Amtmännern Vethake und Möller in Erbpacht verliehenen Domänen, errichtet am 2. April 1830.

Durch eine königliche Verordnung vom 2. Januar 1849 wurde das Gerichtswesen in Preußen neu organisiert, so daß infolge dieser Verordnung erstens die gesamte private Gerichtsbarkeit (sowohl der Standesherren als auch der Gutsherren) aufgehoben wurde und zweitens die landesherrlichen Untergerichte folgendermaßen neu organisiert wurden. Für jeden Kreis oder auch für 2 Kreise sollte ein Kreisgericht gebildet werden, dessen Bezirk nach Möglichkeit mit den Kreisgrenzen übereinstimmen sollte. In den Orten, die bisher Sitz regelrechter firmierter Gerichte waren oder in denen infolge Entfernung vom Gerichtssitz der Bedarf dazu vorhanden war, konnte entweder eine Kreisgerichts.. Deputation oder eine Kreisgerichts. Kommission beibehalten oder neu eingerichtet werden. Die K.G. Deputation ist ein formiertes Kollegium mit mindestens 3 Richtern, während die K.G. Kommission meist mit Einzelrichtern besetzt ist. Beide sind aber dem Kreisgericht als der zentralen Gerichtsstelle unterstellt, ähnlich wie vorher schon die Gerichtskommission. Auch die Einrichtung der periodischen Gerichtstage wurde weiter beibehalten.

Die neue Gerichtseinteilung im Paderborner Sprengel vom 20. März 1849 brachte
8 Kreisgerichte hervor und diese waren:
Minden für den Kreis Minden mit einer Deputation in Petershagen;
Lübbecke für den Kreis Lübbecke mit einer Deputation in Rahden;
Herford für den Kreis Herford mit einer Deputation in Bünde und einer Kommission in Vlotho;
Halle für den Kreis Halle; Bielefeld für die Kreise Bielefeld und Wiedenbrück mit einer Deputation in Rietberg und zwei Kommissionen in Wiedenbrück und Rheda;
Paderborn für die Kreise Paderborn und Büren mit einer Deputation in Büren und den 4 Kommissionen Salzkotten, Lichtenau, Fürstenberg und Delbrück;
Warburg für den Kreis Warburg mit den zwei Kommissionen Borgentreich und Dringenberg;
Höxter für den Kreis Höxter mit den zwei Deputationen in Nieheim und Brakel und einer Kommission in Beverungen.
Gerichtstage wurden für folgende Orte eingerichtet:
Hausberge durch Minden,
Schlüsselburg durch Petershagen,
Levern durch Lübbeckes
Versmold durch Halle,
Friedrichsdorf durch Wiedenbrück,
Atteln durch Büren,
Driburg durch Brakel,
Peckelsheim durch Warburg und
Lügde durch Höxter.
Im Jahre 1850 wurde noch ein Gerichtstag in Haldem durch Rahden eingerichtet.

An dieser Einteilung wurden auf Anordnung des Justizministers vom 12. Juni 1851 folgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Gerichtsdeputation Bünde wird ersetzt durch 3 Gerichtskommissionen, die ihren Sitz alle in Bünde haben und von denen die Gerichtskommission Bünde I für das Amt Bünde, Bünde II für die Ämter Rödinghausen und Mennighüffen und Bünde III für das Amt Spenge zuständig ist;

2. die Gerichtsdeputation Brakel wird durch 2 Gerichtskommissionen ersetzt, deren Sitz Brakel bleibt und von denen die eine für Stadt und Amt Brakel, die andere für Stadt und Amt Driburg zuständig ist;
3. die Gerichtsdeputation Nieheim wird ersetzt durch eine Gerichtskommission in Nieheim für Stadt und Amt Nieheim und eine Gerichtskommission in Steinheim für Stadt und Amt Steinheim;

4. die Gerichtsdeputation in Rahden wird ersetzt durch 3 Gerichtskommissionen in Rahden; von denen Rahden I für einen Teil des Amts Rahden, Rahden II für den anderen Teil des Amts Rahden und das Amt Wehdem und Rahden III für die Ämter Dielingen und Levern zuständig ist;

5. die Gerichtsdeputation in Petershagen wird ersetzt durch 2 Gerichtskommissionen in Petershagen, von denen Petershagen I für die Ämter Petershagen und Schlüsselburg und Petershagen II für den größten Teil des Amts Windheim zuständig ist;

6. die Gerichtsdeputation in Büren wird ersetzt durch 2 Gerichtskommissionen in Büren, von denen Büren I für den größeren Teil des Amts Büren und Büren II für kleinere Teile der Ämter Büren, Atteln und Wünnenberg zuständig ist.

Es waren somit alle Gerichtsdeputationen außer der in Rietberg in Gerichtskommissionen aufgegliedert worden. Bei besonderen Anlässen konnten und mußten aber doch 2 oder 3 Gerichtskommissionen als Gerichtsdeputation zusammentreten. Am 20. März 1852 wurde noch eine Gerichtskommission für Gütersloh zugehörig zu Bielefeld, eröffnet. Die Gerichtskommimion Bünde III wurde am 18. Nov. 1853 wieder aufgelöst und Bünde I angeschlossen. Büren wurde vom 21. März 1865 an wieder Gerichtsdeputation. Im Jahre 1861 wurde das Kreisgericht in Halle aufgehoben und als Deputation Bielefeld angeschlossen. Die Gerichtskommission Dringenberg wurde am 1. Dezember 1870 aufgelöst.
Im Fürstentum Lippe war Verwaltung und Gerichtsbarkeit in der unteren Instanz in einer Hand vereinigt und wurde von den Magisträten der Städte Detmold, Lemgo, Blomberg, Barntrup, Horn, Lage und Salzuflen und den (Verwaltungs- und Justiz- Ämtern Blomberg, Brake, Detmold, Hohenhausen, Horns Lage, Lipperode, Oerlinghausen Schieder, Schötmar, Schwalenberg, Sternberg Barntrup und Varenholz ausgeübt.

Kirche

Die Angelegenheiten der evangelischen Kirchen in Westfalen wurden durch das königliche Konsistorium in Münster als der oberen landeskirchlichen Behörde verwaltet. Die Landeskirche ist aufgeteilt in kleinere Kirchsprengel (Diözesen), denen je ein Superintendent vorsteht. Nach einer Einteilung vom 9. Juli 1818 fielen in den Regierungsbezirk Minden 4 Diözesen, und zwar in Minden für die Pfarreien des Kreises Minden, in Rahden (später Lübbecke) für die Gemeinden des Kreises Rahden Lübbecke, in Herford für die Pfarreien des Kreises Herford und in Bielefeld für die Pfarreien der Kreise Bielefeld, Halle, Wiedenbrück, Paderborn Höxter, Warburg und Büren. Eine neue Einteilung der Diözesen wurde vom Konsistorium am 5. Januar 1841 festgesetzt, bei der ihre Zahl auf 7 erhöht wurde. Die Diözese Minden umfaßte den größten Teil des Kreises Minden, Herford den größten Teil des Kreises Herfords den restlichen Teil dieser beiden Kreise bildete die Diözese Vlotho, die Diözese Halle umfaßte den Kreis Halle und

2 Gemeinden des Kreises Herford, Bielefeld die Kreise Bielefeld und Wiedenbrück, Paderborn die Kreise Paderborns Höxter, Büren und Warburg. Folgende evangelische Pfarrstellen sind neu errichtet worden: Lichtenau am 10. November 1839; Büren am 29. Juni 1840; Brakel am 22. November 1843; Ströhen (Kr. Lübbecke) am 4. Oktober 1847; die Stadt Lügde wurde am 22. Juni 1852 der Pfarrei Pyrmont angegliedert; Beverungen wurde eine Hilfspredigerstelle von Amelunxen mit eigenen Kirchenbüchern ebenfalls am 22. Juni 1852; Driburg erhielt eine evangelische Pfarrei am 9. Februar 1854; mehrere in Oerlinghausen eingepfart gewesene Ortschaften wurden am 23. August 1855 zur Pfarrei Ubbedissen erhoben; Peckelsheim, das vorher nur als evangelische Gemeinde durch den Pfarrer von Warburg mit versehen worden war, wurde am 2. September 1856 Pfarrei, Wiedenbrück am 5. September 1865 und Oeynhausen im Kreise Minden am 18. Dezember 1867. Eine eigene Gemeinde mit Kirchenbüchern wurde am 7. Juni 1864 für die Orte Nieheim, Marienmünster und Steinheim gebildet.

Die Vereinbarungen, die zwischen dem preußischen Staat und der katholischen Kirche getroffen wurden, sind im wesentlichen enthalten in der Bulle "De salute animarum" vom 16. Juli 1821. Danach erhielt das ehemalige Fürstbistum Paderborn, jetzt Bistum, einen bedeutenden Gebietszuwachs, unter anderem auch sämtliche Länder des Regierungsbezirks Minden. Zur Erleichterung der Verwaltung wurde der westliche Bezirk des Bistums durch Verordnung des Bischofs Friedrich Klemens vom 1. Juli 1832 in Dekanate geteilt, von denen folgende in den Regierungsbezirk Minden gehören: Paderborn mit 12 Pfarreien, Delbrück mit 6, Büren mit 14, Lichtenau mit 13, Warburg mit 16, Gehrden mit 14, Brakel mit 13, Steinheim mit 12, Höxter mit 13, Wiedenbrück mit 8, Rietberg mit 5 und Bielefeld mit 6 Pfarreien. Neu bzw. wiedererrichtet wurden: die Pfarrei Herford im Jahre 1810; Bonenburg (Kr. Warburg) wurde 1831 abgepfarrt von Scherfede, Lübbecke wurde 1842 Missions Pfarrei, 1858 Pfarrei; Petershagen war seit 1853, Versmold seit 1856 Missions - Vikarie; Oeynhausen wurde 1860 Missions - Vikarie und 1861 abgepfarrt von Herford. Der Ort Haarbrück im Kreise Höxter wurde 1864 abgepfarrt von Jakobsberg; Hausberge ist seit 1865 Missions Vikarie und seit 1868 Missions Pfarrei; Bünde ist seit 1866 Missions Vikarie und seit 1867 Missions Pfarrei. In Rheda besteht seit 1869 wieder eine eigene katholische Pfarrei, seitdem schon seit 1828 ein Geistlicher vorhanden war und auch Kirchenbücher geführt wurden.

Für die evangelisch-reformierte Landeskirche in Lippe bestand ein eigenes Konsistorium in Detmold. Seit dem Jahre 1854 gibt es in Lippe katholische Pfarreien in Detmold, Lemgo, Falkenhagen, Schwalenberg und Cappel (bei Lippstadt).

Zur Geschichte der Personenstandsbeurkundung Christen

In früheren Zeiten wurden Urkunden über den Personenstand allein durch die Kirchen ausgefertigt. Aus den Diptychen der alten Kirche wurden besonders seit dem 16. Jahrhundert förmliche Tauf-, Trauungs- und Totenbücher: auf deren Führung die verschiedenen Landesherren mehr und mehr hielten, da sie den aus den Kirchenbüchern entnommenen und mit dem Kirchensiegel versehenen Zeugnissen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zuerkennen konnten. Die ältesten Bestände vorhandener Kirchenbücher liegen im allgemeinen kaum früher als 1620.

Seit dem Ende des 18. und dem Anfang des 19. Jahrhunderts ging infolge der napoleonischen und der preußischen Gesetzgebung die Beurkundung des Personenstands entweder ganz auf die Staatsbehörden über oder unterstand doch zum mindesten deren Beaufsichtigung. Nach den Bestimmungen des allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI § 501 503) mußte von den Kirchenbüchern jährlich ein Duplikat angefertigt werden das der Küster zu führen und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem Gericht des Ortes niederzulegen hatte. Außerdem mußten die Pfarrer <11> auf Grund einer anderen Bestimmung dieses allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI § 479 ff.) vierteljährlich so genannte Quartal- Totenlisten über alle diejenigen Todesfälle ihrer Pfarrei beim Gericht einreichen, die eine Bevormundung notwendig machten.

Die Grundsätze des französischen Rechts in der Beurkundung des Personenstands wurden in Deutschland zunächst für das Königreich Westfalen durch ein Dekret vom 22. Januar 1808 eingeführt. An die Stelle der Kirchenbücher und der Kirchenbuchduplikate traten nun die Zivilregister, die für die christlichen Professionen der Pfarrer des Ortes nicht in seiner Eigenschaft als Kirchendiener, sondern als Beamter des Zivilstands zu führen hatte. Die Register waren doppelt zu führen und das zweite Exemplar mußte beim nächstgelegenen Tribunal eingereicht werden. Für die Art und Weise, wie die Zivilregister anzulegen waren, galten die Vorschriften des Code Napoleon, Buch 1 Titel 2. Jeder einzelne Geburts-Heirats- oder Todesfall wurde in der Form eines Protokolls aufgenommen und am Schluß von dem Zivilstandsbeamten, den Beteiligten und den Zeugen unterschrieben. In den meisten Fällen wurden die Geburts- Heirats- und Todesfälle in den Registern nicht getrennt, sondern so hintereinander eingetragen, wie sie vorfielen und nur für die Verkündigung der Heirats- Aufgebote wurde ein besonderes Buch geführt. Die nötigen Zeugnisse und Urkunden wurden daneben als Beilagen aufbewahrt. In dem seit 1811 ganz französisch gewordenen Gebiet und dem Großherzogtum Berg sahen die Zivilregister noch etwas anders aus. Die Geburten, Verkündigungen, Eheschließungen und Todesfälle wurden je in einem besonderen Buche geführt, die Texte der Protokolle waren schon teilweise vorgedruckt, so daß nur die veränderlichen Angaben einzufügen waren und der Beamte des Zivilstands war hier auch für die christlichen Konfessionen nicht der Pfarrer, sondern der Ortsbürgermeister. Im Jahre 1814 sind auch nach dem Sturz Napoleons die Zivilregister nach seinen Bestimmungen noch weitergeführt worden, so daß man ihre Zeit ruhig von 1808 bis 1814 festsetzen kann, wenn das auch mit der Zeit der politischen Fremdherrschaft nicht ganz übereinstimmt.

Durch das Patent vom 9. September 1814 traten die oben genannten Bestimmungen des allgemeinen preußischen Landrechts wieder in Kraft, die Zivilstandsregister verschwanden und an ihre Stelle traten wieder die Duplikate der Kirchenbücher. Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstands vom 9. März 1874, welches die staatlichen Standesbeamten und die Standesamtsregister einführte, setzte der kirchlichen Mitwirkung in den Angelegenheiten des Personenstandes wiederum ein Ende.

Da im Fürstentum Lippe vor 1874 die preußische Gesetzgebung in Sachen des Personenstands nicht übernommen wurde, so sind für das Gebiet von Lippe auf Grund von Verordnungen vom 10. Juli 1802 und erneut vom 8. Juli 1839 jährlich Abschriften durch den Küster angefertigt, diese aber nicht bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, sondern beim Konsistorium in Detmold niedergelegt worden. Die auch über 1874 hinaus eingereichten Abschriften befinden sich noch heute beim Landeskirchenamt.

Quellen und Literatur

Gesetzbulletin des Königreichs Westfalen (Jg. 1807-1813);
Gesetzsammlung für die Königlich - Preußischen Staaten (Jg.1808-1874);
Amtsblatt für die Provinz Westfalen (Jg. 1816);
Münstersches Intelligenzblatt (Jg. 1815);
Mindensches Intelligenzblatt (Jg. 1815);
Amtsblatt der preußischen Regierung zu Minden (Jg.1816-1874);
Landesverordnungen des Fürstentums Lippe (5.Bd. S.186-275).
Napoleons Gesetzbuch (deutsche Ausg.d.Code Napoleon, Straßburg 1808);
Berg, G.H.v.: Vergleichende Schilderung der Organisation der französischen Staatsverwaltung in Beziehung auf das Königreich Westfalen und andere deutsche Staaten (Frankfurt und Leipzig 1808);
Göcke, Rudolf: Das Großherzogtum Berg unter Joachim Murat, Napoleon I. und Louis Naoleon (Köln 1877);
ders.: Das Königreich Westfalen (vollendet von Th. Ilgen, Düsseldorf 1888);
Kleinschmidt, Arthur: Geschichte des Königreichs Westfalen (Gotha 1893);
Serviéres: L'Allemagne francaise sous Napoleon I. (Paris 1904);
Kochendörffer, Heinr., Territorialentwicklung u. Behördenverfassung von Westfalen 1802 1813, in: WZ 86, 1929, I S. 97-218.
Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 (Ausg. von Schering, Rehbein und Reineke, Berlin 1869 u. 1894);
Bekanntmachungen des königlichen Oberlandesgerichts Paderborn, in: Amtsblatt für die Regierung Minden (Jg.1816-1874);
Bekanntmachungen des königlichen Konsistoriums in Münster, in: Amtsblatt der Regierung zu Minden (Jg.1816-1874);
Statistisch -Topographische Übersicht des Regierungsbezirks Minden (Minden 1821) ;
W. Seemann: Der Regierungsbezirk Minden (Minden 1832);
Kratzsch, Johann Friedrich: Tabellarische Übersicht des Justiz Organismus der sämtlichen deutschen Bundesstaaten (Leipzig 1836);
W. Seemann: Geographisch-statistisch-topographische Übersicht des Regierungsbezirks Minden (Minden und Münster 1845);
Realschematismus für die Erzdiözese Paderborn (Paderborn 1931);
Reekers, Dr. Stephanie und Schulz, Johanna: Die Bevölkerung in den Gemeinden Westfalens 1818-1950 (Dortmund 1952);
Leesch, Wolfgang: Inventar der nichtstaatlichen Archive des Kreises Höxter (StA. Detmold, A.Z. II.9.).

Detmold, im Jahre 1958 gez. Nübel

Der Bestand wurde erneut überarbeitet im Jahre 1974/1975.

 

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