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Gespannhalter, der landwirtschaftliche Arbeiten gegen Bezahlung ausführt (PW). Auch allgemein: Ackerbautreibender, Bauer, städt. "Ackerbürger" |
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Ackerbau treibender Stadtbürger, vgl. Ackersmann. Bezeichnung im 19. Jahrhudnert vereinzelt belegt, bezieht sich ausschließlich auf ackerbautreibende Bürger |
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Der
Amtmann
stand an der Spitze der Verwaltung eines Amtes. Ihm oblag die Koordination und Kontrolle sämtlicher Verwaltungsvorgänge. Die Bauerrichter, Vögte und Untervögte , Amts- und Policeydiener (*) waren ihm unterstellt |
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Gildevorsteher, Zunftmeister |
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Der Amtsdiener war dem Vogt untergeordnet |
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Eine der drei Gruppen freier Bauern in den Vogteien Schötmar und Oerlinghausen. Sie bezahlten bei jedem Todesfall das Oberkleid in Geld, in der Vogtei Schötmar 1 rtl und in der Vogtei Oerlinghausen: Die großen
Amtsfreien 1 rtl 31 mgr, die kleinen
Amtsfreien 1 rtl |
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freier Bauer in den Ämtern (Nieder-)Barkhausen und Heerse, der auf einem früheren Kammer- oder Tafelgut (*) des Bistums Paderborn saß. Ein wohlhabender Bauernstand. Der
Amtsmeier
wurde mit 2 tlr eingeschätzt |
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Der gesetzlich vorgeschriebene Hoferbe. Das Anerbe ging verlustig, wenn der Anerbeauf dauernd oder lange Zeit außer Landes ging oder in fremde Kriegsdienste trat, desgl. bei Annahme des Brautschatzes (*) bei eigenbehörigen und meierstättischen Gütern. Wenn der Anerbe großjährig wurde, konnte er seinen leiblichen Vater nicht, seinen Stiefvater jedoch veranlassen, auf die Leibzucht zu gehen. Leibliche Eltern mußten den großjährigen Anerben und ggf. dessen Frau auf dem Hof unterhalten, wenn sie sich nicht auf das Altenteil zurückzogen |
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Verwalter der Armenkasse |
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Der Bauerrichter war dem Untervogt (*) untergeordnet |
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Jährliche Steuer der Schutzverwandten (*) an die Stadt |
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Das Recht, einen Hof mit einem neuen Meier (*) zu besetzen; anfangs alleiniges Recht des Grundherrn, das dann oft der Landesherr an sich zog |
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bäuerlicher Grundbesitzer (ursprgl. Siedler, Kolonist) |
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Bauernhof, Siedlerstätte |
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Vorsteher eines Handwerkeramtes (-zunft). Großer Deche: Verwalter der Kirchenkasse; Kirchenvorsteher |
Dienstknecht |
Unselbständige Hilfskraft, die sich für längere Zeit verdingte und in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen wurde |
Dienstlader |
Bestellbote mit dem Auftrag, zur Dienstleistung aufzufordern |
Dreispänner |
Bauer, der mit zwei anderen zusammen ein volles Gespann stellen mußte |
Drost |
Amtmann |
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Egetkötter |
Kleinbauer, der dem Grundherrn mit der Egge dienen mußte. Beim Pflugdienst spannte er mit einem anderen Pflichtigen zusammen, stellte also ein Pferd |
Eheverschreibung |
schriftlich fixierter Ehevertrag |
Eigenbehöriger |
leibeigener Bauer, der den Hof eines Grundherrn bewirtschaftet. Lt. LFü S. 3 § 2: ein Eigenbehöriger ist vom Leibeigenen (*) wohl zu unterscheiden |
Eigenbehörigkeit |
Abhängigkeitsverhältnis, bei dem Leib- und Grundherr identisch sind. Eine besondere Form westfälischer Hörigkeit |
eigengeben |
Sich in die Eigenbehörigkeit begeben; Aufgabe der persönlichen Freiheit. Beim eigengeben bleibt das erstgeborene Kind frei |
Eigentum |
Meistens als Leibeigentum gebraucht; Abhängigkeit eines persönlich Unfreien |
Einkindschaft |
Erbrechtlich gleichmäßige Behandlung der Kinder aus erster und zweiter Ehe bei Wiederverheiratung eines überlebenden Ehegatten |
Einlieger |
Mieter ohne Haus- und Grundbesitz, der dem Vermieter (Bauer) Dienste leistet und darüber hinaus für ihn als Tagelöhner arbeitet |
Erbpacht |
Grundbesitz, bei welchem der Grundherr einen Hof erblich gegen Zins überläßt. Der Pächter hat also kein Eigentums-, sondern nur ein Nutzungsrecht |
Erstgeburtsrecht |
Das Vorzugsrecht des erstgeborenen Sohnes bei der Erbfolge. Es wurde mit VO vom 24. September 1702 (LV 3, S. 25) im ganzen Land Lippe bei den Erbfolgen auf Bauerngütern gesetzlich verankert. Das in einigen Ämtern hergebrachte Letztgeburtsrecht (*) wurde damit außer Kraft gesetzt (Fü S. 41). Kinder erster Ehe haben vor den Kindern folgender Ehen den Vorzug, desgl. die Söhne vor den Töchtern (Fü S. 55). |
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Forstdienst |
Hand- und Spanndienst, der ursprünglich "ungemessen" war, später aber auf drei Dienste pro Jahr festgesetzt wurde. Lt. VO von 1793 brauchten nur noch diejenigen den Forstdienst leisten, die gemeinschaftliche Waldungen oder in öffentlichen Forsten bestimmte Gerechtsame besaßen |
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Ursprünglich gab es zwei Arten Freien Bauern. Sie waren nicht die Nachkommen freier Leute, die seit alters her auf freiem Besitz gesessen hatten. Vielmehr waren es
1. Bauern, denen es infolge der Gunst der Umstände gelungen war, das Hörigkeitsverhältnis abzuschütteln und die sich volles Eigentumsrecht an den Höfen angeeignet hatten. Auf ihren Höfen ruhte als dingliche Last die Kurmede (*) (Ki S. 224/225).
2. Bauern, die trotz persönlicher Freiheit noch in einer gewissen Abhängigkeit von der Grundherrschaft standen.
3. Später gab es drei Arten von FreienFreie Bauern Bauern in Lippe, und zwar nach dem Bericht des Amtmanns Plage vom 28. Februar 1679: die Amtsfreien (*), die Hagenfreien (*) und die "simpliciter Freien" (*) |
Freifuhren |
Transporte außer Landes für die Herrschaft. Sie wurden von den Freimeiern (*) durchgeführt, im 18. Jahrhundert allerdings durch Zahlung der Transportkosten abgelöst |
Freigericht |
Besonderer Gerichtsstand neben den ordentlichen Gerichten, der sich aus der Zeit der Hofhörigkeit bei den freien Bauern (Amtsmeier (*), Vitifreie (*) und Hagenfreie (*)) herübergerettet hatte. Vor dem Forum der Freigerichte wurden die besonderen Angelegenheiten der Höfe und Güter verhandelt |
Freimeier |
Leibfreier Bauer auf einem meierstättischen Hof |
Freischöffe |
Ein als Schöffe (Beisitzer am Freigericht) wählbarer Eingesessener |
Freivogt |
Vom Grafen beamteter Vogt, der mit der Einziehung der Freigelder (*) von den als Schöffen wählbaren Eingesessenen beauftragt war |
Fußknecht |
Fußsoldat; Bote. |
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Geburtszeuge |
Der Geburtszeuge bescheinigte die eheliche und freie Geburt eines Detmolder Einwohners |
Gemeinheitsdienste |
Hand- und Spanndienste für öffentliche Arbeiten. Sie waren "ungemessen" (*). |
Gogericht |
Niederes Gericht, das nur über kleine Vergehen urteilte |
Gogerichtsregister |
Verzeichnis der pro Sommer- oder Winterhalbjahr eines jeden Jahres beim Gogericht anhängig gemachten Anzeigen, aufgeschrieben von den jeweiligen Bauerrichtern, meistens mit beigesetzten Urteilen des Gorichters |
Gograf |
Richter des Gogerichts |
Großkötter |
Bauer mit 48 Scheffelsaat unter dem Pflug (Kg S. 227). Ein Großkötter wurde mit ½ tlr (18 mgr) zur Steuer eingeschätzt (Kg S. 217). Klasse der größten Höfe handdienstpflichtiger Bauern |
Gutshöriger |
Leibeigener (*) oder freier Bauer (*), dessen Hofeigentümer ein Gutsherr ist. Äußeres Merkmal: Bei Besitzerwechsel ist ein "Weinkauf" (*) zu entrichten |
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Freier Bauer (*), dessen Ursprung noch nicht mit Sicherheit ermittelt ist (Kg S. 225). Lt. Me 1, S. 14, 114 und 132: Besitzer eines Meiergutes der 3. Klasse. Es gab sie in den sogenannten Hagendörfern (Wiembeck, Hedderhagen, Öttern, Nienhagen, Nienwalde, Bremke, Istorf, Pillenbruch, Krentruperhagen, Mackenbruch, Wüsten auf der Kicksmühle und Papenhausen). Wenn der Meier oder die Meierin, der Leibzüchter oder die Leibzüchterin sowie bereits konfirmierte Kinder starben, mußten sogenannte Sarggelder (*) bezahlt werden (Me 1, S. 114; Fü S. 156). Familienmitglieder, die auf einen nicht hagenfreien Hof geheiratet hatten, waren von der Erbschaft des Gutes ausgeschlossen (Fü S. 324).
Der Weinkauf (*) war nur dann hergebracht, wenn eine nicht im "freien Hagen" erzeugte Person auf das hagenfreie Meiergut einheiratete (Fü S. 197). Abgesehen von den Diensten und Abgaben zahlte ein Hagenfreier in Sterbfällen die Kurmede (*). Sie betrug beim Tode des Bauern das zweitbeste Pferd, beim Tode der Bäuerin die zweitbeste Kuh (Fü S. 164). In Wiembeck entrichtete ein Hagenfreier die Kurmede nicht bei Todesfall des Leibzüchters, der Leibzüchterin und von Kindern (Fü S. 156).
Auch in Welstorf bestanden 5 Colonate, deren Besitzer gewisse Hagenrechte (*) genossen. Beim Einheiraten auf die fraglichen Höfe mußte eine sogenannte Einfuhr (*) gezahlt werden. Dort wurde das abzugebende Stück Vieh taxiert und der Betrag an die Rentkasse abgeführt.
Ein Hagenfreier unterstand als Markgenosse (Hagengenosse) dem Hagengericht (*). Die hagenfreien Meier durften ihre Güter ohne Zustimmung ihres Herrn nicht verpfänden, verkaufen oder sonstwie veräußern. War die Genehmigung nicht erteilt und hatten weder die nächsten Erben noch der Hagherr (*) Anspruch auf Erwerb gestellt, mußte das Gut erst den anderen Hagengenossen angeboten werden, bevor es an eine Person außerhalb des Hagens veräußert werden durfte (Fü S. 159). Man s.a. LM 16, S. 63ff. |
Hagengerechtigkeit |
Eine Markgenossenschaft der hagenfreien Meiergüter. Wer nach Zustimmung des Landesherrn neu als Mitglied der Hagengerechtigkeit aufgenommen werden wollte, hatte zu geben:
1. Einmärker (*): die Kurmede (*) an den Landesherrn (Hagherrn) und den Hagengenossen einen Schinken, Kuhhast (*), für 3 M Brot und ½ Tonne Bier.
2. Ausmärker (*): an den Landesherrn Kurmede (*) und Weinkauf (*); an die Hagengenossen wie zu 1., doch statt einer halben Tonne eine ganze Tonne Bier (Fü S. 324).
Hagengericht: Ein Bauerding (*) der Hagengerechtigkeit. Der Vorsitzende, auch Fron oder Hagenmeister (*) genannt, wurde von den Hagengenossen vorgeschlagen, dann aber von herrschaftlichen Beamten bestätigt und vereidigt. Seine Erkenntnise mußten vom Oberhagherren (*)bestätigt werden (Me 1, S. 115).
Seit 1708 war in Lippe kein Hagengerechtigkeit mehr gehalten worden, doch die alte Verfassung ist bis ins 19. Jahrhundert hinein unverändert geblieben (Fü S. 162). |
Hagengut |
Ein hagenfreier Hof. Wer auf ein Hagengut heiratet muß freier Geburt sein |
Hagenrecht |
1. Das Recht, sein Grundstück einzuhegen (HW 1, S. 266)
2. Früher das Recht eines Markgenossen, einen Teil der Allmende als Sondereigentum zu beanspruchen (HW S. 266)
3. Eine besondere Gemeinde- und Gerichtsverfassung in den lippischen Hagendörfern |
Hagenzins |
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Hagherr |
Der Grundherr eines hagenfreien Meiergutes (Adeliger oder Landesherr) |
Hagrichter |
Vorsitzender des Hagengerichts (*) mit Strafbefugnis |
Halbkötter |
Mittelkötter |
Halbmeier |
Der Halbmeier hatte seinen Spanndienst (*) mit einem halben Gespann (2 Pferden) zu leisten. An Ackerland hatte er 96 bis 144 Scheffelsaat (*). Die Bezeichnung Halbmeier hatte Bedeutung bei der Steuererhebung. Der Bauer wurde mit ½ tlr zur Steuer eingeschätzt |
Halbspänner |
Meistens ein Halbmeier (*), der mit einem Zuspänner (*) zusammen ein volles Gespann (4 Pferde) bei der Dienstleistung zu stellen hatte |
Handdienst |
Im weitesten Sinne alle Dienste, die in der Verrichtung körperlicher Arbeiten bestehen und unentgeltlich zu leisten waren (HW 1, S. 215). Im Sommer (Petri bis Martini (*)) von 6 bis 18 Uhr, im Winter von 7 oder 8 Uhr bis 16 Uhr (Fü S. 128). Über die Art des Einsatzes entschied der Dienstherr (Fü S. 130). Handdienste konnten mit Geld abgegolten werden. Wenn der Dienstherr aber die Leistung in natura forderte, war diesem Begehren nachzukommen. Die Unterscheidung in große, mittlere und kleine Handdienste ist nur örtlich üblich gewesen |
Hauderer |
Selbständiger Fuhrmann, Spediteur |
Hausbührung |
Richtfest. |
Hergewede |
(Heergewäte, Heergewette): Ursprünglich Kriegsausrüstung (Waffen und Kleidung), zum männlichen Lebenskreis gehörende Sachen, die beim Erbfall an den nächsten männlichen Verwandten des Verstorbenen fielen. Die Lehnsherren erhoben Anspruch auf das Hergewede der Vasallen, ebenso die Leibherren auf das der Hörigen (in Lippe bis 1677). Vgl. auch Gerade. Die sattelfreien Güter (*) zahlten anstatt des Sterbfalls (*) das Hergewede in Form eines Pferdes mit Sattel und Zaumzeug |
Hofmeister |
Hofverwalter; Aufseher über eine Hofhaltung; Wirtschaftsbeamter eines Gutsherrn |
Hollandgänger |
Einwohner des Landes, die als Saisonarbeiter im Sommer Beschäftigung außer Landes annahmen |
Hoppenplöcker |
Kleinstbauer, der nur wenig anbaufähigen Boden (Kohlgarten) zur Verfügung hatte. Seinen Namen trug er nach dem Hauptdienst, den er zu leisten hatte: dem Hopfenpflücken und dem Pfählen der Hopfenstangen. Hopfengärten befanden sich bei fast allen herrschaftlichen Burgen und Schlössern. Ein Hoppenplöcker wurde mit 1/8 tlr zur Steuer eingeschätzt |
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Interimswirt |
Fremder, der infolge Minderjährigkeit eines Anerben (*) auf bestimmte Zeit das Colonatsrecht (*) ausübte. Meistens war es der zweite usw. Ehemann einer verwitweten Bäuerin. Ein Interimswirt mußte sein Vermögen zum Nutzen des Hofes mit verwenden, hatte später aber eine entsprechende Belohnung zu beanspruchen |
Interimswirtschaft |
Ausübung des Colonatsrechts (*) durch einen Fremden wegen Minderjährigkeit des Anerben auf bestimmte Zeit |
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Jagddienst |
Eine persönliche Dienstleistung, die vor allem dem Landesherrn zukam, aber kaum oder selten zwei- bis dreimal jährlich gebraucht wurde |
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Kammerbauer |
Bauer, der den Weinkauf (*) an die Rentkammer zu zahlen hatte |
Kanzler |
Im 16. Jahrhundert war der Kanzler ein unter dem Landdrost (*) stehender Beamter als der für die eigentlichen Geschäfte verantwortliche Gelehrte |
Kastenherr |
Der für den Almosenkasten (*) verantwortliche Kirchendeche (*) |
Kleinkötter |
Kleinbauer mit 4 bis 12 Scheffelsaat Ackerland. s.a. Kötter (Kg S. 227). Der Kleinkötter wurde im Amt Schwalenberg als Eigenhäuser (*) bezeichnet |
Königsfreier |
Freier Bauer (*, Ziff. 1), der auf ursprünglichem Königsgut (*) angesiedelt war. Er hatte die Kurmede (*) in der Regel mit Geld abgelöst und zahlte nur den Freischilling (*) als Andeutung früherer Abhängigkeit. Ein Königsfreier war Schöffe am Freigericht (*) .
Ein Königsfreier war ehedem in der paderbornischen Freivogtei ein "freier Bauer" (Fü S. 174). Die Güter dieser Leute gehörten zum freien Stuhlgericht (*) |
Königsgut |
Reichseigenes Gut (Reichsgut). |
Kötter |
Kleinbesitzer neben den "Meiern" (*). Die Bezeichnung hatte bei der Steuererhebung Bedeutung. Die Kötter wurden nach den freieren Grundsätzen des Meierrechts behandelt (Kg S. 227). Man unterschied sie in Groß-, Mittel-, Eget- und KleinKötter (*). Zum Ansetzen neuer Kötter durch die Meier auf ihren Höfen mußte die Erlaubnis des Landesherrn eingeholt werden |
Konfirmationsbuch |
Beim Hofgericht und den Amtsverwaltungen geführte Verzeichnisse, in die alle Güter, Höfe und Häuser, Verpfändungen von Immobilien und alle übrigen Verschreibungen, Verträge und Handlungen, die ein dingliches Recht mit sich führen, nicht aber Personalverbindlichkeiten eingetragen wurden |
Kopfschatz |
Personensteuer, die alle Einwohner des Landes mit Ausnahme der Ritter und Ratsherren landtagsfähiger Städte entrichten mußten |
Kost-Hochzeit |
Diese Art von Hochzeitsfeiern kamen nach dem 30jährigen Krieg auf. Dabei gaben die Gäste Geld, das für die Feier aufgewendet wurde. Ebenso kamen Kost-Kindtaufen in Mode. |
Kotten |
Kleines Haus; eine vom Bauernhof abgetrennte Besitzung, die nach dem Tode des Nutznießers an den Hof zurückfiel. Ein Kotten galt nicht als "ordentliche Feuerstätte". Die Anlage von Kotten auf der gemeinen Hude war unstatthaft |
Kurmede |
1. Pachtzins, der dem Grundherrn beim Tod des Bauern zustand. Er bestand aus dem Recht, sich aus dem Nachlaß ein besonderes Stück (Vieh, Kleidung) auszuwählen. Die Kurmede konnte auch mit Geld abgelöst werden (Kg S. 225).
2. Abgabe beim Tode an den Leibherrn, die dieser aus dem Nachlaß auswählen konnte, z.B. bei den Vitifreien (*) das beste Kleid, bei Hagenfreien (*) das beste Kleid oder das zweitbeste oder das beste Vieh, beim Tode des Bauern das beste Pferd, beim Tode der Bäuerin die beste Kuh. Bei Schlichtfreien (*) wurde in der Regel ein Freischilling (*) auf den Sarg gelegt |
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Landdrost |
(16. Jahrhundert) Beamter an der Spitze der gräflichen Regierung |
Landreiter |
Ein unter dem Vogt amtierender reitender Bote (Geld- und Dokumententräger). |
Leibeigenschaft |
Ein Verhältnis persönlicher Unfreiheit, vermöge dessen jemand nebst seinen Nachkommen einem Herrn zu erzwingbaren Diensten und Abgaben verflichtet ist. Eine Leibeigenschaft entsteht:
1. Durch Geburt von leibeigenen Eltern, von einer leibeigenen Mutter
2. Durch Heirat, wenn ein freier Mann auf ein Colonat (*) heiratet, das eine leibeigene Person besitzt. Doch gewöhnlich wurde in solchen Fällen um einen Freibrief (*) für den unfreien Partner nachgesucht .
3. Durch freiwillige Ergebung. Dieses kam in älterer Zeit als Folge von Armut sowie seitens mächtiger Personen häufig vor.
4. Durch Verjährung, wenn jemand über längere Zeit die Pflichten eines Leibeigenen verrichtete .
In Lippe wurde die Leibeigenschaft zum 1. Januar 1809 aufgehoben (LV 5, S. 242), im Amt Schwalenberg allerdings erst am 6. August 1811. |
leibfrei |
leibfrei war derjenige, der persönlich nicht leibeigen war. |
Leibherr |
Eigentümer eines Leibeigenen oder Hörigen. |
Leibzucht |
(Altenteil): Leistungen und Lieferungen, die dem Besitzer eines bäuerlichen Gutes nach Übergabe des Hofes an seinen Nachfolger auf Lebenszeit zustehen. In der Regel bestand die Leibzucht in einer Wohnung, einem kleinen Grundstück sowie in Geld oder Naturalien (HW 2, S. 36). In Lippe bestand die Leibzucht
1. aus dem Leibzuchtsgarten, sofern vorhanden, sonst 1/3 vom Hofgarten, wenn dieser 1 Scheffelsaat (*) oder größer war. 1/4 vom Hofgarten, wenn dieser 1/2 bis 1 Scheffelsaat groß war.
2. 1/3 vom reifen Obst.
3. Die Leibzuchtswiese, wenn vorhanden. Sonst aus den Hofwiesen, nach Beschaffenheit ihrer Größe und des beiderseitigen Viehbestandes, den dritten oder vierten Teil des Vorheues (nicht Nachheues) zur vollen Leibzuch .
Wegen Hude, Holz, Vieh und Mobiliar beachte man Fü S. 118. Ferner ist zu verweisen auf LV 2, S. 233, 723, 750 und auf umfangreiche Nachrichten in Me 1, S. 119, 191, 207, 482-494 |
Letztgeburtsrecht |
Bis 1782 war es in den Ämtern Oerlinghausen und Schötmar üblich, daß der jüngste Sohn als Anerbe des Hofes galt |
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Meier |
Ein persönlich freier Bauer (*, Ziff. 2). der aber kein Eigentumsrecht am Hofe hatte. Er durfte ihn also weder belasten noch verpfänden oder gar verkaufen. Dem Grundherrn waren Abgaben und Dienste zu leisten. Bei schlechter Bewirtschaftung konnte der Meier abgemeiert (*) werden. Der Nachfolger eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Meiers mußte den Weinkauf (*) zahlen (Me 1, S. 237). Man beachte auch Führers Darstellung der Meierrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe. |
Meierbrief |
Einem als Meier eingesetzten Bauern hatte der Gutsherr nach der VO vom 16. August 1662 innerhalb von 3 Monaten nach Bezahlung des Weinkaufs (*) einen Meierbrief auszustellen. Doch geschah das gewöhnlich nicht. Vielmehr war eine stillschweigende Bemeierung üblich |
Meiergut |
Die vollständige Bezeichnung ist meierstättisches Gut. In Lippe bestanden vier Gattungen, die bei Fü S. 153ff. ausführlich beschrieben sind. Das Meiergut war Eigentum des Landes- oder Grundherrn. Ursprünglich waren die Güter einem Meier (*) auf bestimmte Zeit verpachtet. Daraus wurde später mehr und mehr eine Erbpacht |
meierstättisches Verhältnis |
Der in das meierstättisches Verhältnis eintretende Bauer bewirtschaftete den Hof für den Gutsherrn, dem er sich nach Art oder statt eines Meiers (*) ergeben hatte. Er blieb für seine Person frei, verpflichtete sich aber gleich einem Hofhörigen zu Diensten usw. und bezahlte bei jedem Wechsel in der besitzenden Hand den Weinkauf (*) |
Mittelkötter |
Kleinbauer mit 16 bis 30 Scheffelsaat Land. s.a. Kötter. (Kg S. 227). Ein Mittelkötter wurde mit 1/4 tlr zur Steuer eingeschätzt |
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Neuwohner |
Neue Siedler auf landesherrlichem Grund und Boden. Auf adeligen Gütern hießen sie Arröder. |
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Sankt-Viti-Freie |
Die Sankt-Viti-Freien waren im Raum der Vogtei Lage (Hagen, Pottenhausen und Waddenhausen) ansässig. Sie hatten zu leisten:
1. an das adelige Gut Iggenhausen einen durch Vertrag festzulegenden Weinkauf (*);
2. an das ehemalige Stift Corvey am Vitustage (15. Juni) eine Anzahl Eier und 1 ß;
3. ebenfalls nach Corvey beim Todesfall des Bauern den hinterlassenen besten Rock. Dieser wurde wirklich abgeliefert und nicht mit Geld bezahlt. Das Stift Corvey schenkte ihn dann einem Armen. Kg S. 225 definiert: Freier Bauer (*) in der Vogtei Lage, der die Kurmede (*) an das Kloster des Hl. Vitus in Corvey entrichtete;
4. Der Landesherr erhielt den Weinkaufsurkund (*). |
Sattelfreies Gut |
Ursprünglich ein kleines adeliges Gut. Der Name rührt daher, daß der Hof dem Landesherrn und einem privaten Grundherrn bei anfallenden Reisen oder auch wohl bei dortigen Begräbnissen ein Pferd mit Sattel ohne Zaumzeug stellen mußte. Der Besitzer eines Sattelfreies Gutes hatte zu leisten: 1. an die Landesherrschaft Sterbfalls- und Weinkaufsurkund (*) in Höhe von 1 gfl.; 2. an die Abtei Herford bei Hofübernahme einen Weinkauf (*) und statt des Sterbfalls (*) das Heergewette (*). (Fü S. 166).
Me 1, S. 113 definiert: Die Besitzer der "freien Sattelhöfe" mußten auf Erfordern ein gesatteltes Pferd und einen tauglichen Reiter stellen, ursprünglich aber wahrscheinlich selbst den Reiterdienst leisten. Dagegen waren sie von allen bäuerlichen Abgaben und Leistungen frei und nur zu der allgemeinen Landfolge, also zu den öffentlichen Diensten gleich jedem Einwohner der Grafschaft verpflichtet. |
Spanndienst |
Dem Grundherrn zustehende Dienstleistung der Bauern mit zwei oder vier Pferden (halbem oder vollem Gespann). Er besteht entweder aus einem Fuhr- oder Pflugdienst (Fü S. 129). Ordinaire Spanndienste wurden in der Regel mit vier Pferden geleistet, ausgenommen bei einigen herrschaftlichen Domänenhöfen, wo sie zur Fuhr mit sechs Pferden oder stattdessen mit zwei Pflügen zu je drei Pferden ausgeführt werden mußten (Fü S. 134). Extraordinaire Spanndienste waren früher "ungemessen" (*), seit 1771 auf drei pro Jahr fixiert. Gewöhnlich mußten sie "im Zuspann" mit sechs Pferden geleistet werden |
Sterbfall |
Abgabe beim Besitzwechsel eines Hofes, die beim Tode eines persönlich Abhängigen an den Grundherrn zu zahlen war, meistens in Form des besten Stückes Vieh, des besten Gewandes, usw. Er konnte schon früh in Geld abgelöst werden (HW 2, S. 597).
Eine Abgabe, die der Leibherr aus dem Nachlaß des Leibeigenen (*) oder Leibhörigen (*) nach Verträgen, Gesetzen oder dem Herkommen zu fordern hatte (Fü S. 87). Die Höhe des Sterbfalls betrug bei Hinterlassung eines Ehegatten 5%, beim Tode eines Unverheirateten oder Verwitweten 10% des Vermögens (Fü S. 88). Beim Ableben ohne Hinterlassung von Erben fiel das ganze Vermögen mit der Stätte dem Leib- und Gutsherrn anheim (Fü S. 90). Über die Regelung im Samtamt (*) Schwalenberg beachte man Fü S. 90 |
Straßenkötter |
Stättenbesitzer mit wenig Ackerland. Die Bezeichnung ist auf den geringen Besitzanteil an der öffentlichen Straße zurückzuführen, der dem Straßenkötter zum Bau eines Hauses zur Verfügung gestellt worden ist. (SL S. 531). s. Hoppenplöcker |
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Unpflicht |
Unzucht; unehelicher Geschlechtsverkehr; in wilder Ehe gezeugtes Kind |
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Die Untervogte waren den Vögten unterstellt und übten landesherrliche Exekutivmaßnahmen aus. In der Ämterhierarchie standen sie zwischen den Amtsdienern und den Bauerrichtern. |
Urfehde-Eid |
Verpflichtung, für eine erlittene Strafe keine Rache zu nehmen. Eidesformel ist abgedruckt bei Karl Brenker, Das alte Urfehdebuch von Salzuflen |
Urkund |
Eine unter verschiedenen Umständen fällige Abgabe an Geld (eine Art Nebensteuer). Lt. Landtagsbeschluß von 1651 zahlten Amtsmeier 2 rtl, Meier 1 rtl, Halbspänner 1/2 rtl, Kötter 9 mgr (= 1 Ortstaler); Häuslinge 0 |
Vierzehn(n)ächter |
(Wellentrup, Amt Schieder) 1650-1722: Dienstpflichtiger, der zwei Wochen hindurch (per Woche 1 Tag) Spanndienst leistete, die dritte Woche aber frei war. (Salbuch Amt Schieder 1722, Blatt 333, L 101 C I Amt Schieder). |
Vitifreier |
Sankt-Viti-Freier. |
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Die Vögte waren dem Amtmann (*) und dem Amtschreiber unterstellt. Gemeinsam mit den Untervögten übten sie Exekutivfunktionen aus. |
Vollmeier |
(Vollspänner): Der Vollmeier mußte mit vollem Gespann (4 Pferde) Dienst leisten. Zu einem Vollmeierhof gehörten neben Wiesen, Weiden und Holzungen 3-4 Fudersaat (*) Ackerland. Die Bezeichnung Vollmeier hatte Bedeutung für die Höhe der Steuer. Ein Vollmeier wurde mit 1 tlr eingeschätzt |
Vollspänner |
s. Vollmeier |
Vorkind |
Ein Kind aus vorhergehender Ehe. |
Weinkauf |
Das Wort heißt ursprünglich niederdeutsch "Winkop". In seiner ersten Silbe steckt der Begriff "Gewinn" mit der Bedeutung "Nutzungsrecht an Grund und Boden erwerben". Später wurde das "win" von Schreibern, die des Niederdeutschen unkundig waren, als "wien" verstanden und mit "wein" ins Hochdeutsche übertragen.
Der Weinkauf ist ein Antrittsgeld bei der Übernahme eines Colonats (*), also eine Abgabe für die Verleihung des Gutes und zur Anerkennung des Obereigentümers (Grundherrn). (Ki S. 225)
Die Verpflichtung zur Zahlung eine Weinkaufes beweist, daß das Colonat (*) Eigentum eines Gutsherrn, der Bauer also Gutshöriger (*) war (Fü S. 101). Ein Meier (*) wurde nach Bezahlung des Weinkaufes üblicherweise stillschweigend mit dem Meiergut bemeiert (Fü S. 105). Die Höhe des Weinkaufes wurde nach der Größe des Hofes und dessen Inventar bestimmt (Fü S. 106). Die Abgabe konnte u.U. ermäßigt werden (Fü S. 109). Nach dem Herkommen und als Ausnahme von der Regel war der Weinkauf oft auf eine feste Summe fixiert worden. Im einzelnen möge man hier - was die Zeit um 1800 anbetrifft - die Angaben einsehen, die sich bei Fü S. 111f. finden |
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Zehnt |
Abgabe vom Ertrag des Grundbesitzes, grundsätzlich in Höhe von 10%, was jedoch nicht immer eingehalten wurde (HW S. 669). In Lippe erhielten einige Zehntherren von ihren Ländereien den 5ten und den 11ten Teil (Fü S. 142). Der Zehnt wurde in natura entrichtet (Fü S. 144). Man beachte auch Fü S. 145. Grundstücke, die mit Tabak bebaut waren, unterlagen einer Zehntabgabe von 9 gr pro Scheffelsaat. Bei Bebauung mit Klee oder anderen Futterkräutern waren es 6 gr (Fü S. 147). Der Zehnt wurde abgelöst durch VO vom 4. September 1838 |
Zuspänner |
dienstpflichtiger Bauer, der mit einem anderen zusammen beim Spanndienst (*) ein vollständiges Gespann (vier Pferde) bildet |