Verordnung, die Übernahme von Agenturen zur Beföderung von Auswanderern betreffend, vom 3. Mai 1853
Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen
In Betreff der Uebernahme von Agenturen zur Beförderung von Auswanderern in andere Welttheile wird nomine Serenissimi das Folgende verordnet :
§ 1
Die Vermittlung des Transports von Auswanderern in andere Welttheile ist nur denjenigen Personen gestattet, welche eine Regierungs-Concession dazu ausgewirkt haben.
§ 2
Die erforderliche Concession soll nur Inländern ertheilt werden, welche
a) durch beizubringende Bescheinigung der Verwaltungs-Behörde ihres Wohnorts nachweisen, dass sie eines guten Rufes sich erfreuen und zur Besorgung derartiger Geschäfte befähigt sind;
b) welche weiter eine amtlich beglaubigte Vollmacht desjenigen Schiffrheders oder Befrachters, der die Ueberfahrt aus dem betreffenden Seehafen vermitteln soll, einreichen.
Die Vollmacht muß enthalten :
1) die Erklärung des Ausstellers, dass er dem von ihm angestellten Agenten den Auftrag ertheilt, Ueberfahrts-Verträge für ihne abzuschließen und dass er sich verbindlich macht, alle daraus hervorgehenden Verpflichtungen zu erfüllen;
2) die weitere Versicherung des Vollmachtgebers, alle bis dahin für ihn abgeschlossene Ueberfahrts-Verträge als gültig ansehen und die ertheilte Vollmacht so lange fortbestehen lassen zu wollen, bis sie durch eine der Regierung schriftlich zu überreichende Erklärung widerrufen sein werde;
c) Endlich muß auch der Nachweis geführt werden, dass der die Vollmacht ertheilende Schiffrheder oder Befrachter nach den an seinem Wohnorte geltenden Gesetzen zur Beförderung von Auswandernden befugt ist.
§ 3
Jeder concessionirte Agent ist verpflichtet, ein Exemplar der Vertrags-Formulare, welche bei dem Abschluß von Ueberfahrts-Verträgen von ihm angewandt werden sollen, der Regierung zum Zweck der Prüfung und Genehmigung einzureichen und derselben nach erfolgter Approbation bei allen durch ihn abzuschließenden Vertägen sich zu bedienen.
§ 4
Die Ueberfahrts-Verträge sind schriftlich abzufassen und doppelt auszufertigen, so dass der Auswanderer die eine Ausfertigung erhält, die andere dem Agenten verbleibt.
Mit hiesigen Landesbewohnern ist der Abschluß derartiger Verträge nur dann erst gestattet, wenn sie eine Bescheinigung der Obrigkeit ihres Wohnorts darüber beigebracht haben, dass ihrer Auswanderung kein Hinderniß entgegenstehe.
§ 5
Die abzuschließenden Vertäge müssen genaue Angaben enthalten:
a) über den Tag, an welchem die Einschiffung von dem zur Ueberfahrt bestimmten Seeplatze stattfinden soll, mit der Wirkung, dass, wenn der Abfahrt alsdann nicht zu beseitigende Hindernisse sich entgegenstellen möchten, die Verpflegung des Auswanderers für Rechnung des Schiffrheders oder Befrachters ihren Anfang nimmt;
b) über den Schiffrheder oder Befrachter, welcher die Beförderung des Auswanderers übernommen hat;
c) über das Seeschiff, in welchem die Einschiffung erfolgen soll und dessen Capitain;
d) über das vereinbarte Ueberfahrtsgeld;
e) über die Lieferung des während der Reise erforderlichen Proviants und über dessen Zubereitung.
§ 6
Die concessionirten Agenten müssen genaue Register über die Personen führen, mit welchen sie Verträge zur Beförderung in andere Welttheile abgeschlossen haben.
Diese Register sollen enthalten :
a) die fortlaufende Nummer;
b) den Vor- und Familien-Namen des Auswanderers;
c) das Alter und
d) den seitherigen Wohnort desselben;
e) den Tag des abgeschlossenen Vertrages;
f) den vertragsmäßig vereinbarten Tag der Abfahrt und den Seeplatz, wo die Einschiffung nach dem andern Welttheile statt findet;
g) den Seeplatz, wo jenseits des Oceans die Ausschiffung erfolgen soll.
§ 7
Den zu führenden Registern sind als Belege die nach dem § 4 von den Auswanderern beigebrachten polizeilichen Bescheinigungen und die Duplicate der abgeschlossenen Ueberfahrts-Verträge beitzufügen.
Dieselben sind mit jedem Kalenderjahr zu schließen und den Landesbehördlichen auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
§ 8
Den Agenten ist untersagt, zu Auswanderungen anzuwerben oder zu verleiten, sie dürfen zu diesem Zweck weder selbst im Lande umherreisen, noch andere Personen absenden. Ebenso ist es ihnen verboten bei den Vertrags-Verabredungen Mäkler oder andere Zwischenpersonen zuzuziehen.
§ 9
Jeder Agent hat für die Erfüllung der ihm aufliegenden Verpflichtungen eine angemessene Caution zu bestellen, welche von der Regierung zwischen 300 Thl. Und 1500 Thl. Festgesetzt wird.
Die bestellte Caution dient zur Sicherheit der Auswanderer für alle, wegen Nichterfüllung der Ueberfahrts-Verträge oder aus einem sonstigen Verschulden des Agenten ihnen zustehenden Entschädigungs-Verträge oder aus einem sinstigen Verschulden des Agenten ihnen zustehenden Entschädigungs-Ansprüche an den letztern oder dessen Vollmachtgeber, und können außerdem die erkannten Geldstrafen von derselben eingezogen werden. Sie ist bei einer eintretenden Verminderung alsbald zu ergänzen.
Die Rückgabe der Caution nach der Einstellung des Agenturbetriebes erolgt nur erst, nachdem auf Kosten des Nachsuchenden von dessen Obrigkeit eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen an dieselbe erlassen ist und innerhalb drei Monaten nach deren Veröffentlichung keine derartige Ansprüche geltend gemacht sind.
Wenn Anmeldungen erfolgen, so sind sie zur rechtlichen Ausmachung an die zuständigen Gerichte zu verweisen und es ist die Caution bis zur erfolgten rechtskräftigen Entscheidung zurückzubehalten.
§ 10
Die Ertheilung einer Concession erfolgt jederzeit widerruflich und ist die Regierung zu deren Wiedereinziehung aus bewegenden Gründen befugt.
§ 11
Agenten, welche bei ihrem Geschäftsbetriebe den Vorschriften dieser Verordnung zuwider handeln, verfallen, insofoern die Handlung an sich einer härtern Strafe nicht unterliegt, wegen jeder Entgegenhandlung in eine polizeiliche Strafe bis zu 20 Thl.
§ 12
Gleiche Bestrafung tritt gegen diejenigen Personen ein, welche sich mit der Annahme oder Beförderung von Auswandernden in irgend einer Weise befassen, ohne dazu eine Regierungs-Concession erwirkt zu haben; so wie gegen solche, welche dabei als Mäkler oder Zwischenhändler dienen.
§ 13 Diese Verordnung tritt mit deren Publication in Kraft und müssen diejenigen, welche mit der Beförderung von Auswandernden seither sich befasst haben, innerhalb vier Wochen die erforderliche Concession auswirken.
Detmold, den 3. Mai 1853
Fürstlich Lippische Regierung.
v. Meien.
Lippische Landesverordnung Band 11 Seite 59 - 63
Zur Übersicht Verordnungen |