Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Bekanntmachung, betreffend die Verpflichtung der Auswanderungsagenten zur Anzeige der von ihnen abgeschlossenen oder vermittelten Beförderungsverträge, vom 2. Juni 1898
Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen
Auf Grund des § 22 der vom Bundesrath unterm 14. März d.J. beschlossenen Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten (R.=G.=Bl. S 39) wird hierdurch den Auswanderungsagenten zur Pflicht gemacht, von jedem Abschluß oder jeder Vermitlung eines Beförderungsvertrages binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde des Auswanderungslustigen eine schriftliche Anzeige zu erstatten.
In der Anzeige sind
1. der Vor- und Familienname,
2. der Wohnort,
3. der Beruf,
4. der Familienstand,
5. das Alter und
6. das Ziel der Reise
des Auswanderungslustigen anzugeben.Detmold, den 2. Juni 1898
Fürstliches Staats-Ministerium
v. MiestscheckLippische Landesverordnung Band 22 Seite 363