Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung, das Branntweintrinken der Schulkinder bei Leichenbegängnissen betreffend.Abschrift: Wolfgang Bechtel Detmold Der in verschiedenen Gegenden des Landes herrschende Gebrauch, den Kindern, welche das Singen bei Leichen – Begängnissen verrichten Branntwein zu verabreichen, ist nicht allein der Gesundheit der Kinder schädlich, sondern führt auch zu sonstigen Unordnungen und zu Störungen der Trauerhandlung. Nomine Serenissimi wird daher jene verderbliche Gewohnheit bei willkührlicher Strafe untersagt, auch von Obrigkeiten, Predigern und Schullehrern erwartet, dass sie auf Befolgung dieser Verordnung achten und nöthigenfalls die Bestrafung der Contravenienten befördern. Detmold den 23ten Aug. 1824 Fürstl. Lipp. Regierung |