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 Der Genealogische Abend 

Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V.

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Verordnung wegen des Alters der Confirmanden, vom Jahr 1790

Abschrift: Wolfgang Bechtel Detmold

Das Consistorium findet sich bewogen, Namens Serenissimi Hochfürstlichen Durchlaucht die schon am 28sten März 1767 angegebene und zur Beförderung richtiger Religions-Kenntnisse so nöthige Verordnung, die Zeit der Confirmation der Kinder betreffend, nochmals auf das Ernstlichste einzuschärfen, zu erneuern und noch genauer zu bestimmen. Es soll nämlich

1.) kein Kind, in keinem Falle, von dem Prediger confirmirt werden, das zur Zeit der Confirmation nicht 14 Jahre vollendet hat. Höchstens können daran 6 Wochen fehlen, die der Prediger nachgeben darf. Fehlte dem Kinde mehr am Alter, und die Umstände scheinen dem Prediger so, dass sie etwas frühere Confirmation nöthig machen; so hat er solches an den Superintendenten seiner Klasse einzugerichten, dessen Antwort abzuwarten, und danach zu verfahren. Eben so wenig soll

2.) ein Kind über 16 Jahre unconfirmirt gelassen werden, weil Erfahrung in diesen Gegenden lehrt, dass dadurch der Zweck, gründliche Religions-Kenntnisse beizubringen, gemeiniglich ganz verfehlt wird. Wäre Mangel an natürlichen Anlagen Ursache, dass ein Kind diese Zeit heranbrächte; so hat der Prediger durch besonderen Unterricht nach jenes geringer Fassung, oder durch Simplificirung der wesentlichen Lehre und Pflichten des Christenthums sich nachzuhelfen, dass das Kind vor dem 16ten Jahre confirmirt werden kann.
Wäre aber vernachlässigtes Schulschicken, oder andere Pflichtvergessenheit von Seiten der Eltern Ursache; so ist von dem Prediger an den Superintendenten seiner Klasse einzuberichten, dessen Antwort abzuwarten, und die darin gegebene Anweisung zu befolgen. Um

3.) Dieser so nöthigen Bestimmung alle zweckmäßige Ausdehnung zu geben, bleibt es Zwar, wie natürlich, allen evangelisch-lutherischen Unterthanen, die keinen Prediger von ihrer Kirche haben, nach wie vor erlaubt, ihre Kinder von einem anderen Prediger, auch außer Landes, confirmiren zu lassen; allein dieß soll ebenso wie bei anderen Unterthanen, nicht vor Ablauf des 14ten und nicht nach Ablauf der 16ten Jahres, geschehen, zu dem Ende auch diese Stelle der Verordnung da, wo der Fall treffen könnte, öffentlich von der Kanzel bekannt gemacht, und den Schulmeistern aufgegeben werden, jedesmal schriftlich dem Prediger anzuzeigen, wenn ein Kind von einem ausländischen Prediger früher confirmirt wäre, auch am Ende jeden Jahres bei den Fleiß-Listen zu bemerken, ob Kinder lutherischer Eltern nach dem 16ten Jahre confirmirt seyen. Damit jedoch

4.) die Kinder der Landleute nicht ohne Noth, und bloß weil die Zeit der Confirmation noch nicht ist, auf- und von den oft zu ihrer eigenen und der Eltern Erhaltung nöthigen Arbeiten abgehalten werden; so hat jeder Prediger ohne Ausnahme, und ohne Rücksicht auf die Zahl der Confirmanden, zweimal im Jahre, zu der Zeit, die ihm dazu am schicklichsten scheint, zu confirmiren, und wenn sich dazu durchaus keine Subjecte fänden, Anzeige davon bei dem Superintendenten seiner Klasse zu thun.

Detmold den 20.Febr. 1790

Fürstl. Lipp. Consistorium daselbst.

Man kann also, auch wenn im Kirchenbuch bei den Konfirmanden keine Altersangabe angegeben ist, deren Alter mit 14 – 16 Jahren annehmen. Ausnahmen bestätigen aber wie immer die Regel!

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