Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen verbotenen Dienens des Gesindes außerhalb Landes von 1680Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen Nachdem des Hochegborenen Grafen und Herren, Herrn Simon Henrichs, Grafen und Edlen Herrn zur Lippe.. unsers gnädigen Grafen und Herrn, Hochgrägl. Gnaden in Erfahrung gebracht, wasgestalt einige der Unterthanen gewöhnet seyn sollenn, sich außer Landes in weit angelegene Oerter in Dienste zu begeben, Tagelöhnerarbeit daselbst anzunehmen, und zu gleichmäßiger Arbeit andere zu bereden und dadurch ihre Compagnie dergestalt zu verstärken, dass oftermals die Hausleute und Meiere, auch andere, welche zum Ackerbau und sonsten anderer Arbeit Knechte und Gesinde halten müssen, deren kaum bemächtiget seyn können, geschweige, dass solches Gesindel, wann es nach verrichteter Arbeit wieder heimkehret, gemeiniglich mit schlimmen Krankheiten behaftet und damit andere anzuzünden pflegen. Und dann dergleichen außer Landes Laufen hiebevor durch öffentliche Edicte aus vielen erheblichen Ursachen scharf und ernstlich verboten; so wird Namens obhochgedachter Ihr. Hochgräfl. Gnaden allen und jeden dieses Kirchspiels Eingesessenen hiermit nochmals aufs ernstlichste, und einem jeden bei Poen 10 Goldfl. Anbefohlen, sich solches Arbeitens und Dienens außer Landes, es geschehe dann mit spezial gnädiger Erlaubniß, zu enthalten, unter der Verwarnung, fals ein oder der andere dagegen gehandelt zu haben, betreten werden sollte, dass derselbe nicht allein in die comminirte Strafe der 10 Gioldfl. Wirklich und so bald verfallen seyn, sondern auch durch schärfere Bestrafung zu seiner Schuldigkeit und Gehorsam angewiesen werden solle. Immaßen dann auch denen Vögten ernstlich eingebunden wird, hierauf ein wachendes Auge zu habe, und die Verbrechere zu gebürlicher Bestrafung so bald zu dennunciiren, wornach sich ein jeder wird zu richten und vor Ungelegenheiten zu hüten wissen. Gegeben Detmold unterm Gräfl. Canzlei-Secret den 20 Febr. 1680. Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Erster Band, Seite 487 |