Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen Verwüstung des Eichen Holzes von 1671Abschrift: Wolfgang Bechtel Detmold Des hochgebornen Grafen und Herrn, Herrn Simon Henrichen, Grafen und Edlen Herrn zur Lippe ec. Unsers gnädigen Grafen und Herrn, wie seiner Hochgräfl. Gnaden verordnete Landdrost und Räthe, fügen hiermit männiglich, absonderlich denen Bauerleuten auf dem Lande zu wissen, wasgestalt man in missfällige Erfahrung gebracht, ob sollten die Meier, Kötter und andere Unterthanen wider hiesige Gräfl. Ploicei-Ordnung weniger nicht, als dabevor dieserwegen öffentlich publicirtes Edict, das auf ihren Höfen und Gewälde stehendes Eichen Holz nach eigenem Belieben, ohne Zuziehung, Vorwissen und Consens der Beamten und der Gutshern, herunter hauen, verkaufen und öftermals um ein Liederliches losschlagen, um nur dadurch dem Gesöf und der Füllerei nachzuhängen, Mittel zu gewinnen. Wann aber dadurch zum Präjudiz sowohl der hohen Landesobrigkeit als der Gutsherren die Höfe und Güther ruiniret, und zu etwan nöthig vorfallendem Bau an Holze muthwilliger Weise entblößet werden, absonderlich dabei verspüret wird, daß einige Verschwender eben zu dieser Zeit, da man in dem Begrif stehet, durch zulängliche expedientia die verdorbene Güter in gutes Esse wieder zu bringen, tapfer drauf los gehen, und sich des Holzhauens und verkaufens, um den Successoren das leere Nachsehen zu lassen, merklich missbrauchen. Hierum so wird Namens vor Hochgedacht Ihro Hochgräfl. Gnaden allen und jenen bey Vermeidung hoher, wilkürlicher auch nach Befinden an Leib und Leben zu vollenstreckender Strafe befohlen, alles Niederfällens und Verkaufens des zu Mast und Bau dienlichen Eichen Holzes, es geschehe dann mit Vorwissen jedes Orts Beamten und der Gutsherren, sich jeder und gänzlich zu äußern und zu enthalten, wornach sich ein jeder zu richten und vor Schaden zu hüten hat. Gegeben Detmold den 4. April 1671 |