Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen Verwahrung des Feuers und Lichts von 1684Abschrift : Harald Deppe Bad Salzuflen Wir Simon Henrich Regierender Graf und Edler Herr zur Lippe … Fügen jedermänniglich Unsern Unterthanen zu wissen, wie es denn auch leider die Erfahrung übrig bezeuget, dass durch Verwahrlosung Feuers und Lichts, Stadt, Flecken und Dörfer, ja der herrlichsten Palläste in wenig Stunden in die Asche gelegt, Aecker, Weiden und Wälder verödet und also ein unbeschreiblich Elend verursachet, und als ein Klaglied der Nachwelt zugerichtet worden; immaßen sich auch in dieser Unsrer Grafschaft vieler Orten die Warnungszeichen dergleichen Unglücks gezeiget, indem durch Entzündung der Heide nicht allein das anliegende und gleichsam benachbarte Hölzer und Wälder in großer Gefahr gestanden, sondern auch ein guter Teil von der Flamme ergriffen und vernichtet worden, ja noch täglich, bei jetziger großen Dürre und Hitze hin und wieder die gedämpfete Flamme aus der hinterbliebenen Asche und Kohlen hervor bricht und ein größer Unglük drohet, welches des Höchsten Gnadenhand abwenden wolle. Gleichwie nun dergleichen Feuersbrunst oftermalen von einem geringen Funken entstehen kann, so befindet sich’s auch, dass durch der Hirten angelegtes Feuer und dieses Verwahrlosigkeit, ja auch durch reisender Leute unvorsichtigen Gebrauch, etwa zu Anzündung des Tobecks mit sich führender Lunten und Feuerbrände, indem sie dieselbe endlich in offenen Feldern und Heiden von sich werfen, wann dadurch etwa, ein dürres Zweig, oder Blätter erreichet werden, durch deren Anglimmung ein großes Feuer hervor komt. Damit nun solchen und dergleichen Unglücksfällen, so viel möglich, vorgebauet werden möge; so wird aus landesväterlicher Vorsorge hiermit ein jeder vermahnet und angewiesen, dass er die Verwahrung Lichts und Feuers sich höchst angelegen seyn und es hierin nicht auf des Gesindes Obacht ankommen lasse, sondern seinen Feuerheerd, Stuben, Kammern, Scheunen und Ställe selbst visitire und sonderlich auf seine Arbeitsleute, Knechte und Gesinde ein wachendes Auge habe, ob auch dieselben an Ort und Enden, woselbst leichtlich eine Entzündung erfolgen kann, mit offenem Feuer und Lichte gehen, besonders in Scheunen und Ställen, auch auf den Dreschdehlen des Tobakrauchens sich bedienen, und auch zu solchem Ende, wenn sie etwa in den Wald, oder Felder geschikt werden, Deuerbrände, oder Lunten mit sich nehmen, damit sie solches und dadurch öfters entstehendes Unglück in Zeiten abkehren mögen; gestalt Wir dann bei Unsrer höchsten Ungnade und Verlust Haab, Güter, Ehren, ja Leib und Lebens einem jeden alles Ernstes verbieten, mit offenem Licht und Feuer über die Gassen, in die Scheunen, Ställe, Bodens und dergleichen Oerter zu gehen, woselbst durch eine geringe Unvorsichtigkeit bald ein großes Unglük zugerichtet werden mag, besonders aber sollen sich diejenige, so in Hölzern und Heiden des Viehes hüten, es seyn alte oder junge, alles Feueranlegens, unter was vor Schirm es auch geschehen möge, deger und gänzlich enthalten, auch Hausherrn und Frauen ihren Kindern und Dienstboten keinesweges gestatten, dass sie aus ihren Häusern Feuerbrände, Lunten, Stricke, oder zusammengewundene Hede, Flachs und Linnen angezündte oder unangezündet mitnehmen, weniger mit Strohblasen bei Nacht zeiten von einem Hause und Dorfe zum andern gehen dürfen, desgleichen denn auch die Wirthe und Krüger fleißig Acht haben sollen, dass ihre Gäaste und Fremde, wenn sie hinwieder abziehen, ebenwenig dergleichen angezündete Lunten, Brände, oder Tobaks-Pfeifen mit sich nehmen, oder sich deren und des offenen Lichts in denen Scheunen und Ställen bedienen, alles bei Vermeidung vorbedeuteter harter und schwerer Starfe, maaßen dann Unsern Beamten, auch sonderlich denen Förstern, bei Verlust ihrer Dienste anbefohlen wird, auf diejenige, so wider dieses Unser Verbot einigerlei Weise gehandelt, mit höchstem Fleiße zu inquiriren, von deme, so sie in Erfahrung gebracht, ohngesäumet an Unsere Regierungs-Canzlei zu referiren, auch da sie ein oder andern antreffen sollten, der mit offenem Licht, oder Feuer, auch angezündeten Tobakspfeifen in Heiden, Hölzern und Walde gienge, denselben so bald in gute Verwahr zu nehmen und anhero zu liefern, um alhier nach Verdienste angesehen zu werden. Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Erster Band, Seite 688 – 690 |