Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen Ablösung der Freibriefe von 1708Nachdem Regierende Gnädigste Landes-Herrschaft mehrmalen misfällig wahrgenommen, dass Dero Eigenbehörige in schlechte Obacht genommen und öfters dieselbe von denen eingenbehörigen Gütern in fremde Lande durch Verheirathen oder sonst sich begeben, ohne dass der Freibrief abgeldet oder in casum mortis, des Sterbfals wegen, gehörige Satisfaction erfolge, aslo das Herrschaftliche Interesse hierunter merklich negligiret werde; so wird Namens Illustriffimi Regentis Hochgräfl. Gnaden Dero Beamten hierdurch gnädigst ernstlich anbefohlen, von denen in ihrem Amte vorhandenen eingenthümlichen Gütern nicht allein eine richtige Specification einzuschicken, sondern auch bei denen ältesten Unterthanen und sonsten mit allem Fleiße zu inquiriren und sich zu erkundigen, was inwendig fünfzig Jahren vor Personen auf solchen eingenbehörigen Gütern geboren, frei gekauft oder sich sonst anderwärts und wohin im Eigenthum ohne Lösung eines Freibriefes begeben, und davon eine fordersamste richtige Specification und Verzeichnis einzuschicken. Man hat sich hiernach zu richten. Signatum Detmold den 10 April 1708. Gräfl. Lippische Regierungs-Canzlei daselbst Abschrift aus: Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Erster Band, Seite 730 |