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 Der Genealogische Abend 

Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V.

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Verordnung wegen der Gebäude auf dem Lande, von 1768

Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen

Wir Simon August, Regierender Graf und Edler Herr zur Lippe, Souverain von Vianen und Amenden, Erb-Burggraf zu Uetrecht… Fügen Unsern Unterthanen hiermit in Gnaden zu wissen: dass, nachdem es die tägliche Erfahrung leider mehr als zu viel lehret, dass um deswillen viele schädliche Feuersbrünste aufm Lande entstehen und denen Einwohnern der Häuser, nebst ihren sämtlichen Gebäuden zum öftern alle ihre Früchte und Haabseligkeiten durch die Flamme verzehret, somit die, den Brand erlittene Leute, dem Lande zur Last, in Armuth und außer Stand wiederum bauen zu können, gesetzet werden, weilen die Wohnungen in denen großen Fruchthäusern und Scheunen durchgängig durchgängig angelegt sind, und daher durch den Gebrauch des Feuers am Feuerheerd, und in denen Oefen an dem herumliegenden Gestrohe gar leicht ein unglücklicher Brand entstehen kann; und diesen unglücklichen Vorfällen auf alle thunliche Weise dann vorzubeugen Unsre Landesväterliche Vorsorge erfordert, Wir nach landtäglicher Berathschlagung mit unsern getreuen Ständen, Landesherrlich zu verordnen nüzlich und nöthig gefunden, dass bei Errichtung neuer Gebäude hinkünftig die Wohnhäuser von denen Scheunen und Fruchthäusern gänzlich abgesondert und so angelegt werden sollen, dass der Hausman aus seiner Wohnung die Scheunen und Fruchthäusern genau wahren und seine Hoftraide vor seinen Augen haben kann, wozu der Hofzimmermeister Jasper nicht nur die nöthige Anweisung denen Bauherren und Zimmermeistern, sondern auch vornehmlich dahin gesehen werden sol, dass die Gründe an Häusern und Scheunen, einige Fuß hoch untermauert und vor der Fäulung bewahret werden; Wir befehlen demnach allen und jedem Unserer Unterthanen aufm platten Lande, welche neue Gebäude aufzuführen nöthig haben, ernstnachdrücklich, dass sie in Zukunft auf vorbeschriebene Weise, ihre neue Gebäude anlegen, oder im Contrventions-FAl gewärtigen sollen; dass ihnen in der Brand-Assecurations-Kasse angesetzte Gelder, nicht allein nicht bezahlet, sondern sie mit Leibesstrafe auch beleget werden sollen; immaßen dann auch dem Zimmer- und Mauermeister sich darnach zu achten bei Zuchthaus Strafe anbefohlen wird. Damit diese Verordnung nun zu jedermans Wissenschaft gelangen möge; so sol sie nicht weniger auf dem platten Lande von denen Canzeln publiciret, als von Unsern Drosten und Beamten aufs genaueste beachtet, und dass dagegen nicht gehandelt werde, pflichtmäßig gesehen werden. Wornach sich zu achten und für Strafe zu hüten ist.
Gegeben auf Unsrer Residenz Detmold den 26 April 1768

Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Zweiter Band, Seite 306 – 307

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