Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen Numerirung der Häuser, von 1766Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen Wir Simon August, Regierender Graf und Edler Herr zur Lippe, Souverain von Vianen und Amenden, Erb-Burggraf zu Uetrecht… Nachdem Uns Unsere treu gehorsamste Stände unterthänig gebehten, dass Wir das Numeriren der Häuser auf dem platten Lande einführen zu lassen, geruhen mögten, damit die öfters mit denen Verordnungen der Besitzer zugleich geschehende Veränderungen des Namens der Güter, deren alte Benennung, zur schädlichsten Folge für die Lagerbücher und alle andere öffentliche Register nicht verdunkeln, oder gar unausforschlich machen mögten; und Wir dann, in Landesväterlicher Erwägung dieser vorgebrachten gründlichen Bewegursachen, dem geschehenen unterthänigsten Suchen wilfaret und gedachte Numerirung gnädigst beschlossen haben: so wollen wir hierdurch nicht nur die Art, auf welche sie geschehen, sondern auch den Gebrauch, der davon zu Erreichung des wahren Endzweks gemacht werden sol, bestimmen und fest setzen. 1) Sollen auf dem platten Lande in allen Flekken und Dörfern die contribuable Höfe und Häuser auf diese Art numerirt werden, dass sie Ziffer in einem, nach dem es am füglichsten geschehen kann, entweder auf der rechten oder linken Seite der Hauptthür des ordentlichen Wohnhauses, oder über derselben mit rother Farbe gezeichneten Vierek, weiß gesetzet werde. 2) Sol diese Numerirung in jedem Flekken und jeder Baurschaft besonders, und zwar in jenen nach der ordentlichen Lage der Häuser und in diesen nach der hergebrachten Unterscheidung der Unterthanen in Amtsmeier, Freimeier, Volmeier, Halbmeier, Groß= Mittel= Klein= und Straßenkötter dergestalt geschehen, dass bei der gößten Gattung angefangen, bei denen folgenden in der eben gesetzten Ordnung fortgefahren, bei mehreren von einer Gattung der höhere dem minderen im Contributions-Anschlag vorgezogen, und wenn dieser bei verschiedenen von einer Gattung ähnlich wäre, alsdenn ohne weitere Unterscheidung das Numeriren nach der Lage der Häuser fortgesetzt werde. 3) Sollen Drost und Beamte vor der wirklichen Numerirung, wie diese nach der eben erwehnten Ordnung geschehen müsse, festsetzen, und demnächst jemand zu deren Volziehung in Beiseyn eines Unterbedienten für einen billigen von jedem Eigenthümer gleich zu bezahlenden Lohn bringen. 4) Sollen Drost und Beamte bis zur künftigen Errichtung rectificirter Catastrorum in denen vorhandenen Lager- und Zahlbüchern einen jeden darin eingeführten contribuablen Hofe oder Hause die Zahl der jetzigen Numerirung beifügen, auch eben diese in allen künftigen Ehe- und andern Protocollen bei dem Namen der Partheien anführen, die Herschaftliche Rechnungsführer aber nicht weniger solche in ihren Hebungs-Registern und Rechnungen denen Contribuenten vorsetzen. Drost und Beamte haben nun mit Volziehung dieser Numerirung sogleich den Anfang zu machen, wie sie geschehen und vollendet, binnen zweien Monaten Uns unterthänigst zu berichten, und übrigens überhaupt diese Unsere Landesherrliche Verordnung genau zu erfüllen. Gegeben auf Unsrer Residenz, Detmold den 13 May 1766 Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Zweiter Band, Seite 216 – 217 |