Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen Numerirung der Häuser auf dem Lande, von 1779Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen Da seit Erlassung der Circular-Verordnung vom 13 May 1766 sich viele Unterthanen in den Aemtern und Vogteien dieser Grafschaft neu angebauet haben, deren Häuser noch mit keiner Numer versehen sind, dieser Mangel aber aus den in jener Verordnung angeführten Gründen abgestellet werden mus: so haben die Aemter zu veranstalten, dass nicht nur vor die Häuser der jetzt schon vorhandenen Neubauer, auf deren Kosten, die fortlaufende numer der Bauerschaft, wozu sie gehören, auf vorschriftmäßig eingerichtete Vierekke gesetzet, sondern dass auch damit bei künftigen Anbauern fortgefahren werde; wie man es denn zu Vermeidung einer Verwirrung und Verwechslung der Numern vorerst geschehen lassen mus, dass die im 2ten § mehrerwehnter Verordnung bemerkte Unterscheidung der Unterthanen nicht beachtet, mithin in dieser oder jener Bauerschaft auf die lezte Numer eines Straßenkötters jetzt vielleicht die eines bei Colonatsvertheilungen sich neu angebaueten Halbmeiers, Gros-Mittel- oder Kleinkötters folgend werde, welche Irregularität jedoch bei der nahe seyenden Berichtigung der Lagerbücher vielleicht wieder abgestellet werden kann. Bis dahin nun, dass solches geschiehet, sind die jetzige und künftige Neubauer unter die auf sie kommende Numern zu bringen, und ist nach volzogener Numerirung von den jetzt daseyenden Neubauern ein Verzeichnis einzusenden, auch von den künftigen der Catastrations-Commission jedes Mal Nachricht zu geben, nach der nun nahen Ueberlieferung der Saalbücher an die Aemter aber die Eintragung darin von diesen selbst zu besorgen. Detmold den 14 Sept. 1779 Aus Gräfl.Lippischer Regierung daselbst. Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Zweiter Band, Seite 675 |