Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen Anzündung der Heiden von 1668Abschrift: Wolfgang Bechtel Detmold Wir Simon Henrich, Graf und Edler Herr zur Lippe ec. Fügen euch unsern Unterthanen gnädig zu wissen, was gestalt und vorkommen, daß die Leute sich unterstehen sollten, die Heide an einigen Oertern eigenes Gefallens anzuzünden, also, daß dadurch in dem Gehölze großer unsäglicher Schade geschehen; ein solches aber keinesweges verantwortlich. Derowegen wird euch besagten unsern Unterthanen, sonderlich aber der benachbarten Gemeine hiemit ganz ernstlich und bei Vermeidung hoher wilkürlicher Strafe anbefohlen, des Anzündens und Brennens in der Heide, ehe und bevor unsere Forstbediente den Ort in Augenschein genommen haben, und solches für nützlich erachten werden, und zwar ohne ihr Vorwissen euch hinfüro ganz und zumal zu enthalten, die Thäter auch allemal zur gefänglichen Haft zu verschaffen, oder für dieselbige die verwirkte Strafe zu bezahlen. Wornach sich ein jeder wird wissen gehorsamlich zu achten, und für Schaden zu hüten. Gegeben auf unserm Schloß Detmold den 31.März 1668 |