Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen der Holl- und Friesland-Gänger, von 1734Abschrift Harald Deppe Bad Salzuflen Nachdem die Meier und Hauswirthe auf dem platten Lande nicht weniger als die Eingesessenen in denen Städten sich vielfältig beschweret, gestalt es ihnen an nöthigem Dienstvolk zu Verrichtung ihrer Arbeit fehle, welches guten Theils daher entstehet, dass die junge Manschaft sich so häufig in Holl- und Ostfriesland begeben; und dann des Hochgeborenen unsers gnädigst regierenden Herrn Hochgräfl. Gnaden dawider das Nöthige Landesherrlich vorzukehren sich nicht entbrechen können : So wird Namens Sr. Hochgräfl. Gnaden denen Drosten und Beamten hiesiger Grafschaft hierdurch anbefohlen, denen vorhin ergangenen Verordnungen zu Folge durch die Baurrichter und Untervogte nicht nur darauf achten und keinen von denen Unterthanen dahin abgehen zu lassen, er habe denn desfals auf von dem Amte erstatteten Bericht einen Paß bei hiesiger Regierung erhalten, sondern auch denen Boten, so die Leute nacher Holl- und Ostfriesland mitzunehmen pflegen, zu bedeuten, dass sie bei Vermeidung wilkürlicher und exemplarischer Strafe keinen Unterthanen, welcher nicht mit einem Paß von der Regierung versehen, weder in hieisger Grafschaft, noch unter Wegens zu sich nehmen, und an auswärtige Oerter führen, widrigenfals ernstlicher Bestrafung gewärtigen. Wornach man sich zu richten. Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Erster Band, Seite 872 |