Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung, die Tauf- und Hebammen-Gebühren für uneheliche Kinder betreffend, von 1805.Abschrift von Klaus Pmpenmeier aus : Landesverordnung des Fürstenthums Lippe. Fünfter Band, Seite 143 Nach der in den mehrsten Parochien oder Kirchen-Gemeinden des Landes bestehenden Observanz werden bey der zweyten unehelichen Geburt einer Frauensperson doppelte Tauf- und Hebammen-Gebühren, nehmlich 2 Rthl. dem Prediger, 1 Rtl. dem Küster und 2 Rthl. der Hebamme, entrichtet, und an verschiedenen Orten solche allein vom Stuprator gefordert, wenn gleich die Stuprata ihr erstes uneheliches Kind mit einem anderen erzeugt hat. Da aber letzteres dem Recht und der Billigkeit nicht gemäß ist; so wird Namens Hoher Regierenden Vormundschaft hiermit allgemein gesetzlich bestimmt, dass der Stuprator, der sich mit einer das zweyte uneheliche Kind gebährenden Frauensperson zum erstenmal vergangen hat, nur die Hälfte jener doppelten Gebühren, wo diese hergebracht sind, zu bezahlen schuldig seyn, die andere Hälfte aber von der Stuprata, wenn sie dazu vermögend ist, entrichtet werden soll; wonach sich also die Obrigkeiten in vorkommenden Fällen zu richten haben. |