Verordnung wegen der jungen Leute und Einliegern, von 1730
Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen
Wir Simon Henrich Adolph, Regierender Graf und Edler Herr zur Lippe u. Souverain von Vianen und Amenden, Erbburggraf zu Uetrecht ..
Fügen hiermit männiglich zu wissen, wasmaßen Wir misfällig vernommen, gestalt die junge Leute in Unserer Grafschaft, an statt dass sie, um sich zu behdriger Arbeit und Hauswirthschaft zu qualificiren, und das nöthige Behuf ihrer Subsistence zu erwerben, bei anderen vor gewöhnliches Liedtlohn dienen sollten, sich dessen entziehende, entweder bei ihren Eltern oder Angehörigen zum Müssiggang und Faulenzen sich gewöhnen, oder sich auf ihre eigene Hand setzen, und dergestalt bei denen durch Gottes Güte sich geäißerten wohlfeilen Zeiten, nach ihrer Commodität, ohne besondere Mühe und Arbeit so viel zu gewinnen vermeinen, woran sie ihr tägliches Auskommen haben können. Wann aber solches nicht weniger dem gemeinen Wesen höchst schädlich, als insbesondere wirket, dass die Hausväter und Hausmütter sowol in denen Städten als auf dem platten Lande sich nicht nur von dem Behuf ihrer Hauswirtschaftsnöthigen Dienstvolk entblößet sehen, sondern auch erfahren müssen, dass dieses in der Arbeit sich sehr nachlässig und widerspenstig, anbei dermaßen frevel- und übermüthig bezeiget, dass die Hauswirthe sich öfters darunter äußerst verlegen befinden,bevorab da auch viele von selbigen außer Landes gehen, und dadurch sich sowohl ihren Eigenthumsherrn, als dem Dienst des Vaterlandes entziehen, und Wir Uns demnach nicht entbrechen können, dawider Landesherrliche Verfügung zu thun; so ordnen und wollen Wir, dass die jungen Leute auf dem platten Lande männ- und weiblichen Geschlechts ohne Unterschied sich bei andern vermieten, und nur sich zu verheirathen nicht verstattet werden sollen, bis sie dociret, gestalt sie wenigstens ein oder zwei Jahr bei andern im Lande gedienet, sondern auch diejenige, so gesund und auf ihre eigene Hand sitzen, oder bei ihren Eltern, die ihrer Hülfe nicht benöthiget, sich aufhalten, nicht weniger dann die Einlieger zu Register gesetzet, und zwar ein jeder MAnsperson alle halbe Jahr einen Thaler, und ein Frauensmensch einen halben Thaler zu erlegen, anbei zu Leistung der extraordinairen Diensten und Briefe tragen, gleich denen Hoppenplöckern oder Köttern gehalten seyn sollen; allermaßen dann Unsere Drosten und Beamte auf dem platten Lande nicht nur alle halbe Jahr 14 Tage nach Ostern und 14 Tage nach Michaeli ein genaues Verzeichnis von alle solchen jungen Leuten und Einliegernzu formiren, und dero Behuf bei Einrichtung der Register oder Verzeichnis die Bauerrichtere nebst einigen von denen übrigen Eingesessenen der Dorfschaften zuzuziehen, und alles genau zu untersuchen, mithin die Verzeichnis oder Register längstens 3 Wochen nach Ostern und Michaeli an Unsere Regierung einzuschicken haben. Wobei Wir zwar geschehen lassen, dass diejenigen, so außer Landes und in der Nachbarschaft ein Stük Geldes zu verdienen vermeinen und sich dahin begeben wollen, solches ungehindert thun mögen, jedoch sich nicht anders, als wann sie alhier im Lande keine Arbeit haben können, und dass sie jedes Mal deshalb, und wohin sie gehen bei dem Amte zuforderst Anzeige thun, und einen Paß nehmen. Alles bei Vermeidung wilkürlicher Strafe.
Gegeben auf Unsrer Residenz Detmold den 4 April 1730.
Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Erster Band, Seite 835-836
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