Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen der der Misthäufe an den Straßen, von 1719Abschrift : Harald Deppe Nachdem Illustriffimi Regentis Hochgräfl. Gnaden ganz misfällig wahrgenommen, wie dass wider das so vielfältig ergangene Verbot, nichts destoweniger die hieisigen Bürger sowol als andere den Mist und sonstigen Unrath aus denen Häusern und Höfen auf öffentliche Straßen tragen und daselbst eine Zeitlang liegen lassen, wodurch dann nicht allein ein großer Gestank und Uebelstand in der Stadt, sondern auch schwere Krankheiten causiret werden: So wird Namens Hochgedacht. Sr. Hochgräfl. Gnaden und auf dero spezial gnädigst Verordnung Bürgermeistern und Rath alhier hiermit ganz ernstlich anbefohlen, hierauf stündlich die Versehung zu thun, dass solches nun und inskünftige eingestellet bleiben möge, widrigenfals gewärtig zu seyn, dass so oft dergleichen Misthaufen sich finden möchten, sie in 5 gfl. Strafe verfallen, und ihren Regreß dagegen bei demjenigen, vor dessen Thüre ein solcher Haufe befindlich, zu suchen gehalten seyn sollen. Wornach sie sich zu richte. Gräfl. Lipp. Canzlei daselbst. Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Erster Band, Seite 760 |