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 Der Genealogische Abend 

Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V.

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Consitorial-Verordnung die genaue Aufnahme der gebohrnen und gestorbenen Personen betreffend von 1789

Abschrift: Hans-Dieter Hibbeln

Num CXXXI

Es hat sich kürzlich bey genauer Aufnahme der Personen in hiesiger Graffschaft manche Schwierigkeit gefunden, die es fast unmöglich machte, manche Personen richtig anzugeben. Da man nun dieser Unordnung in Zukunft vorbeugen will; so wird hiermit Namens hoher Regierender Vormundschaft verordnet, daß

1) wie es bereits die Kirchenordnung Kap. 9 § 11 vorschreibt, die Taufe eines Kindes nicht von einem Fremden sondern von dem Vater des Kindes selbst begehrt;
2) der Name des Vaters, der Muter, der Gevattern und der Oerter, wo sie sämtlich her sind, ordentlich angegeben werde;
3) dass die Angesessenen den Zunamen ihrer Geburt und den , welchen sie im Register beim Amte haben, nebst der Nummer ihres Wohnorts anzeigen;
4) die Hebammen jedes Mal den Namen des getauften Kindes schriftlich vom Küster abholen und dem Vater überliefern;
5) dass die Personalien von jedem Schullehrer in seinem District geschrieben werden und diese gehalten seyn sollen, den Dürftigen solches umsonst zu verrichten, und endlich
6) dass in den Personalien alle Namen ganz und richtig angegeben, auch der Ort, woher der Todte begraben wird, dessen Alter und übrige Umstände genau bemerkt werden.

Es hat sich nicht nur jedermann genau hernach zu richten, sondern es wird auch den Predigern aufgegeben, falls gegen diese Verordnung gehandelt würde, so oft die Anzeige beim Konsitorium zu thun, und im Unterlassungs-Fall zu erwarten, dass sie für eine vorkommende Unrichtigkeit und Unbestimmtheit verantwortlich seyn müssen.

Detmold den 21ten Febr. 1789

Gräfl. Lippis. Consistorium daselbst

Abschrift aus : Lippische Landes-Verordnung Bd. 3 S. 335/336

Hinweis:
Die gleiche VO - mit geringfügig geändertem Text - wurde unter dem 13.03.1789 im Lippischen Intelligenzblatt 1789, S. 109, veröffentlicht.

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