Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Consitorial-Verordnung die genaue Aufnahme der gebohrnen und gestorbenen Personen betreffend von 1789Abschrift: Hans-Dieter Hibbeln Num CXXXI Es hat sich kürzlich bey genauer Aufnahme der Personen in hiesiger Graffschaft manche Schwierigkeit gefunden, die es fast unmöglich machte, manche Personen richtig anzugeben. Da man nun dieser Unordnung in Zukunft vorbeugen will; so wird hiermit Namens hoher Regierender Vormundschaft verordnet, daß 1) wie es bereits die Kirchenordnung Kap. 9 § 11 vorschreibt, die Taufe eines Kindes nicht von einem Fremden sondern von dem Vater des Kindes selbst begehrt; Es hat sich nicht nur jedermann genau hernach zu richten, sondern es wird auch den Predigern aufgegeben, falls gegen diese Verordnung gehandelt würde, so oft die Anzeige beim Konsitorium zu thun, und im Unterlassungs-Fall zu erwarten, dass sie für eine vorkommende Unrichtigkeit und Unbestimmtheit verantwortlich seyn müssen. Detmold den 21ten Febr. 1789 Gräfl. Lippis. Consistorium daselbst Abschrift aus : Lippische Landes-Verordnung Bd. 3 S. 335/336 Hinweis: |