Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen der Saufgelage, von 1716Abschrift : Harald Deppe Nachdem des Hochgebornen unsers gnädigsten Heern Hochgräflich. Gnaden misfällig vernommen, wasmaßen dero mehrmalen insonderheit am 27 März 1710 ergangene heilsame Verordnung wegen der an dem Tag des Herrn, wie insgemein, verbotenen Schwelg= und Volsauferei, als auch insbesondere der Branteweinsgelage halber von denen Wirthen, Krügern und Gästen nicht nur sondern auch von denen Magistraten, Richtern und Beamten so gar außer Acht gesezet, dass ohne einige Visitation am Tage des Herrn vor und unter dem Gottesdienste Wein= Bier= und Branteweinsgäste öffentlich geduldet, und das Gesöf öfters in die späte Nacht verzogen werde, solchem ärgerlich und sündlichen Unwesen aber nachzusehen nicht gemeinet: So wird Namens Hochgedachter Sr. Hochgräfl. Gnaden denen sämtlichen Drosten und Beamten auf dem Lande, wie auch Magisträten und Richtern in denen Städten bei wilkürlicher Strafe hierdurch abereins alles Ernstes anbefohlen, über vorgedachtes Edict, welches nochmalen in den Städten an den Rathhäusern und auf dem platten Lande an den Krügen anzuschlagen verordnet, pflichtmäßig zu halten und des Endes die Krüge und Branteweinsschenken öfters visitiren zu lassen und sowol die contraveniirende Wirthe als die Gäste ohne Ansehen der Personen gehörigen Orts zu behöriger Bestrafung zu denunciiren. Wornach sich männiglichen zu richten und vor Schaden zu hüten. Gräfl. Lipp. zur Regierungs-Canzlei verordnete Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Erster Band, Seite 758 |