Verordnung, die Beerdigung der Leichen von Selbstmördern betreffend, vom 22. November 1886
Abschrift: Wolfgang Bechtel, Juni 2012
In Bezug auf die Beerdigung der Leichen von Selbstmördern wird mit höchstlandesherrlicher Genehmigung unter Zustimmung der Landessynode Folgendes Verordnet:
Die Leichen der Selbstmörder werden in der Regel still, d. h. ohne Geläute und ohne Begleitung Seitens des Pastors oder des Lehrers beerdigt. Es muß dies geschehen, wenn feststeht, dass der Selbstmord bei klarem Bewustsein und mit Ueberlegung ausgeführt wurde, namentlich wenn der Selbstmörder bei Lebzeiten ein beharrlicher Verächter der Kirche und ihrer Gnadenmittel war.
Dagegen darf auf Wunsch der Angehörigen die Beerdigung unter Geläute und mit Begleitung Seiten des Pastors oder des Lehrers erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass der Selbstmord bei getrübtem Bewustsein, im Fieber oder Wahnsinn vollzogen wurde.
In allen zweifelhaften Fällen hat der Kirchenvorstand nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden. In jedem Falle ist es dem Pastor gestattet, im Trauerhause für die Angehörigen eine Andacht zu halten.
Detmold, den 22. November 1886 Fürstlich Lippisches Consistorium. A. Steneberg
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