Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen Lieferung der Sperlingsköpfe von 1665Abschrift: Wolfgang Bechtel Detmold Wir Herman Adolph, Graf und Edler Herr zur Lippe ec. fügen allen und jeden unserern Unterthanen gnädig zu wissen, und ist ihnen ohnedem genugsam bekannt, wie dass die Sperlinge, sonst Leuninge genant, so sich in dieser unsrer Grafschaft überheufet, sowol dem Korn auf dem Lande als auch den Früchten in den Gärten großen Schaden zufügen, der Ursachen dann in den benachbarten Landen der Landman jährlich eine gewisse Anzahl Sperlinge schießen, und dass solches geschehen, bescheinigen muß; gleichwie wir nun für nuz und nöthig befunden, daß man sich in unsrer Grafschaft demselben allerdings conformire; als verordnen und befehlen wir hiermit, daß ein jeglicher Unterthan auf dem Lande, und zwar ein Vollspänner 18, ein Halbspänner 12, ein Großkötter 8, ein Mittelkötter 6 und ein Kleinkötter 6 Sperlinge, bei Strafe 1 ½ gr. Auf einen jeglichen Kopf, schießen; und daß solches geschehen, an unsere Amtstuben, vermittelst Vorzeigung der geschossenen Vögel bescheinigen sol, dem ein jeglicher wird wissen gehorsamlich nachzuleben und vor vorbenante Strafe zu hüten. Gegeben auf unserm Schloß Detmold den 23 Juli 1665 Das diese Verfügung ernst genommen und überwacht wurde, kann man aus dem Eintrag im Gogericht Heiden sehen: StA Detmold, L 89 A Nr.113, Gogericht Vogtei Heiden Mi.1683-Os.1684, Bauerschaft Heiden: Nachgesetzte haben den ergangenen Befehl wegen Lieferung der Vogelköpfe zuwieder gelebt und keine Köpfe geliefert. Welche sein folgende: Die Verordnung wurde dann noch auf die Rabenvögel ausgeweitet. Die Verordnung konnte ich nicht finden, laut dem Buch „Lippische Siedlungs- und Waldgeschichte“ von Dr. Hans Schmidt, 1940, Seite 147 ist die Verordnung von 1713. Nach seiner Ausführung sollen die Bauern nun folgende Vogelköpfe abliefern: bei Strafen von 4 Groschen für jeden fehlenden Raben-, Krähen-, oder Elsterkopf, von 1 ½ Groschen für 1 Sperlingskopf. Von dieser Verordnung ist kein Colonus ausgenommen, ob er leibfrei oder eigenhörig. Verordnung wegen Verminderung der Vogelköpf Lieferungen von 1787 Nach Anzeige und darüber eingezogenen Berichten haben sich, nachdem die Einscharrung des Aases verordnet worden und darnach würklich geschiehet, die sich davon mit nährenden Raben und Krähen so sehr vermindert, daß nunmehro die so den Unterthanen beschwerlich gewordene, in den Verordnungen von 1665, 1691 und 1766 befohlene Lieferung der Vogelköpfe in minderer Anzahl ihren Zweck erreichet. Detmold den 2ten Julius 1787 Gräflich Lippische Vormundschaftliche Regierung daselbst |