Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung wegen der Wucherblumen von 1707Abschrift: Harald Deppe Bad Salzuflen Auf derer zu Besichtigung der Ländereyen, welche mit denen sogenanten Schötmarschen bösen Blumen insiciret, committirten Leute abgestatteten mündlichen Bericht und dabei übergebene Specification, wovon die Abschrift nachrichtlich hierbei zu finden, wird Namens gnädigster Landes-Herrschaft, Bürgermeister und Rath hiesiger Residenzstadt Detmold injungiret, ihren Bürgern und welche unter ihrer Botmäßigkeit sich befinden, hierauf so bald und zwar einem jeden bei Strafe 5 Goldfl. Anzubefehlen, dass sie Ihre Länderei von solchen vergifteten Blumen innerhalb 14 Tagen säubern und dieselbe ausräuten, oder nach Ablauf solcher Zeit gewärtigen sollen, dass für jede Blume 41/2 gr. Bezahlet und darauf erequiret werden solle. Wie dann auch denen übrigen des Magistrats Jurisdiction nicht unterworfenen dergleichen hierdurch aufs nachdrücklichste bei eben selbiger Strafe demandiret wird. Gräfl. Lippische Regierungs-Canzlei daselbst. Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Erster Band, Seite 727 Diese Wucherblume ist auf dem Notgeldschein von 1921 von Schötmar abgebildet : |