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 Der Genealogische Abend 

Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V.

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Gesetz die Consription betreffend 2. Juli 1811

Abschrift: Klaus Pumpenmeier, Bad Salzuflen

Von Gottes Gnaden Wir Pauline Christine Wilhelmine, Souveraine Fürstin, Vormünderin und Regentin zur Lippe, Edle Frau und Gräfin zu Schwalenberg und Sternberg ec. Gebohrene Fürstin zu Anhalt, Herzogin zu Sachsen, Engern und Westphalen, Gräfin zu Ascanien.

Bey der früheren Lage des Landes bedurfte es keines zahlreichen Militairs, und der Fall, daß es im Felde gebraucht wurde, trat beynahe niemals ein, das eingeführte Enrollement (Anwerbung) genügte vollständig, und es war passend, es auf diejenige Classe zu beschränken, die ohne Belästigung darin vielmehr eine Quelle des Erwerbes fand. Jetzt, wo allgemeine Veränderungen und Umwälzungen so manchen Wandel herbeyrufen, jetzt, wo große und kleine Staaten Armeen und Contingente daurend bedürfen, und selbst im Frieden die Beybehaltung derselbender Selbständigkeit erste Bedingung ist, muß die Conscription nachhaltig genügend geordnet und auf alle Classen Unserer getreuen Unterthanen um so mehr gleichmäßig vertheilt erden, da allen ohne Ausnahme dadurch Sicherheit und Schutz erwächst.

Wir heben demnach hierdurch alle früheren, der Aufnahme in den Rheinbund vorangehenden, jetzt unpassend gewordenen, Verordnungen über Militair-Enrollement auf, und erklären folgende Punkte als Gesetz:

1) Jeder Lipper ist das Vaterland zu vertheidigen und demselben zu dienen schuldig, wann er dazu aufgefordert wird.

2) Die Dienstzeit eines jeden umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren, wenn nicht der Krieg dringend ein anderes gebietet, und die Militairpersonen freywillig länger sich dem Dienste widmen wollen.

3) Der Regel nach begreift die diesjährige Conscription alle, welche in den Jahren 1787 bis einschließlich 1791 gebohren sind.

4) Von der Militairpflichtigkeit sind nur frey:
a) alle in öffentlichen Staatsämtern würklich angestellten Personen;
b) alle zum Felddienst unfähig Befundenen;
c) alle noch übrigen Söhne einer Familie, von denen zwey im Felddienst verstarben;
d) die einzigen Söhne solcher bejahrten Aeltern oder Großältern die das 60ste zurückgelegt haben und in jenen ihre Versorger finden, so lange dieses Verhältnis dauert;
e) der älteste Bruder zweyer völlig verwaiseten Geschwister, so lange diese unter 18 Jahren sind, seiner bedürfen, und er ihr Versorger ist;
f) der von den Aeltern zum Studiren ausgewählte Sohn, worüber die näheren Bestimmungen weiter unten folgen.

5) Von der diesjährigen Ausnahme bleiben befreyet;
a) die Jünglinge, welche am Tage der Unterzeichnung dieses Edicts sich schon auf Universitäten befinden oder auswärtige regelmäßige Forst- und Landwirthschaftliche Institute frequentiren, oder bereits im Schullrhrer-Seminar recipiert sind;
b) diejenigen, die ihre Studien schon vollendet haben, examinirt und gut bestanden sind, sich bereits zum Examen meldeten oder in 2 Monaten melden werden, oder endlich auch auswärts nach vollendeten Studien zu ihrer Fortbildung sich angestellt befinden;
c) alle, die eine Wissenschaft, Kunst und Gewerbe für sich treiben, etablirt sind;
d) alle vor Unterzeichnung dieses Edicts noch nicht enrollirt gewesene verheyrathete Männer, oder Wittwer, welche nicht Kinderlos sind.

6) Es soll jeder Familie gestattet seyn, die einen Sohn den Studien gewidmet hat, diesen zu benennen und dadurch von der Militairpflichtigkeit zu befreyen, doch bedarf es der Wahl erst, wann die Kinder das Alter der Conscription erreichten, und muß der zum Studiren Ausersehene Fleiß und Fähigkeit, und gute Zeugnisse von seinen Lehrern, auch nicht etwa einen eben so gut zur Academie qualifizirten, zum Militair unfähigen, Bruder haben. Die Familie, woraus schon ein Sohn studirte der noch lebt, hat diese Vergünstigung der Wahl nicht, so wie auch ein länger als 4jähriger Aufenthalt auf Universitäten weder gestattet, noch derjenige als von der Militairpflichtigkeit befreyet angesehen werden kann, welcher wenig lernte und bey dem Examen in seinem Fach sich keines guten Zeugnisses erfreuete.

7) Es sollen die sich freywillig meldenden Söhne des Adels und der Fürstlichen Räthe, wann ihre Aufführung gut war, Vorzugsweise zu Cadetten und Sergeanten befördert und als Pflanzschule Unserer Offiziere angesehen werden.

8) Es soll auch ferner Stellvertretung gestattet bleiben, doch müssen die Remplacants der Conscription genügt haben, oder von derselben frey, Einländer, nicht über 35 Jahre alt, Diensttüchtig und mit Zeugnissen des Wohlverhaltens gesetzlich versehen seyn.

Ueber die Art und Weise, wie bey Ausnahme und Classificirung der Mannschaft verfahren werden soll, beziehen Wir Uns auf das von Unserer Vormundschaftlichen Regierung zu erlassende vollständige Reglement.

Diese Verordnung soll in hinlänglicher Zahl abgedruckt, von den Canzeln verlesen, an allen öffentlichen Orten angeschlagen, und durch das Intelligenzblatt bekannt gemacht werden.

So geschehen Detmold den 2ten Julius 1811.

(L. S.) Paulina.

 

Instruction zur Ausführung des Gesetzes vom 2ten Jul. 1811,
die Conscription betreffend.

In Gemäsheit der höchsten Verordnung vom 2ten dieses Monats, die Conscription betreffend, wird Namens Serenissimae Regentis Hochfürstliche Durchlaucht folgendes verordnet:

1) Alle vom 1sten Januar 1787 bis den 31sten December 1791, also in den Jahren 1787, 1788, 1789, 1790 und 1791 Gebohrne männlichen Geschlechts, sind sofort und ohne Zeitverlust auszumitteln. Zu dem Ende haben

2) alle Aemter und Magisträte in den ersten 24 Stunden nach Empfang dieses ein Verzeichniß der in ihrem Jurisdictionsbezirk gelegenen Ortschaften, so wie auch der adlichen und eximirten Güter und Einwohner, wesfalls ihnen gleichmäßig, jedoch circa consequentiam, hierdurch der Auftrag zur Vollziehung des Conscriptionsgesetzes ertheilt wird, den Predigern des Kirchspiels, worin jene in oder außerhalb ihres Jurisdictionsbezirks eingepfarrt sind, mit einem Exemplar dieses Reglements und der erforderlichen Anzahl Tabellen zuzustellen.

3) Die Prediger werden hierdurch angewiesen, die erhaltenen Tabellen mit dem Geburtsort, Vor- und Familien-Namen, Geburtsjahr, Namen des Vaters der in den Jahren 1787, 1788, 1789, 1790 und 1791 Gebohrnen männlichen Geschlechts, nach Maaßgabe des Kirchenbuchs mit Genauigkeit, und Ortsweise nach Ordnung der von den Obrigkeiten erhaltenen Verzeichnisse ausgefüllt, drey Tage nach dem Empfang der Obrigkeit wieder zuzustellen.

4) In Rücksicht der Juden haben die Aemter und Magisträte aus den durch das Edict vom 28ten November 1809 eingeführten Registern und, wenn diese nicht hinreichen, nach den Aussagen der vorzuladenden jüdischen Familienväter und Wittwen ein Verzeichniß aller in ihrem District gebohrnen männlichen Juden, welche noch jetzt das25te Jahr nicht zurückgelegt haben, aufzustellen, und von denen, welche vermöge ihres Alters in die jetzige Conscription fallen, ähnliche Tabellen als die Prediger von den Christen zu formiren.
Die Deponenten sind vor falschen Angaben zur Vermeidung der unten bestimmten Strafen zu warnen.

5) Sodann ist vorläufig auszumitteln, welche von den in den Conscriptionsjahren Gebohrnen noch leben und der Conscription unterworfen sind. Zu diesem Zweck haben die Aemter, die Vorsteher und Unterbediente, die Magisträte aber die Rathsglieder auf den 17ten dieses Monats vorladen zu lassen, auch falls sie es für nützlich halten, noch einige zuverlässige mit den Verhältnissen der Ortsbewohner bekannte Männer, und zur Eröfnung der Wahrheit respective auf ihre Pflicht und bey persönlicher Verantwortung anzuweisen.

6) Mit solchen wird die Tabelle der in die Conscription fallenden Christen und Juden einzeln durchgegangen und hinter dem Namen jedes derselben deren Aufenthalt, auch in die folgende noch offene Columne
a) wenn er gestorben ist;
b) wenn er in öffentlichem Staatsdienst sich angestellt befindet;
c) wenn er so verunstaltet oder krüppelig ist, daß er, ohne daß es des Gutachtens eines Arztes bedarf, zum Militairdienst für immer offenbar für untauglich gehalten werden muß. Jedoch können die Aemter hinter den Namen derjenigen auch es anmerken, denen wegen eines auch nicht in die Augen fallenden Fehlers bey der letzten Musterung das Zeugniß der Sachverständigen einer dauernden völligen Untauglichkeit zum Militairdienst wurde;
d) wenn ihm bereits 2 Brüder im Felddienst starben;
e) wenn er ältester Bruder wenigstens zweyer völlig verwaiseter Geschwister ist, diese unter 18 Jahre alt sind, und er ihr Versorger ist;
f) wenn er einziger Sohn solcher bejahrten Aeltern oder Grosältern ist, die das 60ste Jahr zurückgelegt haben und diese versorgen muß; kurz eingetragen, und aus wessen Zeugniß die die Conscriptionsfreyheit begründete Angabe genommen ist, dabey bemerkt. Eben so muß

7) verfahren werden in Rücksicht der Umstände, welche zwar nicht für die Zukunft, aber doch vor diesmal von der Conscription befreyen, also:
a) wenn er bereits am 2ten d. M. sich schon auf Universitäten oder auswärtigen regelmäßigen Forst- oder Landwirthschaftlichen Instituten befand, oder im Schullehrer-Seminar recipirt war;
b) wenn er die Studien schon vollendet hat, examinirt und gut bestanden ist, oder auswärts nach vollendeten Studien zu seiner Fortbildung sich angestellt befindet;
c) wenn er eine Wissenschaft, Kunst oder Gewerbe für sich treibt und bereits etablirt ist;
d) wenn er vor dem 2ten d. M. noch nicht enrollirt oder verheyrathet war, und nicht kinderloser Wittwer ist.

8) Ferner ist zu bemerken, wenn Jemand der auf der Tabelle befindlichen bereits als Soldat einberufen ist, oder den Abschied erhalten hat.

9) Wo Ungewißheit über die zu prüfende Puncte eintritt, wird davon keine Bemerkung gemacht, solche zur weitern Untersuchung ausgesetzt, und den im Termin Gegenwärtigen aufgegeben, deshalb sichere Erkundigung einzuziehen.

10) Um das Weitere und die Ordnung zu bestimmen, worin die Conscribirten im Fall der Aufforderung eintreten müssen, werden nunmehro Tags darauf alle in dem Prüfungstermin ohne Befreyungsbemerkung gebliebene, nicht nur durch Citation, sondern auch durch Anschlag an öffentlichen Orten aufgefordert, auf den im beygehenden Rescript bestimmten Loosungstage zu erscheinen.

11) Diese Citation und Anschlag muß das Präjudiz enthalten:
a) daß für diejenigen, welche sich nicht einfinden, das Loos gezogen, und wenn sie ohne oder über Urlaub abwesend waren, alles späterhin veranlaßte Verfahren auf ihre Kosten geschehen solle;
b) daß diejenigen, welche Befreyungsursachen haben, sich mit Beweis darüber versehen müssen, und daß besonders
c) die Aeltern, welche in Gemäsheit Nr. 6. der Verordnung vom 2ten d. M. ein zur jetzigen Conscription gehörendes Kind den Studien widmen wollen, die vorschriftsmäßigen Zeugnisse der Lehrer mitbringen müssen.

12) Den gegenwärtigen Conscribirten geschiehet die Auflage selbst, bey Abwesenden deren Aeltern, Vormündern oder nächsten Verwandten, welche jenen Nachricht davon zu geben schuldig sind, und wo dies wegen Ungewissheit oder Unbekanntschaft des Aufenthaltsorts nicht angehet, sich selbst bey der Ziehung einfinden müssen.

13) Zu diesem Musterungs- und Loosungstermin sind die im vorläufigen Prüfungstermin zugegen gewesenen Personen gleichfalls zu verabladen, auch wird sich ein Musterungs-Officier mit einem Chirurg dabey einfinden.

14) Im Termin selbst sind zur Angabe und Beweis ihrer Reclamationen aufzurufen:
a) alle Aeltern und Verwandte, deren verabladete Kinder oder Angehörige bereits todt sind;
b) alle Verabladete, die in öffentlichen Staatsämtern stehen;
c) diejenigen, welche zum Felddienst unfähig zu seyn behaupten;
d) die einzigen Söhne solcher bejahrten Aeltern oder Grosältern, die das 60ste Jahr zurückgelegt haben und in jenen ihre Versorger finden;
e) diejenigen, welche bereits 2 Brüder im Felddienst verlohren;
f) die ältesten Brüder zweyer völlig verwaiseten Geschwister, wenn diese unter 18 Jahre alt und jene ihre Versorger sind;
g) die Aeltern, welche den zur Conscription stehenden Sohn zum Studiren auswählen wollen, zur Erledigung der Erfordernisse.

15) Ferner werden für diesmal aufgerufen:
h) alle Verabladete, die am 2ten d. M. sich schon auf Universitäten oder auswärtigen regelmäßigen Forst- und Landwirthschaftlichen Instituten oder bereits im Schullehrer- Seminar befanden;
i) diejenigen, die ihre Studien schon vollendet haben, examinirt und gut bestanden sind, sich bereits zum Examen meldeten oder in 2 Monaten melden werden, oder endlich auswärts nach vollendeten Studien zu ihrer Fortbildung sich angestellt befinden;
k) alle, die eine Kunst und Gewerbe für sich treiben und etablirt sind;
l) alle vor dem 2ten d. M. bereits verheyrathet, aber noch nicht enrollirt gewesene Ehemänner oder Wittwer, welche nicht kinderlos sind.

16) Sollten Reclamationen gemacht werden, so sind solche zu prüfen, und falls sich deren Legalität und Richtigkeit ergiebt, davon Bemerkung in der Tabelle der in den Conscriptionsjahren Gebohrnen hinter dem Namen des Betreffenden zu machen.
Alle diejenigen, deren Befreyungsursachen liquide sind, werden entlassen.
In den Fällen, wo noch Ungewißheit bleibt, wird keine Bemerkung gemacht, sondern der Betreffende zur Loosung gezogen, jedoch demselben weitere Nachweisung vorbehalten.

17) Es wird nun so mancher Zettel gemacht, als in der Generalliste sich noch Namen ohne befreyende Bemerkung befinden, und jeder von 1 an mit fortlaufender Nummer beschrieben, z. B. die Generalliste enthielte 480 in den 5 Conscriptionsjahren gebohrne christliche und jüdische Jünglinge, bey 80 wären aber die gesetzlichen Befreyungsursachen liquide und bemerkt, so würden 400 Zettel gemacht, wovon der erste die Nr. 1 und die letzte die Nr. 400 erhielte, und in ein Gefäß geworfen.

18) Jeder ohnbefreyet gebliebene Conscribirte wird nun nach Ordnung der Generaltabelle zur Ziehung eines Zettels aufgerufen. Im Fall seiner Abwesenheit lässt die Obrigkeit für ihn ziehen.

19) Der Vor- und Zuname eines jeden, der zur Ziehung aufgerufen wurde, seine Nummer in der Generalliste, sein Alter, Wohnort, Gewerbe und Aufenthalt sind der Nummer, die er gezogen hat, gegenüber auf ein im voraus dazu numerirtes Register, wovon das Schema anliegt, und welches so viel Nummern wenigstens enthalten muß, als Loosende vorhanden sind, sogleich bey der Ziehung einzuschreiben und Abschrift von dieser Tabelle in den ersten 3 Tagen nach beendigtem Geschäft an die Regierung einzusenden.

20) Da die Zahl der Loose für den ganzen District im Gefäße liegen, so können die Obrigkeiten, je nachdem das Locale sich dazu eignet, die Loosung entweder Amts, Vogteyen, Bauerschafts oder Stadt oder Quartierweise vornehmen lassen.

21) Den anwesenden Conscribirten ist bey der Entlassung aufzugeben, sich nicht ohne Erlaubniß außer Landes zu entfernen und sich auf Aufruf zu sistiren, auch ist den Aeltern und Verwandten der Abwesenden, deren Nummern in das erste Drittel der Ziehung fielen, zu befehligen, von ihren Söhnen und Verwandten die Rückkehr in 14 Tagen zu verlangen, und zwar Alles bey unten folgenden Strafen.

22) Die Regierung wird, nachdem die Loosungslisten eingekommen, wie viele Conscribirte aus jedem District unter die Waffen gerufen werden sollen, repartiren.

23) Diese Anzahl haben die Obrigkeiten nach der Folge der Nummern auf Verlangen der Militairbehörden zu stellen.

24) Gleich nach erhaltener Aufforderung zur Stellung haben die Obrigkeiten zu prüfen: ob unter der Zahl der Einbeorderten:
a) einzige Söhne solcher Aeltern, deren Subsistenz von deren Unterstützung anhängt;
b) Anerben, welche nahc dem Tode ihres Vaters mit der Mutter oder allein die Stätte verwalten und zu deren Bewirthschaftung durchaus nöthig sind;
c) solche, welche bereits einen durchs Loos getroffenen Bruder unterm Contingent haben, er lebe oder sey todt, vorausgesetzt, daß nicht schon einer seiner noch lebenden Brüder aus diesem Grunde vom Eintreten befreyet ist;
d) solche, die sich schon 2mal frey gelooset haben.

25) Diese sollen vorerst übergangen und zur Reserve notirt, also nicht eingesandt werden, dahingegen die von der Militairbehörde verlangte Mannschaftszahl nach der Reihe der folgenden Nummern ergänzt, vollständig eingesandt, jedesmal aber die Ursach der Zurücksetzung der Militairbehörde angezeigt, und von dieser sowohl als von der Obrigkeit in eine besondere blos die Reserve enthaltende Tabelle nach Ordnung ihrer Loose, eingetragen werden muß.

26) Die Reserve wird erst einberufen, wenn die ihr vorgehende Classe ihres Districts völlig absorbirt ist.

27) Diejenigen, welche blos temporell durch Krankheit oder sonstige Ursach zum Eintritt ins Militair beym Aufruf unfähig sind, müssen sofort nach gehobenem Hinderniß der Militairbehörde angezeigt, und wenn es verlangt wird, eingesandt werden.

28) Die Obrigkeiten sind verpflichtet, immer dafür zu sorgen, daß das vorderste Drittel der Conscriptionszahl das Land nicht verlasse, und daß diejenigen, die darunter abwesend sind, sogleich eingerufen werden.

29) Jeder zum Dienst bestimmte Conscriptionspflichtige ist als widerspenstig anzusehen :
a) wenn er bey der Loosung anwesend war, sich aber ohne Erlaubniß der Obrigkeit, und ohne seinen Aufenthaltsort anzugeben, entfernt, oder sich beym Aufruf zum Eintritt im activen Dienst nicht stellt;
b) wenn er bey der Loosung abwesend war, und binnen 4 Wochen von der geschehenen Loosung an weder persönlich noch durch Stellung eines Stellvertreters seiner Dienstpflicht ein Genüge leistet, falls er irgend dazu im Stande war;
c) wenn er auf dem Marsch die ihm etwa mitgegebene Begleitung verläßt und sich nicht zu dem Corps, für welches er bestimmt ist, begeben hat.

30) Ein solcher widerspenstiger Conscribirter wird in eine Strafe genommen, die nach seinem Vermögen bestimmt wird, aber nicht unter 50 Rthl. und nicht über 1000 Rthl. gehen darf und muß, wenn er ergriffen wird, zum Marschiren eintreten, auch 10 Jahr dienen. Besitzt er kein Vermögen, so wird er mit verhältnißmäßiger Leibesstrafe belegt.

31) Die Aeltern der widerspenstigen Conscribirten haften für die Geldstrafe subsidiarisch in folidum.

32) Jeder Unterbediente so wie alle von der Obrigkeit in termino zugezogenen Personen werden für eine wissentliche falsche Angabe mit 1 bis 20 Rthl., Dienstverlust oder angemessener Leibesstrafe belegt, und wenn dadurch Jemand vom Eintritt ins Militair befreyet wurde, sind sie dem Befinden nach für solchen einzutreten, oder einen Stellvertreter zu stellen schuldig.

33) Aerzte und Wundärzte, Obrigkeiten und Militairbehörden, welche falsche Atteste abgeben, in Rücksicht der Untersuchung oder ihrer Amtsverrichtung Geschenke vor oder nachher angenommen haben, werden den Umständen nach mit Remotion, Gefängnis, wenigstens aber mit Rthl. bestraft, ersetzen allen verursachten Schaden, und sind verbunden, das empfangene Geschenk zum Besten der Militaircasse herauszugeben.

Man versiehet sich übrigens zu den Obrigkeiten und Predigern, daß sie die ihnen aufliegende Geschäfte mit gehöriger Accuratesse, aber auch schnell vollziehen werden, hat zu ihrer Erleichterung eine hinlängliche Anzahl der erforderlichen Tabellen beyder Art hier anschließen lassen, und so wie man die gute Erledigung mit Wohlgefallen bemerken wird, so erfordern die dringenden Zeitumstände auch, daß Nachlässigkeit und Unordnung, wodurch dies eilige Conscriptionsgeschäft aufgehalten wird, nicht ohne Ahndung bleiben.

Detmold, den 4ten Julius 1811.

Fürstl. Lipp. Vormundschaftliche Regierung

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