Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
Verordnung, die Erbfolge in die Bauergüter betreffend, von 1782Abschrift : Harald Deppe, Bad Salzuflen Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig Henrich Adolph, Graf und Edler Herr zur Lippe, Souverain von Bianen und Amenden, Erbburggraf zu Uetrecht, Ritter des Hessischen goldnen Löwen=Ordens, Vormund und Regent. Im größten Theil dieses Landes ist zwar zur Erbfolge in die Bauergüter das Erstgeburtsrecht, hier und da aber auch noch daben besonders das Letztgeburtsrecht hergebracht. Dies letztere hat nun die schädliche Folge, dass, wann wie oft geschiehet, die Eltern vor der Grosjährigkeit des Anerben, oder der Anerbin sterben, alsdann das Colonat in eine immer bedenkliche Administration gegeben, oder einem der älteren Geschwister, gegen ein, das Colonat nachher zu sehr drückendes, Abstandsgeld, übergeeben werden muß. Dann beweisen zwar viele Beispiele, dass es auch hier im Lande, so wie in andern nach ausdrücklichen Verordnungen hergebracht ist, dass, wann der Anerbe zur Colonatsverwaltung an Seele und Körper ganz unfähig ist, oder auch sonst Mangel an Einsicht und Willen dazu hat, alsdann die Landesobrigkeit, wann es eigenbehörige Güter betrifft, mit Zuziehung des Gutsherrn, andre Uebertragung des Colonats, mit Versorgung des Anerben, verordnen könne. Weil aber dies doch noch nicht so ein ausdrückliches Landesgesetz bestimmet, so entstehen auch so oft noch in Fällen dieser Art Widersprüche, die vielerley zweckwidrige Weitläufigkeiten veranlassen. Nachdem nun beyderley Gegenstände am letzten Landtag erwogen sind und darüber der Schluß, der gemeinen Wohlfahrt gemäs erfolget ist: so verordnen Wir hierdurch in dessen Gemäsheit, dass
Gleichwie nun über diese Verordnung genau gehalten werden soll; also soll auch dieselbe zu ihrer allgemeinen Bekanntwerdung von denen Kanzeln verlesen und öffentlich angeschlagen werden. Ludwig Henrich Adolph Graf zur Lippe Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Dritter Band, Seite 25-26 |