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 Der Genealogische Abend 

Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V.

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Verordnung, die Erbfolge in die Bauergüter betreffend, von 1782

Abschrift : Harald Deppe, Bad Salzuflen

Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig Henrich Adolph, Graf und Edler Herr zur Lippe, Souverain von Bianen und Amenden, Erbburggraf zu Uetrecht, Ritter des Hessischen goldnen Löwen=Ordens, Vormund und Regent. Im größten Theil dieses Landes ist zwar zur Erbfolge in die Bauergüter das Erstgeburtsrecht, hier und da aber auch noch daben besonders das Letztgeburtsrecht hergebracht. Dies letztere hat nun die schädliche Folge, dass, wann wie oft geschiehet, die Eltern vor der Grosjährigkeit des Anerben, oder der Anerbin sterben, alsdann das Colonat in eine immer bedenkliche Administration gegeben, oder einem der älteren Geschwister, gegen ein, das Colonat nachher zu sehr drückendes, Abstandsgeld, übergeeben werden muß.

Dann beweisen zwar viele Beispiele, dass es auch hier im Lande, so wie in andern nach ausdrücklichen Verordnungen hergebracht ist, dass, wann der Anerbe zur Colonatsverwaltung an Seele und Körper ganz unfähig ist, oder auch sonst Mangel an Einsicht und Willen dazu hat, alsdann die Landesobrigkeit, wann es eigenbehörige Güter betrifft, mit Zuziehung des Gutsherrn, andre Uebertragung des Colonats, mit Versorgung des Anerben, verordnen könne. Weil aber dies doch noch nicht so ein ausdrückliches Landesgesetz bestimmet, so entstehen auch so oft noch in Fällen dieser Art Widersprüche, die vielerley zweckwidrige Weitläufigkeiten veranlassen.

Nachdem nun beyderley Gegenstände am letzten Landtag erwogen sind und darüber der Schluß, der gemeinen Wohlfahrt gemäs erfolget ist: so verordnen Wir hierdurch in dessen Gemäsheit, dass

1) überall da, in dieser Grafschaft, wo bisher das Letztgeburtsrecht gegolten hat, dasselbe, allein mit Ausnahme der schon geborenen Anerben, nicht deren Geschwister nach dessen erfolgendem Ableben, vom Tag der Bekanntmachung dieser Verordnung an, ganz abgeschaffet seyn, und also allgemein das Erstgeburtsrecht bey Erbfolgen in Baurengüter Platz haben soll.

2) Daß ferner, wann der Anerbe zur Colonats-Antretung und Verwaltung an Seele und Körper ganz unfähig ist, oder auch sonst Mangel an Einsicht und Willen dazu zeiget, alsdann, und zwar, wann es eigenbehörige Güter betrifft, mit Zuziehung des Gutsherrn, solche Unfähigkeit des Anerben im Beyseyn der Eltern, oder Vormünder, auch nach Befinden, der nächsten Verwandten, am Amte genau untersuchet, wie die Verfolgung nach Umständen des auszuschließenden Anerben und des Colonats einzurichten, auch welches der folgenden Kinder zu dessen Uebernahme das fähigste, oder wem in deren Ermangelung solches zu übertragen seye, geprüfet, und bestimmet, und dann das darüber abgehaltene Protokoll der Regierung, zur endlichen Verordnung darüber, eingesandt werden solle.

Gleichwie nun über diese Verordnung genau gehalten werden soll; also soll auch dieselbe zu ihrer allgemeinen Bekanntwerdung von denen Kanzeln verlesen und öffentlich angeschlagen werden.
Gegeben Detmold den 24ten September 1782.

                                                       Ludwig Henrich Adolph Graf zur Lippe

Abschrift aus : Landesverordnung der Grafschaft Lippe. Dritter Band, Seite 25-26

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