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 Der Genealogische Abend 

Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V.

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„Begriffe, Daten, Fakten und Ereignisse zur Ostwestfälischen-Lippischen Geschichte“

Notizen aus obigen Buch von Fritz Verdenhalven , und aus weiteren Quellen, u.a. Rol. Linde, Meierhof Asemissen.

gesammelt von Werner Latten

Korrekturen Harald Drüke

Ergänzugen an Herbert Penke

Abbatia

Abtei

Abdikation

Verzicht

Ablösung

Aufhebung von rechtlichen Belastungen, in der Regel durch Geldzahlungen. Die Abgabe der Feudallasten wurde in Lippe 1838 geregelt. In der Regel musste der 25-fache Betrag des geschätzten Geldwertes der Belastung als Ablösekapital gezahlt werden. In Brandenburg wurde häufig mit der Hälfte der Grundfläche gezahlt.

Abmeierung

Auflösung eines Meiervertrages durch den Grundherrn gegenüber dem Colon Krawinkel nennt folgende Gründe für eine Abmeierung:

1. wenn der Eigenbehörige aus Vorsatz oder dass er nachlässig und faul und seinem Thun nicht wohl vorstehet, Pfächte und Schuld dem Gutsherrn nicht bezahlet, sondern dieselben soweit, als die Pfächte von zwei Jahren nicht eintragen können, aufschwellen lässet oder sonsten seine gebührenden Dienste zum öfteren aller getanen Aufforderung und Warnung ungeachtet nicht verrichtet;

2. aus gleicher Ursache die gemeinen Landschatzungen und andere dem Erbe obliegenden onera communia in vier nacheinander folgenden Jahren nicht abträget;

3. wann eine eigenbehörige Person ohne consens und ohne Vorwissen des Eigentumsherren sich verheiratet und das Weib oder den Mann auf das Erbe führet, der oder dieselbe mit dem Eigentum und denen gewöhnlichen Weinkaufs und Auffuhrtsgeldern zu dem Erbe sich nicht qualifizieret, noch aus ihres Eigentumsherrn persönlicher Dienstbarkeit durch Freikaufen oder Wechseln sich zuvor liberieret;

4. das ihm colonario jure aufgetragene Erbe oder Stätte merklich deteriorieret;

5. das zum Erbe gehörige Fruchtbare oder Oberholz wie auch Brandholz ohne sonderliche Not ruinieret oder verhauet;

6. Ländereien durch Faulheit und Nachlässigkeit unbesamet liegen läßt;

7. wann Colonus oder dessen Vorsassen das Erbe ohne Vorbewußt und Einwilligung des Gutsherrn mit vielen Schulden beschweret, Ländereien verpfändet oder veräußert;

8. ohne Vorwissen und Bewilligung des Gutsherrn seinen Kindern Brautschätze an Geld, Vieh, Korn und Mehreres als derselbe eingewilligt, gelobet und selbiges ganz oder zum Teil bezahlet;

9. sich dem Gutsherrn mutwilliger Weise widersetzet und die gewöhnlichen und üblich hergebrachten Spanndienste nicht prästieren will;

10. bei Hurenleben, Ehebruch, Diebstahl usw.

Eine Abmeierung erfolgte förmlich. Beispiel vom Hof Krawinkel: „Das Feuer wurde ausgelöscht und wieder angestecket, der Kesselhaken ab- und von dem Mandatario des Kapitels (Marienstift) wieder aufgezogen, ein Span aus der Tür gehauen, ein Stück Erdreich von dem Lande genommen, ein Zweig vom Baume gebrochen und von vorgedachtem Mandatario den anwesenden Köttern mitgeteilt, dass sie an den bisherigen Meier nicht gebunden seien.“ Der Frau und den Kindern des Meiers befahl man, sich hinwegzubegeben.
Anmerkung: Adlige mit Sitz in Städten strebten später an, selbst auf Güter ihres Grundbesitzes zu ziehen und sie selbst zu bewirtschaften. Vielfach wurden Colone mit Druck und Tricks von der Meierstätte verdrängt = Bauernlegen.

Ackerbürger

Ackerbau treibender Stadtbürger, vgl. Ackersmann. Bezeichnung im 19. Jahrhundert vereinzelt belegt, bezieht sich ausschließlich auf ackerbautreibende Bürger.

Ackersmann

Gespannhalter, der landwirtschaftliche Arbeiten gegen Bezahlung ausführt (PW), auch allgemein: Ackerbautreibender, Bauer, städt. "Ackerbürger".

Actio pictoraticia

Pfandklage

Adjunct

Amtsgehilfe

Advenant

den Umständen entsprechend

Affinis

Schwager, Schwiegersohn

Akzise

Umsatzabgabe von Kaufmannsgütern (eine Art Verbrauchssteuer)

Alias,( - vulgo, - modo)

auch genannt,( - so genannt, - oder )

Alienation

Veräußerung

Allod, Allodialbesitz

Eigengut im Gegensatz zu Lehen

Amt

1) Landesherrliche Verwaltungseinheit, bestehend aus mehreren Bauernschaften, manchmal unterteilt in Vogteien. Dem Amt standen der adlige Drost (Diese Position verschwand im 18 Jh.) und der bürgerliche Amtmann vor;
2) aus einer Villikation hervorgegangener Hofesverband;
3) Bezeichnung für eine städtische Handwerker- und Händlerzunft.

Amtmann

Der Amtmann stand an der Spitze der Verwaltung eines Amtes. Ihm oblag die Koordination und Kontrolle sämtlicher Verwaltungsvorgänge. Die Bauerrichter, Vögte und Untervögte , Amts- und Policeydiener waren ihm unterstellt.

Amtsdeche

Gildevorsteher, Zunftmeister

Amtsdiener

Der Amtsdiener war dem Vogt untergeordnet.

Amtsfreie

Eine der drei Gruppen freier Bauern in den Vogteien Schötmar und Oerlinghausen. Sie bezahlten bei jedem Todesfall das Oberkleid in Geld, in der Vogtei Schötmar 1 rtl und in der Vogtei Oerlinghausen: die großen Amtsfreien 1 rtl 31 mgr, die kleinen Amtsfreien 1 rtl

Amtsmeier

freier Bauer in den Ämtern (Nieder-)Barkhausen und Heerse, der auf einem früheren Kammer- oder Tafelgut des Bistums Paderborn saß. Ein wohlhabender Bauernstand. Der Amtsmeier wurde mit 2 tlr eingeschätzt.

Anerbe

Der gesetzlich vorgeschriebene Hoferbe. Das Anerbe ging verlustig, wenn der Anerbe auf dauernd oder lange Zeit außer Landes ging oder in fremde Kriegsdienste trat, desgl. bei Annahme des Brautschatzes bei eigenbehörigen und meierstättischen Gütern. Wenn der Anerbe großjährig wurde, konnte er seinen leiblichen Vater nicht, seinen Stiefvater jedoch veranlassen, auf die Leibzucht zu gehen. Leibliche Eltern mußten den großjährigen Anerben und ggf. dessen Frau auf dem Hof unterhalten, wenn sie sich nicht auf das Altenteil zurückzogen.

Armendeche

Verwalter der Armenkasse

Arnwagen

Erntewagen

Arrode

kultivierter Heideboden

Ausmärker

z. B. in Heiden Wrampe aus Heßloh und Siekmann aus Nienhagen, „aus der Mark raus“

Avia, avius

Großmutter, Großvater

 

 

Backes

Gemeinschaftsbackofen, mehr im rheinischen

Bademutter

Hebamme

Bate

Hilfe, Vorteil, Gewinn

Bauernlegen

Verdrängen von Bauern und Übernahme ihres Landes durch den Grundherrn

Bauernmeine

Ländereien in genossenschaftlicher Nutzung einer oder mehrerer Gemeinden, Gemeinheit

Bauerrichter

Vertreter der landesherrlichen Verwaltung in der Bauerschaft. Er hatte nur ausführende Funktionen, keine rechtlichen.

Bauerschaft

Kleinste ländliche Verwaltungseinheit, Vorläufer der Gemeinde; konnte mehrere Orte und Wohnplätze umfassen.

Befreien

sich verheiraten

Beiwohnergeld

Jährliche Steuer der Schutzverwandten an die Stadt

Beröhmen

sich rühmen, vorgeben

Besatzungsrecht

Das Recht, den Hof mit einem neuen Meier zu besetzen.
Dieses Recht hatte anfangs der Grundherr, später meist der Landesherr.

Beschützgulden

Abgabe für die Landesverteidigung, Knechtgeld

Bestatten

sich verheiraten, festmachen

Bifang

Umfang, Bezirk einer Grundherrschaft

Boken

klopfen, schlagen, z.B. Bündel Flachs 

Bomsiedenmacher

Weber, der Zeug mit baumwollenem Einschlag herstellt.

Boten

Bündel von Flachs

Brautschatz

Abfindung der nicht erbenden Kinder vom Hof, in der Regel bei Hochzeit übergeben. Zum Brautschatz gehörten je nach Wirtschaftlichkeit des Hofes Bargeld, Getreide und Vieh, sowie ein Brautwagen mit Möbeln und Hausgerät.
Der Brautwagen selbst gehörte im allgemeinen nicht zum Brautschatz.
Wie dies bei den in Eheprotokollen verwendeten Begriffen „voll und halb beschmiedeten“ Wagen üblich war, ist unsicher.

Bruche - Brüchte

Strafgebühr, Bußgeld, bei kleineren Vergehen, Bruch einer Vereinbarung

Burgfestgeld

Allgemeine Pflicht aller Untertanen zu Dienstleistungen an den landesherrlichen Befestigungsanlagen, meist 3 Tage. Später Abgeltung in Geld.

Burgus

Wachtturm, kleine Grenzfestung

Büterschatz

Abgabe von Nichtbürgern für den Besitz von Bürgerland

 

Cognitiert

bezeugt

Colon

Als Kolon wurde jeder Besitzer eines Kolonates, eines zur Zahlung der Kontribution verpflichteten Hofes oder einer Stätte genannt, unabhängig von deren Größe. Der Begriff wurde im 18 Jh. gebräuchlich. Einteilung in Besitzerklasse: Vollmeier (Vollspänner), Halbmeier (Halbspänner), sowie die handdienstpflichtigen Groß-, Mittel-, Kleinkötter, Hoppenplöcker und Straßenkötter (ursprgl. Siedler, Kolonist).

Colonat

Bauernhof, Siedlerstätte

Conductor

Zeitpächter, manchmal auch Verwalter einer Domäne.
Ein Pachtzyclus war im Allgemeinen 6 Jahre. Dies hing zusammen mit dem Fruchtwechsel. Die Pacht betrug für größere Güter 200 bis 1000 Taler.

Copulatio

Trauung, copuliert - verheiratet

 

Deche

Vorsteher eines Handwerkeramtes (-zunft). Großer Deche: Verwalter der Kirchenkasse; Kirchenvorsteher

Defunctus

gestorben

Diele - Deele

Befahrbarer zentraler hallenartiger Raum, wie er bis ins 19. Jh. zum Raumprogramm in Nordwestdeutschland gehörte

Dienstknecht

Unselbständige Hilfskraft, die sich für längere Zeit verdingte und in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen wurde

Dienstlader

Bestellbote mit dem Auftrag, zur Dienstleistung aufzufordern.

Dingen

pachten, mieten, gerichtlich über einen Kauf verhandeln.

Dismembration

Aufteilung, Zerstückelung eines Kolonates

Dispens

Dispensatio consanguinititatis = Befreiung von der Blutsverwandtschaft
ad gradus bezeichnet den Grad der Blutsverwandtschaft
Dispensatio affinitatis = Befreiung von der Schwägerschaft
Dispensus proclamationis = Befreiung vom Aufgebot

Domäne

Ein dem Landesherrn gehörendes Gut, durch Verwalter oder Pächter (Konductoren) bewirtschaftet, in der Neuzeit ein dem Landesherrn gehörendes landwirtschaftliches Gut

Dreifelderwirtschaft

Seit dem Hochmittelalter übliche Art der Ackerbewirtschaftung. Es wechselten Wintergetreide, Sommergetreide und Brache. Manchmal wurde Grün zwischengeschaltet

Dreisch

Brache, wüst liegendes Feld

Dreispänner

Bauer, der mit zwei anderen zusammen ein volles Gespann stellen musste

Dreiständerbau

Form des niederdeutschen Bauernhauses mit 3 dachtragenden Ständerreihen in den Dielenwänden und einer hohen Außenwand, asymmetrischer Querschnitt mit einer niedrigen Stallseite

Drost

Amtmann

 

Egetkötter

Kleinbauer, der dem Grundherrn mit der Egge dienen musste. Beim Pflugdienst spannte er mit einem anderen Pflichtigen zusammen, stellte also ein Pferd.

Eheschein

Nach Abschluss des Ehevertrages, meist mit Übergabe des Colonats an den Anerben verbunden, wurde ein Eheschein erteilt, der dem Pastor vor der Trauung vorgelegt werden musste.

Eheverschreibung

schriftlich fixierter Ehevertrag

Eigenbehöriger

leibeigener Bauer, der den Hof eines Grundherrn bewirtschaftet. Lt. LFü S. 3 § 2: ein Eigenbehöriger ist vom Leibeigenen wohl zu unterscheiden

Eigenbehörigkeit

Abhängigkeitsverhältnis, bei dem Leib- und Grundherr identisch sind; eine besondere Form westfälischer Hörigkeit; 1808 abgeschafft

eigengeben

sich in die Eigenbehörigkeit begeben; Aufgabe der persönlichen Freiheit; beim Eigengeben bleibt das erstgeborene Kind frei

Eigentum

meistens als Leibeigentum gebraucht; Abhängigkeit eines persönlich Unfreien

Eigentumsgefälle

Sterbfall bzw. Erbteil, Weinkauf

Einfuhr

siehe Weinkauf

Einkindschaft

erbrechtlich gleichmäßige Behandlung der Kinder aus erster und zweiter Ehe bei Wiederverheiratung eines überlebenden Ehegatten

Einlieger

Mieter ohne Haus- und Grundbesitz, der dem Vermieter (Bauer) Dienste leistet und darüber hinaus für ihn als Tagelöhner arbeitet

Elokation

Zwangsbewirtschaftung eines überschuldeten Hofes durch die Verwaltung; Ländereien wurden parzellenweise bis zur finanziellen Gesundung des Hofes verpachtet.

Erblehn

ein sich vererbendes Bauerngut, das gegen Zins oder Aufzugsgeld nach Lehnrecht verliehen wurde

Erbpacht

Grundbesitz, bei welchem der Grundherr einen Hof erblich gegen Zins überlässt. Der Pächter hat also kein Eigentums-, sondern nur ein Nutzungsrecht

Ergebebrief

schriftliche Erklärung, dass man sich freiwillig in Leibeigenschaft begibt

Erstgeburtsrecht

das Vorzugsrecht des erstgeborenen Sohnes bei der Erbfolge; es wurde mit VO vom 24. September 1702 (LV 3, S. 25) im ganzen Land Lippe bei den Erbfolgen auf Bauerngütern gesetzlich verankert. Das in einigen Ämtern hergebrachte Letztgeburtsrecht wurde damit außer Kraft gesetzt (Fü S. 41). Kinder erster Ehe haben vor den Kindern folgender Ehen den Vorzug, desgl. die Söhne vor den Töchtern (Fü S. 55).

 

Feldmark , Gemarkung

die zur Siedlung gehörende Landfläche

Flecken

gefreites Dorf mit einigen Rechten

Forstdienst

Hand- und Spanndienst, der ursprünglich „ungemessen“ war, später aber auf drei Dienste pro Jahr festgesetzt wurde; lt. VO von 1793 brauchten nur noch diejenigen den Forstdienst leisten, die gemeinschaftliche Waldungen oder in öffentlichen Forsten bestimmte Gerechtsame besaßen

Freie Bauern

Ursprünglich gab es zwei Arten Freie Bauern. Sie waren nicht die Nachkommen freier Leute, die seit alters her auf freiem Besitz gesessen hatten. Vielmehr waren es
1. Bauern, denen es infolge der Gunst der Umstände gelungen war, das Hörigkeitsverhältnis abzuschütteln und die sich volles Eigentumsrecht an den Höfen angeeignet hatten; auf ihren Höfen ruhte als dingliche Last die Kurmede (Ki S. 224/225);
2. Bauern, die trotz persönlicher Freiheit noch in einer gewissen Abhängigkeit von der Grundherrschaft standen;
    später gab es drei Arten von Freien Bauern in Lippe, und zwar nach dem Bericht des Amtmanns Plage vom 28. Februar 1679: die Amtsfreien , die Hagenfreien und die „simpliciter Freien“

Freifuhren

Transporte außer Landes für die Herrschaft; sie wurden von den Freimeiern durchgeführt, im 18. Jahrhundert allerdings durch Zahlung der Transportkosten abgelöst

Freigericht

besonderer Gerichtsstand neben den ordentlichen Gerichten, der sich aus der Zeit der Hofhörigkeit bei den freien Bauern (Amtsmeier , Vitifreie und Hagenfreie herübergerettet hatte. Vor dem Forum der Freigerichte wurden die besonderen Angelegenheiten der Höfe und Güter verhandelt

Freiheimgericht

freies, unmittelbar dem Reich unterstelltes Bauerngericht

Freikauf

Ablösung der Eigenbehörigkeit gegen Geldzahlung

Freimeier

leibfreier Bauer auf einem meierstättischen Hof

Freischöffe

ein als Schöffe (Beisitzer am Freigericht) wählbarer Eingesessener

Freivogt

vom Grafen beamteter Vogt, der mit der Einziehung der Freigelder von den als Schöffen wählbaren Eingesessenen beauftragt war

Fuder

Getreidemaß, 1 F =4 Molt = 48 Scheffel = 2400 ltr
Weinmaß 1 F = 4 Oxhoft = 8 Ohm = 891,8 ltr

Fudersaat

Flächenmaß , 1 F = 48 Scheffelsaat = rund 824 a

Fußknecht

Fußsoldat; Bote

 

Ganerben, Gemeiner

Miterben  (eines Ortes, einer Burg oder Herrschaft) aus Erbschaft oder Vertrag

Garweide

gemeinsame Weide einer Ortschaft

Geburtszeuge

Der Geburtszeuge bescheinigte die eheliche und freie Geburt eines Detmolder Einwohners.

Gefälle           

Abgaben zu besonderen Anlässen

Gemeinheit

gemeinschaftlicher Grundbesitz mehrerer Bauern oder eines ganzen Dorfes, meist zur extensiven Rinder-, Schweine- oder Schafhaltung genutzt (Hude)

Gemeinheitsdienste

Hand- und Spanndienste für öffentliche Arbeiten; sie waren "ungemessen" .

Gerade

bewegliches Vorratsgut der Ehefrau, das nicht der Verfügungsgewalt des Ehemannes unterstand; bei Auflösung der Ehe fiel es an die Frau

Gewerbefreiheit

in Lippe erst seit1870

Go

Go war im Mittelalter in Friesland und Sachsen ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk. In Friesland erscheint der Go bereits im 10., in Sachsen erst im 12. Jahrhundert.(M.E. früher, s. weiter) Das Wort bedeutet abweichend vom oberdeutschen Sprachgebrauch ( Gau ) hier "Land" im Sinn von Landgemeinde. In Sachsen ist der Go ein Dorfschaftsverband von 20 bis 40 Dörfern, zuständig für die Landesverteidigung, die Rechtspflege (Gogericht), aber auch für landwirtschaftliche Fragen (Feldgemeinschaft, Markgenossenschaft). Der Gograf hatte zunächst eine sehr einflussreiche und starke Stellung in der Gemeinschaft. Mehrmals jährlich versammelten sich die freien Bauern unter Vorsitz des Gografen, den sie ursprünglich frei wählten, bis im Spätmittelalter die Landesherren die Oberherrschaft über die Goe erringen konnten (Goschaft) und die Gografen ernannten.
Im späten Mittelalter treten die Gografen nicht mehr als Richter in Strafprozessen sondern als Notare auf. Die Zahl der Belege deutet darauf hin, dass ihre Bedeutung dann minder war. Der Gograf stand dem Gogericht vor, vor dem dann nur geringere bußgeldartige Vergehen sowie Fälle von Beleidigung oder Körperverletzung verhandelt wurden.
Entscheidend war die Einführung der Comitäts- (Grafschafts-) Verfassung für das Sachsenland auf dem Reichstag in Paderborn 782. Aufgabe der Grafen war 1) unter Königsbann Recht sprechen, 2) im Kriegsfall den Heerbann auszuheben, 3) das Heer zu befehligen. Die Grafschaften waren Lehen. Die Grafengerichte traten neben die in Sachsen bestehenden Gogerichte.
Im 16./17. Jh. verschmolzen die Goe mit den landesherrlichen Ämtern und Vogteien (nach Brockhaus).
Ob der Bauerrichter sich ebenfalls hiervon ableitet oder schon früh andere Aufgaben hatte, ist uns nicht bekannt. Der Bauerrichter wurde ernannt.

Gogericht

Niederes Gericht, das nur über kleine Vergehen urteilte

Gogericht in Lippe

Instanz der niederen Gerichtsbarkeit, der ein Gograf (Gogreve) vorstand. Zuständig für bußgeldpflichtige Vergehen, Beleidigungen, Körperverletzungen. Für Kapitalverbrechen war das Kriminalger.         zuständig. Das Gogricht tagte regelmäßig zu Ostern und Michaelis, hier wurden Weinkäufe und Sterbfälle behandelt (R. Linde).

Gogerichtsregister

Verzeichnis der pro Sommer- oder Winterhalbjahr eines jeden Jahres beim Gogericht anhängig gemachten Anzeigen, aufgeschrieben von den jeweiligen Bauerrichtern, meistens mit beigesetzten Urteilen des Gorichters

Gograf

Richter des Gogerichts

Großkötter

Bauer mit 48 Scheffelsaat unter dem Pflug (Kg S. 227). Ein Großkötter wurde mit ½ tlr (18 mgr) zur Steuer eingeschätzt (Kg S. 217). Klasse der größten Höfe handdienstpflichtiger Bauern

Gutshöriger

leibeigener oder freier Bauer , dessen Hofeigentümer ein Gutsherr ist. Äußeres Merkmal: Bei Besitzerwechsel ist ein "Weinkauf" zu entrichten

 

Hagen

1) Hecke, Einhegung,
2) entsprechend abgegrenztes Grundstück

Hagenfreier

freier Bauer , dessen Ursprung noch nicht mit Sicherheit ermittelt ist (Kg S. 225). Lt. Me 1, S. 14, 114 und 132: Besitzer eines Meiergutes der 3. Klasse. Es gab sie in den sogenannten Hagendörfern (Wiembeck, Hedderhagen, Öttern, Nienhagen, Nienwalde, Bremke, Istorf, Pillenbruch, Krentruperhagen, Mackenbruch, Wüsten auf der Kicksmühle und Papenhausen). Wenn der Meier oder die Meierin, der Leibzüchter oder die Leibzüchterin sowie bereits konfirmierte Kinder starben, mußten sogenannte Sarggelder bezahlt werden (Me 1, S. 114; Fü S. 156). Familienmitglieder, die auf einen nicht hagenfreien Hof geheiratet hatten, waren von der Erbschaft des Gutes ausgeschlossen (Fü S. 324).
Der Weinkauf war nur dann hergebracht, wenn eine nicht im "freien Hagen" erzeugte Person auf das hagenfreie Meiergut einheiratete (Fü S. 197). Abgesehen von den Diensten und Abgaben zahlte ein Hagenfreier in Sterbfällen die Kurmede . Sie betrug beim Tode des Bauern das zweitbeste Pferd, beim Tode der Bäuerin die zweitbeste Kuh (Fü S. 164). In Wiembeck entrichtete ein Hagenfreier die Kurmede nicht bei Todesfall des Leibzüchters, der Leibzüchterin und von Kindern (Fü S. 156).
Auch in Welstorf bestanden 5 Colonate, deren Besitzer gewisse Hagenrechte genossen. Beim Einheiraten auf die fraglichen Höfe mußte eine sogenannte Einfuhr gezahlt werden. Dort wurde das abzugebende Stück Vieh taxiert und der Betrag an die Rentkasse abgeführt.
Ein Hagenfreier unterstand als Markgenosse (Hagengenosse) dem Hagengericht . Die hagenfreien Meier durften ihre Güter ohne Zustimmung ihres Herrn nicht verpfänden, verkaufen oder sonstwie veräußern. War die Genehmigung nicht erteilt und hatten weder die nächsten Erben noch der Hagherr Anspruch auf Erwerb gestellt, mußte das Gut erst den anderen Hagengenossen angeboten werden, bevor es an eine Person außerhalb des Hagens veräußert werden durfte (Fü S. 159). Man s.a. LM 16, S. 63ff.

Hagengerechtigkeit

Eine Markgenossenschaft der hagenfreien Meiergüter. Wer nach Zustimmung des Landesherrn neu als Mitglied der Hagengerechtigkeit aufgenommen werden wollte, hatte zu geben:
1. Einmärker : die Kurmede an den Landesherrn (Hagherrn) und den Hagengenossen einen Schinken, Kuhhast , für 3 M Brot und ½ Tonne Bier;
2. Ausmärker : an den Landesherrn Kurmede und Weinkauf ; an die Hagengenossen wie zu 1., doch statt einer halben Tonne eine ganze Tonne Bier (Fü S. 324).
Hagengericht: Ein Bauerding der Hagengerechtigkeit. Der Vorsitzende, auch Fron oder Hagenmeister genannt, wurde von den Hagengenossen vorgeschlagen, dann aber von herrschaftlichen Beamten bestätigt und vereidigt. Seine Erkenntnisse mussten vom Oberhagherren bestätigt werden (Me 1, S. 115).
Seit 1708 war in Lippe keine Hagengerechtigkeit mehr gehalten worden, doch die alte Verfassung ist bis ins 19. Jahrhundert hinein unverändert geblieben (Fü S. 162).

Hagengut

ein hagenfreier Hof; wer auf ein Hagengut heiratet, muss freier Geburt sein.

Hagenrecht

Rechtsform, mit der im Hochmittelalter neu gegründete Hagensiedlungen ausgestattet wurden; die weitgehenden Freiheiten sollten Siedler anlocken.

Hagenrecht

1. das Recht, sein Grundstück einzuhegen (HW 1, S. 266);
2. früher das Recht eines Markgenossen, einen Teil der Allmende als Sondereigentum zu beanspruchen (HW S. 266);
3. eine besondere Gemeinde- und Gerichtsverfassung in den lippischen Hagendörfern

Hagenzins

Pachtgeld der Hagenfreien

Hagherr

der Grundherr eines hagenfreien Meiergutes (Adeliger oder Landesherr)

Hagrichter

Vorsitzender des Hagengerichts mit Strafbefugnis

Halbkötter

Mittelkötter

Halbmeier

Der Halbmeier hatte seinen Spanndienst mit einem halben Gespann (2 Pferden) zu leisten. An Ackerland hatte er 96 bis 144 Scheffelsaat . Die Bezeichnung Halbmeier hatte Bedeutung bei der Steuererhebung. Der Bauer wurde mit ½ Tlr zur Steuer eingeschätzt.

Halbspänner

meistens ein Halbmeier , der mit einem Zuspänner zusammen ein volles Gespann (4 Pferde) bei der Dienstleistung zu stellen hatte

Handdienst

im weitesten Sinne alle Dienste, die in der Verrichtung körperlicher Arbeiten bestehen und unentgeltlich zu leisten waren (HW 1, S. 215); im Sommer (Petri bis Martini ) von 6 bis 18 Uhr, im Winter von 7 oder 8 Uhr bis 16 Uhr (Fü S. 128). Über die Art des Einsatzes entschied der Dienstherr (Fü S. 130). Handdienste konnten mit Geld abgegolten werden. Wenn der Dienstherr aber die Leistung in natura forderte, war diesem Begehren nachzukommen. Die Unterscheidung in große, mittlere und kleine Handdienste ist nur örtlich üblich gewesen.

Hartkorn

Gerste, Roggen, Weizen

Hauderer

selbständiger Fuhrmann, Spediteur

Haus Nr.

Erst mit Verordnung vom 13.5.1766 erhielt jeder kontributionspflichtige Grundbesitzer eine feste Haus Nr.

Hausbührung

Richtfest

Hergewede

(Heergewäte, Heergewette): ursprünglich Kriegsausrüstung (Waffen und Kleidung), zum männlichen Lebenskreis gehörende Sachen, die beim Erbfall an den nächsten männlichen Verwandten des Verstorbenen fielen; die Lehnsherren erhoben Anspruch auf das Hergewede der Vasallen, ebenso die Leibherren auf das der Hörigen (in Lippe bis 1677). Vgl. auch Gerade. Die sattelfreien Güter zahlten anstatt des Sterbfalls das Hergewede in Form eines Pferdes mit Sattel und Zaumzeug.

Herrendracht

Verpflichtungen gegenüber dem Landesherrn

Herrenhof

im MA der vom Villicus (Meier) im Auftrag des Grundherrn verwaltete zentrale Hof. Eine Vilication mit dem Salland; dem Herrenhof war meist eine Anzahl von abhängigen bäuerlichen Stätten nachgeordnet. Nach Auflösung des Villikationssystems im Spät-MA wurden die Herrenhöfe als selbständige bäuerliche Anwesen weitergeführt.

Heuerling

Einlieger

Hofgewehr

Haus- , Hof- und Viehinventar

Hofmeister

Hofverwalter; Aufseher über eine Hofhaltung; Wirtschaftsbeamter eines Gutsherrn

Hofraum

umfasste die Grundfläche, auf der Hof- und Nebengebäude standen; bei Abgaben aufgeführt

Hollandgänger

Einwohner des Landes, die als Saisonarbeiter im Sommer Beschäftigung außer Landes annahmen

Höpfner

Hopfengärtner

Hoppenplöcker

Kleinstbauer, der nur wenig anbaufähigen Boden (Kohlgarten) zur Verfügung hatte. Seinen Namen trug er nach dem Hauptdienst, den er zu leisten hatte: dem Hopfenpflücken und dem Pfählen der Hopfenstangen. Hopfengärten befanden sich bei fast allen herrschaftlichen Burgen und Schlössern. Ein Hoppenplöcker wurde mit 1/8 tlr zur Steuer eingeschätzt.

Höriger

Leibfreier, aber auch Leibeigener eines fremden Leibherrn, der einem Grundherrn Abgaben zu leisten hatte; ein Leibfreier konnte auch freies Eigentum besitzen

Hube, Hufe

bäuerliche Wirtschaftseinheit, Bauernhof, gelegentlich auch Herrenhof oder Fronhof (Rheinland)

Hude

Hüten von Rinder- und Schafherden, auch Eichelmast für Schweine, meist genossenschaftlich, durch Gemeindehirten auf Privatgrundstücken und auf Gemeinheiten durchgeführt.
Die Berechtigung für Personen war festgelegt, auch die Anzahl des Viehs.

Hufe

handtuchartiger Landstreifen, z.B. Waldhufe, gemessenes und gehegtes Landstück; im Mittelalter bäuerliche Stätte innerhalb einer Villikation, von hörigen Bauern erblich bewirtschaftet

Husselten

Mieter, Einlieger, Häuslinge

Hypothekenbücher

ab 1771 wurden gesonderte Hypothekenbücher eingeführt. Vorher wurden Hypotheken in Salbüchern vermerkt.

Inkorporiert

angegliedert

Interimswirt

Fremder, der infolge Minderjährigkeit eines Anerben auf bestimmte Zeit das Colonatsrecht ausübte; meistens war es der zweite usw. Ehemann einer verwitweten Bäuerin. Ein Interimswirt musste sein Vermögen zum Nutzen des Hofes mit verwenden, hatte später aber eine entsprechende Belohnung zu beanspruchen.

Interimswirtschaft

Ausübung des Colonatsrechts durch einen Fremden wegen Minderjährigkeit des Anerben auf bestimmte Zeit

 

Jagddienst

eine persönliche Dienstleistung, die vor allem dem Landesherrn zukam, aber kaum oder selten zwei- bis dreimal jährlich gebraucht wurde

 

Kammerbauer

Bauer, der den Weinkauf an die Rentkammer zu zahlen hatte

Kamp

Feld, blockförmiges Flurstück, aber auch eingezäunte Weide

Kanzler

Im 16. Jahrhundert war der Kanzler ein unter dem Landdrost stehender Beamter als der für die eigentlichen Geschäfte verantwortliche Gelehrte

Kastenherr

Der für den Almosenkasten verantwortliche Kirchendeche

Kastenvogt

Kirchenvogt

Kirchsatz, Kollatur

Stellenbesetzungsrecht (eines Kirchenpatrons) an einer Kirche

Kleinkötter

Kleinbauer mit 4 bis 12 Scheffelsaat Ackerland, s.a. Kötter (Kg S. 227); der Kleinkötter wurde im Amt Schwalenberg als Eigenhäuser bezeichnet.

Knechtgeld

Geldabgabe für Schutz und Schirm, eine Art Verteidigungssteuer

Knickgeld

Geldabgabe vom Knick (lebender Zaun)

Kolon

s. Colon

Konfirmationsbuch

Beim Hofgericht und den Amtsverwaltungen geführte Verzeichnisse, in die alle Güter, Höfe und Häuser, Verpfändungen von Immobilien und alle übrigen Verschreibungen, Verträge und Handlungen, die ein dingliches Recht mit sich führen, nicht aber Personalverbindlichkeiten eingetragen wurden.

Königsfreier

freier Bauer (*, Ziff. 1), der auf ursprünglichem Königsgut angesiedelt war; er hatte die Kurmede in der Regel mit Geld abgelöst und zahlte nur den Freischilling als Andeutung früherer Abhängigkeit. Ein Königsfreier war Schöffe am Freigericht .
Ein Königsfreier war ehedem in der paderbornischen Freivogtei ein "freier Bauer" (Fü S. 174). Die Güter dieser Leute gehörten zum freien Stuhlgericht .

Königsgut

reichseigenes Gut (Reichsgut)

Kopfschatz

Personensteuer, die alle Einwohner des Landes mit Ausnahme der Ritter und Ratsherren landtagsfähiger Städte entrichten mussten

Kost-Hochzeit

Diese Art von Hochzeitsfeiern kamen nach dem 30 jährigen Krieg auf. Dabei gaben die Gäste Geld, das für die Feier aufgewendet wurde. Ebenso kamen Kost-Kindtaufen in Mode.

Kotten

kleines Haus; eine vom Bauernhof abgetrennte Besitzung, die nach dem Tode des Nutznießers an den Hof zurückfiel; ein Kotten galt nicht als „ordentliche Feuerstätte“. Die Anlage von Kotten auf der gemeinen Hude war unstatthaft.

Kötter

Kleinbesitzer neben den "Meiern" ; die Bezeichnung hatte bei der Steuererhebung Bedeutung. Die Kötter wurden nach den freieren Grundsätzen des Meierrechts behandelt (Kg S. 227). Man unterschied sie in Groß-, Mittel-, Eget- und Kleinkötter . Zum Ansetzen neuer Kötter durch die Meier auf ihren Höfen mußte die Erlaubnis des Landesherrn eingeholt werden.

Kurmede

1. Pachtzins, der dem Grundherrn beim Tod des Bauern zustand; er bestand aus dem Recht, sich aus dem Nachlaß ein besonderes Stück (Vieh, Kleidung) auszuwählen. Die Kurmede konnte auch mit Geld abgelöst werden (Kg S. 225).
2. Abgabe beim Tode an den Leibherrn, die dieser aus dem Nachlass auswählen konnte, z.B. bei den Vitifreien das beste Kleid, bei Hagenfreien das beste Kleid oder das zweitbeste oder das beste Vieh, beim Tode des Bauern das beste Pferd, beim Tode der Bäuerin die beste Kuh. Bei Schlichtfreien wurde in der Regel ein Freischilling auf den Sarg gelegt.

 

L. L. L. G.

Längst Leib längst Gut , Erbrecht bei den Colonaten, regelt Erbfolge bei Tod eines Ehepartners und Wiederverheiratung, und dann späterer Übernahme des Colonats durch Anerben; bei Colonaten abhängig von Zahlung des Weinkaufs seitens des aufheiratenden Ehegatten sowie der Aufbringung des Brautschatzes

Buch: Das Colonatsrecht, von B. Meyer, Archiv Nr. X 776

Landdrost

(16. Jahrhundert) Beamter an der Spitze der gräflichen Regierung

Landfolge

Verpflichtung, dem Aufruf zur Landesverteidigung zu folgen

Landreiter

ein unter dem Vogt amtierender reitender Bote (Geld- und Dokumententräger)

Landwehr

auch Stadthagen, Landhagen, Landhegge, Knick, im lippischen auch Landert; Sperranlagen und Verteidigungsanlagen mit weitgehend natürlichen Mitteln, Wällen an Engstellen, Schling etc.

Leibeigenschaft

ein Verhältnis persönlicher Unfreiheit, vermöge dessen jemand nebst seinen Nachkommen einem Herrn zu erzwingbaren Diensten und Abgaben verflichtet ist; eine Leibeigenschaft entsteht:
1. durch Geburt von leibeigenen Eltern, von einer leibeigenen Mutter;
2. durch Heirat, wenn ein freier Mann auf ein Colonat heiratet, das eine leibeigene Person besitzt; doch gewöhnlich wurde in solchen Fällen um einen Freibrief für den unfreien Partner nachgesucht;
3. durch freiwillige Ergebung dieses kam in älterer Zeit als Folge von Armut sowie seitens (des Drucks) mächtiger Personen häufig vor;
4. durch Verjährung, wenn jemand über längere Zeit die Pflichten eines Leibeigenen verrichtete.
In Lippe wurde die Leibeigenschaft zum 1. Januar 1809 aufgehoben (LV 5, S. 242), im Amt Schwalenberg allerdings erst am 6. August 1811.
Beispiel einer vorzeitigen Entlassung aus Leibeigenschaft ist Straßenkötterin Witwe Bender Cords, Nr.50, Unterwüsten:
Von Gottes Gnaden wir Friedrich Wilhelm Leopold regierender Fürst zu Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg, Souverain von Vianen und Ameyden, Erb-Burggraf zu Utrecht, thun kund und fügen hiemit zu wißen, daß, nachdem die Straßenkötterin Witwe Bender Cords n.50 in Unterwüsten unterthänigst nachgesucht hat, wir gnädigst geruhen möchten, sowohl sie und ihre beiden Kinder des Leibeigenthums zu entlaßen als die auf ihrer Stätte haftende eigengehörige Qualität aufzuheben und sich erboten hat dafür sogleich 10 Gfl. zu bezahlen, künftig aber jedes Jahr zu Martini und zwar 1798 zum erstenmal einen Canon von 70 Mg. in das Rentenregister des Amtes Schötmar prompt zu entrichten, wir deren Suchen jedoch unter dem Vorbehalt der Erhöhung und Verniederung dieses Canons (Abgabe) wenn bei künftiger allgemeiner Aufhebung des Leibeigenthums auf Güter von gleicher Größe und Beschaffenheit ein höherer oder niedrigerer Canon kommen sollte, gnädigst statt gegeben haben sie, ihre beide Kinder hiemit und in Kraft dieses Documents nicht nur des Leibeigentums entlassen, sondern auch die auf ihre Stätte anfallende eigenbehörige Qualität gänzlich aufheben, etc.

leibfrei

Leibfrei war derjenige, der persönlich nicht leibeigen war.

Leibgeding

ein auf Lebenszeit geltendes Nutzungsrecht, oder den Vertrag darüber

Leibherr

Eigentümer eines Leibeigenen oder Hörigen

Leibzucht

(Altenteil): Leistungen und Lieferungen, die dem Besitzer eines bäuerlichen Gutes nach Übergabe des Hofes an seinen Nachfolger auf Lebenszeit zustehen; in der Regel bestand die Leibzucht in einer Wohnung, einem kleinen Grundstück sowie in Geld oder Naturalien (HW 2, S. 36). In Lippe bestand die Leibzucht
1. aus dem Leibzuchtsgarten, sofern vorhanden, sonst 1/3 vom Hofgarten, wenn dieser 1 Scheffelsaat oder größer war, 1/4 vom Hofgarten, wenn dieser 1/2 bis 1 Scheffelsaat groß war;
2. 1/3 vom reifen Obst;
3. aus der Leibzuchtswiese, wenn vorhanden; sonst aus den Hofwiesen, nach Beschaffenheit ihrer Größe und des beiderseitigen Viehbestandes, den dritten oder vierten Teil des Vorheues (nicht Nachheues) zur vollen Leibzucht.
Wegen Hude, Holz, Vieh und Mobiliar beachte man Fü S. 118. Ferner ist zu verweisen auf LV 2, S. 233, 723, 750 und auf umfangreiche Nachrichten in Me 1, S. 119, 191, 207, 482-494

Letztgeburtsrecht

Bis 1782 war es in den Ämtern Oerlinghausen und Schötmar üblich, dass der jüngste Sohn als Anerbe des Hofes galt

Liedlohnforderung

ausstehender Knechts- oder Mägdelohn

Luchtgeld

Abgabe für Beleuchtung in der Kirche

 

Mahlhammel, -kuh

Öffentliche Abgabe bei Nutzung der gemeinen Hude

Mahlvieh

Eine dem Landes- oder Grundherrn zustehend Naturalabgabe (Mahlkühe, Mahlschweine)

Malzgeld

Abgabe für das Schroten von Malz (Bierherstellung), später ständige Abgabe

Maritus

Ehemann

Meier

ein persönlich freier Bauer (*, Ziff. 2), der aber kein Eigentumsrecht am Hofe hatte; er durfte ihn also weder belasten noch verpfänden oder gar verkaufen.
Dem Grundherrn waren Abgaben und Dienste zu leisten. Bei schlechter Bewirtschaftung konnte der Meier abgemeiert werden.
Der Nachfolger eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Meiers musste den Weinkauf zahlen (Me 1, S. 237).
Man beachte auch Führers Darstellung der Meierrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe.

Meierbrief

Einem als Meier eingesetzten Bauern hatte der Gutsherr nach der VO vom 16. August 1662 innerhalb von 3 Monaten nach Bezahlung des Weinkaufs einen Meierbrief auszustellen; doch geschah das gewöhnlich nicht; vielmehr war eine stillschweigende Bemeierung üblich.

Meiergut

Die vollständige Bezeichnung ist meierstättisches Gut. In Lippe bestanden vier Gattungen, die bei Fü S. 153ff. ausführlich beschrieben sind. Das Meiergut war Eigentum des Landes- oder Grundherrn. Ursprünglich waren die Güter einem Meier auf bestimmte Zeit verpachtet. Daraus wurde später mehr und mehr eine Erbpacht.

meierstättisches Verhältnis

Der in das meierstättisches Verhältnis eintretende Bauer bewirtschaftete den Hof für den Gutsherrn, dem er sich nach Art oder statt eines Meiers ergeben hatte. Er blieb für seine Person frei, verpflichtete sich aber gleich einem Hofhörigen zu Diensten usw. und bezahlte bei jedem Wechsel in der besitzenden Hand den Weinkauf .

Metze

Flächenmaß  = 214 qm

Michaelischatz

am 29.Sept.  zu zahlende Steuer

Ministerialen

ursprünglich unfreie Dienstmannen, entwickeln sich im Mittelalter zum landsässigen Adel

Mitsommer, Mitwinterschatz

Abgabe an den Landesherrn, zu zahlen 24. Juni und 25. Dez.

Mittelkötter

Kleinbauer mit 16 bis 30 Scheffelsaat Land. s.a. Kötter; ein Mittelkötter wurde mit 1/4 tlr zur Steuer eingeschätzt

Modo

genannt, bis vor kurzem noch gebräuchlich; M.E.. = oder. Siehe auch vulgo und alias

Molt

Getreidemaß, 1 Molt = 12 Scheffel

Mulenhower

Mollenhauer, Holztrogmacher

 

natürlicher Sohn

unehelicher Sohn, siehe Spurius

Neuwohner

neue Siedler auf landesherrlichem Grund und Boden; auf adeligen Gütern hießen sie Arröder.

 

Orttage

zunächst Dienstleistung der Eigenbehörigen an den Leib- und Grundherrn; dann ein Dienst der Bauernstätten der verschiedenen Grundherren an den Landesherrn und zwar in der Regel 8 Ortdienste: 2 Tage zur Einsaat, 2 Tage bei der Roggensaat, 2 Tage bei der Ernte und 2 Tage im Winter, z.B. Holzfuhren

 

Pachtkorn

dem Grundherrn jährlich zu entrichtende Abgabe an Getreide, auch Schuld genannt

Parochialrechte

Recht und Pflicht zur Vornahme von geistlichen Handlungen innerhalb eines kirchlichen Bezirks (Pfarrzwang)

Parochie

Kirchspiel

Partim

von jeder Art einen gleich großen Teil, z. B. bei Kornabgabe

Patrimonalbauer

Bauer, der den Weinkauf an einen privaten Grundeigentümer (und nicht an den Staat) zu zahlen hatte

Pfründe

die mit einem geistlichen Amt verbundenen Natural- und Geldeinkünfte

Plattes Land

Sammelbegriff für "außerhalb der Stadt"

Prästanda, Praestationen

Sammelbegriff für alle auf dem Kolonat lastenden Abgaben und Dienstpflichten

 

Rauchhuhn

Abgabe von jeder Herdstelle, von der Rauch aufsteigt, auch von Kotten

Reallasten

grundherrschaftliche Abgabepflichten, Pachtkorn, Weinkauf, Zehnt

Redintegrationsklage

Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustandes oder der fr. Verhältnisse

Reichskammergericht

neben dem Reichshofrat eines der beiden höchsten Justizorgane des Heiligen Röm. Reiches; der Sitz wurde 1689 von Speyer nach Wetzlar verlegt.

Relicta

Hinterbliebene

Renatus

getauft

Rentengrundherrschaft

im Spät- MA und der Neuzeit dominierende Form der Grundherrschaft, bei der die Eigenbewirtschaftung nur noch eine nebensächliche Rolle spielt und die Pflichten der zugehörigen weitgehend selbständig wirtschaftenden Bauern in der Leistung von Geld und Naturalabgaben bestand

Restanten

Steuer- und Abgabenschulden

Rottjahre

Freijahre nach der Rodung, in denen keine Abgaben zu zahlen waren

 

 

Sädiges Land

Ackerland, Saatland, Abschätzung nach Menge des darauf auszusäenden Roggens in Fuder und Scheffel, bei Wiesen nach Heuertrag in Fuder, Eichenbestände nach Zahl der darin zu mästenden Schweine, Teiche nach Karpfen

Salbuch, Gliederung

In den Salbüchern 1780/82 Steuerklassen genauer angegeben (Linde S. 39), Ertragswert in Reichstaler, Mariengroschen und Pfennig;
bei Parzellen Flächenmaße in Scheffelsaat und Metzen, Ertragswert in Scheffelsaat;
sädiges Land = Ackerland, Saatland, Abschätzung nach Menge des darauf auszusäenden Roggens in Fuder und Scheffel, Wiesen nach Heuertrag in Fuder, Eichenbestände nach Zahl der darin zu mästenden Schweine, Teiche nach Karpfen;
1. Allgemeine Angaben 2. Hofname 3. Besitzerklasse  4. Grundherrschaft 5. Angaben über Haus und Grundbesitzabgaben 6. Geld und Natural-Dienste 7. Zehnt 8. Kirchenabgaben 9. Guthaben - Schulden

Sankt-Viti-Freie

Die Sankt-Viti-Freien waren im Raum der Vogtei Lage (Hagen, Pottenhausen und Waddenhausen) ansässig. Sie hatten zu leisten:
1. an das adelige Gut Iggenhausen einen durch Vertrag festzulegenden Weinkauf ;
2. an das ehemalige Stift Corvey am Vitustage (15. Juni) eine Anzahl Eier und 1 ß;
3. ebenfalls nach Corvey beim Todesfall des Bauern den hinterlassenen besten Rock. Dieser wurde wirklich abgeliefert und nicht mit Geld bezahlt; das Stift Corvey schenkte ihn dann einem Armen. Kg S. 225 definiert: freier Bauer in der Vogtei Lage, der die Kurmede an das Kloster des Hl. Vitus in Corvey entrichtete;
4. Der Landesherr erhielt den Weinkaufsurkund .

Sattelfreies Gut

ursprünglich ein kleines adeliges Gut. Der Name rührt daher, dass der Hof dem Landesherrn und einem privaten Grundherrn bei anfallenden Reisen oder auch wohl bei dortigen Begräbnissen ein Pferd mit Sattel ohne Zaumzeug stellen musste. Der Besitzer eines Sattelfreien Gutes hatte zu leisten: 1. an die Landesherrschaft Sterbfalls- und Weinkaufsurkund in Höhe von 1 gfl.; 2. an die Abtei Herford bei Hofübernahme einen Weinkauf und statt des Sterbfalls das Heergewette . (Fü S. 166).
Me 1, S. 113 definiert: Die Besitzer der „freien Sattelhöfe" mussten auf Erfordern ein gesatteltes Pferd und einen tauglichen Reiter stellen, ursprünglich aber wahrscheinlich selbst den Reiterdienst leisten. Dagegen waren sie von allen bäuerlichen Abgaben und Leistungen frei und nur zu der allgemeinen Landfolge, also zu den öffentlichen Diensten gleich jedem Einwohner der Grafschaft verpflichtet.

Scheffel

1 = 44,9 ltr

Scheffelsaat

1 Schfls = 1716,588  qm = 1717 qm

Scheure

Scheune

Schlichtfreie

unterscheiden sich von Leibeigenen nur dadurch, dass sie keinen Sterbfall zu geben brauchten

Schling

Schlagbaum, der in horizontaler Richtung geschwenkt wird, im Gegensatz zum Schlag, der vertikal geschwenkt wird; Öffnen und Schließen besorgt der Schlingschließer oder Bäumer

Schof

Bund Korn oder Stroh

Schottilier

Tischler

Schröder (Schrader)

Schneider

Schulte, Schulze

in Norddeutschland oft der Besitzer eines großen Hofes ohne Schulzenamt; in Lippe ständiger Arbeiter auf einem Bauernhof, der über kein Gespann bei seiner Arbeit verfügt

Sepultus

beerdigt, bestattet

Soldatenschatz

Schatzung zur Unterhaltung der Soldaten (Festung, Garnison); wurde seit 1592 erhoben von den Hausleuten, die sonst die Wacht verrichtet hatten

Spanndienst

dem Grundherrn zustehende Dienstleistung der Bauern mit zwei oder vier Pferden (halbem oder vollem Gespann); er besteht entweder aus einem Fuhr- oder Pflugdienst (Fü S. 129); ordinaire Spanndienste wurden in der Regel mit vier Pferden geleistet, ausgenommen bei einigen herrschaftlichen Domänenhöfen, wo sie zur Fuhr mit sechs Pferden oder stattdessen mit zwei Pflügen zu je drei Pferden ausgeführt werden mussten (Fü S. 134). Extraordinaire Spanndienste waren früher "ungemessen" , seit 1771 auf drei pro Jahr fixiert. Gewöhnlich mussten sie „im Zuspann" mit sechs Pferden geleistet werden.

Spurius

unehelich

Stadtrechte

Lemgo 1245, Detmold 1361, Blomberg vor 1255, Horn vor 1248, Barntrup 1376, Salzuflen 1488, Lügde 1246, Schwalenberg 1231
Hierzu Kittel, Zur Gründung der lipp. Städte

Stätte

kleines Kolonat, Hausstätte, im Gegensatz zum bäuerlichen Hof

Sterbfall

Abgabe beim Besitzwechsel eines Hofes, die beim Tode eines persönlich Abhängigen an den Grundherrn zu zahlen war, meistens in Form des besten Stückes Vieh, des besten Gewandes, usw; er konnte schon früh in Geld abgelöst werden (HW 2, S. 597).
Eine Abgabe, die der Leibherr aus dem Nachlass des Leibeigenen oder Leibhörigen nach Verträgen, Gesetzen oder dem Herkommen zu fordern hatte (Fü S. 87). Die Höhe des Sterbfalls betrug bei Hinterlassung eines Ehegatten 5%, beim Tode eines Unverheirateten oder Verwitweten 10% des Vermögens (Fü S. 88). Beim Ableben ohne Hinterlassung von Erben fiel das ganze Vermögen mit der Stätte dem Leib- und Gutsherrn anheim (Fü S. 90). Über die Regelung im Samtamt Schwalenberg beachte man Fü S. 90.

Stiege

20 Stück

Stoten

Jährling, ein- bis zweijähriges Pferd, das noch nicht angespannt wird

Straßenkötter

Stättenbesitzer mit wenig Ackerland; die Bezeichnung ist auf den geringen Besitzanteil an der öffentlichen Straße zurückzuführen, der dem Straßenkötter zum Bau eines Hauses zur Verfügung gestellt worden ist (SL S. 531). S. Hoppenplöcker

Subhastation

Zwangsversteigerung

Sukzessionsrecht

Erbrecht

   

Tradierung

Besitzübertragung

 

Unpflicht

Unzucht; unehelicher Geschlechtsverkehr; in wilder Ehe gezeugtes Kind

Untervogt

Die Untervögte waren den Vögten unterstellt und übten landesherrliche Exekutivmaßnahmen aus. In der Ämterhierarchie standen sie zwischen den Amtsdienern und den Bauerrichtern.

Urfehde-Eid

Verpflichtung, für eine erlittene Strafe keine Rache zu nehmen; Eidesformel ist abgedruckt bei Karl Brenker, Das alte Urfehdebuch von Salzuflen

Urkund

eine unter verschiedenen Umständen fällige Abgabe an Geld (eine Art Nebensteuer); Lt. Landtagsbeschluss von 1651 zahlten Amtsmeier 2 rtl, Meier 1 rtl, Halbspänner 1/2 rtl, Kötter 9 mgr (= 1 Ortstaler); Häuslinge 0.

 

Veste , vaste

fest, stark, sehr stark

Vierständerbau

seit dem 16. Jh. bekannte Form des niederdeutschen Bauernhauses mit 4 dachtragenden Ständerreihen mit den gleich hohen Dielen und Außenwänden

Vierzehn(n)ächter

(Wellentrup, Amt Schieder) 1650-1722: Dienstpflichtiger, der zwei Wochen hindurch (per Woche 1 Tag) Spanndienst leistete, die dritte Woche aber frei war (Salbuch Amt Schieder 1722, Blatt 333, L 101 C I Amt Schieder).

Villikation

Hofverband innerhalb der ma. Großgrundherrschaft bestehend aus dem Villicus und den Hufen; im Spät-MA aufgelöst

Villikationshof

sehr großes Anwesen, fast Domäne oder Adelshof

Vitifreier

Sankt-Viti-Freier

Vogt

Die Vögte waren dem Amtmann und dem Amtschreiber unterstellt. Gemeinsam mit den Untervögten übten sie Exekutivfunktionen aus.

Vollmeier

(Vollspänner): Der Vollmeier musste mit vollem Gespann (4 Pferde) Dienst leisten. Zu einem Vollmeierhof gehörten neben Wiesen, Weiden und Holzungen 3-4 Fudersaat Ackerland. Die Bezeichnung Vollmeier hatte Bedeutung für die Höhe der Steuer. Ein Vollmeier wurde mit 1 tlr eingeschätzt.

Vollspänner

s. Vollmeier

Vorkind

ein Kind aus vorhergehender Ehe

Vorwerk

bezeichnet einen abgezweigten Gutshof, angelegt auf der Feldmark eines bestehenden Dorfes, um einen Wirtschaftshof nahe den Feldern zu haben, oder begründet auf der Wüstung eines vergangenen Dorfes, um seine Feldmark oder seine Äcker zu nutzen, seltener Bezeichnung für Rittergut oder Gut in einem Dorf. Vorwerkgründungen sind wesentliches Merkmal für die Begründung oder Erweiterung des Großgrundbesitzes (sich Land unter den Nagel reißen)
(aus Lippert, Gesch. der Bauerndörfer der Uckermark).
In der Neuzeit: Wirtschaftsgebäude einer Domäne oder eines Adelsgutes, auch Nebenbetrieb;
im MA: eine Hufe innerhalb einer Villikation, die vom Villicus mit bewirtschaftet wurde

vulgo, alias, modo

so genannt, auch, oder

 

Wachszins

ursprünglich eine Abgabe, die Freie zu entrichten hatten, die sich in persönliche Abhängigkeit von der Kirche oder einer klösterlichen Institution begeben hatten

Waldhufensiedlungen

entstehen vor allem im 12. und 13. Jh. durch Rodung. Sie sind planmäßige Gründungen der Grundherren, vor allem des Landesherrn, der den Siedlern einen Streifen Land, eine Hufe, zuweist und ihnen darüber hinaus  noch ein besonderes Recht, das Hagenrecht, einräumt.
Die handtuchartigen Besitzstreifen der Bauern lagen nebeneinander und erstreckten sich zumeist vom Bach aus in einer oder nach beiden Seiten in den Wald hinein. Die Hofstätten bildeten mit etwa gleichen Abständen eine lockere Reihe am Rande der Talterasse.
Im Detmolder Hügelland: Bremke, Dalborn, Hagendonop, Hakedahl, Heddernhagen, Kleinenmarpe, Klüt, Meiersfeld, Mosebeck, Nienhagen, Niewald, Nieder- u. Oberschönhagen, Öttern, Schönemark, Spork, Trophagen, Wahmbeck, Wehren, Wehrenhagen, Wiembeck.

Weiler

kleine lockere Gruppensiedlung, aus drei bis fünf Höfen oder Häusern

Weinkauf

ursprünglich niederdeutsch „Winkop"; in seiner ersten Silbe steckt der Begriff „Gewinn", mit der Bedeutung, Nutzungsrecht an Grund und Boden zu erwerben. Später wurde hieraus „Wien" und dann „Wein".
Weinkauf ist das Antrittsgeld bei Übernahme eines Colonats, also eine Abgabe für die Verleihung des Gutes oder zur Anerkennung des Obereigentümers. Die Verpflichtung zur Zahlung beweist, dass das Colonat Eigentum eines Gutsherrn, der Bauer also Gutshöriger war.
Ein Meier wurde nach Bezahlung des Weinkaufs üblicherweise stillschweigend mit dem Meiergut bemeiert. Die Höhe des Weinkaufs wurde nach der Größe des Hofes und des Inventars bemessen.

Weinkaufurkunde

Nebengebühr zum Weinkauf, die gemäß Landtagsbeschluss von jedem Untertan bezahlt werden musste

Wruge

Anklage vor dem Gogericht, Bestrafung (für kleinere Vergehen)

Zehnt

In der Karolingerzeit etablierte, von allen Höfen erhobene Naturalabgabe an den jeweiligen Bischof. Die Zehntrechte über Hofgruppen oder Dörfer gerieten später meist in den Besitz anderer geistlicher Institutionen (Klöster) oder weltlicher Herren.
Abgabe vom Ertrag des Grundbesitzes in Höhe von 10%. In Lippe erhielten einige Grundherren den 5. und den 11. Teil. Entrichtung in Natura.

Zinskorn

Abgabe in natura für gepachtete Grundstücke

Zuschlag

Hecken oder Zäune als Abgrenzung eines Grundstücks, in der Regel ein aus der Gemeinheit ausgeschiedenes Grundstück

Zuspänner

dienstpflichtiger Bauer, der mit einem anderen zusammen beim Spanndienst ein vollständiges Gespann (vier Pferde) bildet

Zwangsdienst

Verpflichtung des Sohnes oder der Tochter eines Kolons, nach der Konfirmation ein halbes Jahr der Landesherrschaft gegen Kost zu dienen

Zweiständerbau

ältere Form des niederdeutschen Bauernhauses mit zwei dachtragenden Ständerreihen beiderseits der Diele; Ställe und auch Kammern befanden sich in niedrigen seitlichen Anbauten (Abseiten), den Kübungen.

 

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