Der Genealogische AbendNaturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe e.V. |
„Begriffe, Daten, Fakten und Ereignisse zur Ostwestfälischen-Lippischen Geschichte“
Notizen aus obigen Buch von Fritz Verdenhalven , und aus weiteren Quellen, u.a. Rol. Linde, Meierhof Asemissen.
gesammelt von Werner Latten
Korrekturen Harald Drüke
Ergänzugen an Herbert Penke
Abbatia |
Abtei |
Abdikation |
Verzicht |
Ablösung |
Aufhebung von rechtlichen Belastungen, in der Regel durch Geldzahlungen. Die Abgabe der Feudallasten wurde in Lippe 1838 geregelt. In der Regel musste der 25-fache Betrag des geschätzten Geldwertes der Belastung als Ablösekapital gezahlt werden. In Brandenburg wurde häufig mit der Hälfte der Grundfläche gezahlt. |
Abmeierung |
Auflösung eines Meiervertrages durch den Grundherrn gegenüber dem Colon Krawinkel nennt folgende Gründe für eine Abmeierung: 1. wenn der Eigenbehörige aus Vorsatz oder dass er nachlässig und faul und seinem Thun nicht wohl vorstehet, Pfächte und Schuld dem Gutsherrn nicht bezahlet, sondern dieselben soweit, als die Pfächte von zwei Jahren nicht eintragen können, aufschwellen lässet oder sonsten seine gebührenden Dienste zum öfteren aller getanen Aufforderung und Warnung ungeachtet nicht verrichtet; 2. aus gleicher Ursache die gemeinen Landschatzungen und andere dem Erbe obliegenden onera communia in vier nacheinander folgenden Jahren nicht abträget; 3. wann eine eigenbehörige Person ohne consens und ohne Vorwissen des Eigentumsherren sich verheiratet und das Weib oder den Mann auf das Erbe führet, der oder dieselbe mit dem Eigentum und denen gewöhnlichen Weinkaufs und Auffuhrtsgeldern zu dem Erbe sich nicht qualifizieret, noch aus ihres Eigentumsherrn persönlicher Dienstbarkeit durch Freikaufen oder Wechseln sich zuvor liberieret; 4. das ihm colonario jure aufgetragene Erbe oder Stätte merklich deteriorieret; 5. das zum Erbe gehörige Fruchtbare oder Oberholz wie auch Brandholz ohne sonderliche Not ruinieret oder verhauet; 6. Ländereien durch Faulheit und Nachlässigkeit unbesamet liegen läßt; 7. wann Colonus oder dessen Vorsassen das Erbe ohne Vorbewußt und Einwilligung des Gutsherrn mit vielen Schulden beschweret, Ländereien verpfändet oder veräußert; 8. ohne Vorwissen und Bewilligung des Gutsherrn seinen Kindern Brautschätze an Geld, Vieh, Korn und Mehreres als derselbe eingewilligt, gelobet und selbiges ganz oder zum Teil bezahlet; 9. sich dem Gutsherrn mutwilliger Weise widersetzet und die gewöhnlichen und üblich hergebrachten Spanndienste nicht prästieren will; 10. bei Hurenleben, Ehebruch, Diebstahl usw. Eine Abmeierung erfolgte förmlich. Beispiel vom Hof Krawinkel: „Das Feuer wurde ausgelöscht und wieder angestecket, der Kesselhaken ab- und von dem Mandatario des Kapitels (Marienstift) wieder aufgezogen, ein Span aus der Tür gehauen, ein Stück Erdreich von dem Lande genommen, ein Zweig vom Baume gebrochen und von vorgedachtem Mandatario den anwesenden Köttern mitgeteilt, dass sie an den bisherigen Meier nicht gebunden seien.“ Der Frau und den Kindern des Meiers befahl man, sich hinwegzubegeben. |
Ackerbürger |
Ackerbau treibender Stadtbürger, vgl. Ackersmann. Bezeichnung im 19. Jahrhundert vereinzelt belegt, bezieht sich ausschließlich auf ackerbautreibende Bürger. |
Ackersmann |
Gespannhalter, der landwirtschaftliche Arbeiten gegen Bezahlung ausführt (PW), auch allgemein: Ackerbautreibender, Bauer, städt. "Ackerbürger". |
Actio pictoraticia |
Pfandklage |
Adjunct |
Amtsgehilfe |
Advenant |
den Umständen entsprechend |
Affinis |
Schwager, Schwiegersohn |
Akzise |
Umsatzabgabe von Kaufmannsgütern (eine Art Verbrauchssteuer) |
Alias,( - vulgo, - modo) |
auch genannt,( - so genannt, - oder ) |
Alienation |
Veräußerung |
Allod, Allodialbesitz |
Eigengut im Gegensatz zu Lehen |
Amt |
1) Landesherrliche Verwaltungseinheit, bestehend aus mehreren Bauernschaften, manchmal unterteilt in Vogteien. Dem Amt standen der adlige Drost (Diese Position verschwand im 18 Jh.) und der bürgerliche Amtmann vor; |
Amtmann |
Der Amtmann stand an der Spitze der Verwaltung eines Amtes. Ihm oblag die Koordination und Kontrolle sämtlicher Verwaltungsvorgänge. Die Bauerrichter, Vögte und Untervögte , Amts- und Policeydiener waren ihm unterstellt. |
Amtsdeche |
Gildevorsteher, Zunftmeister |
Amtsdiener |
Der Amtsdiener war dem Vogt untergeordnet. |
Amtsfreie |
Eine der drei Gruppen freier Bauern in den Vogteien Schötmar und Oerlinghausen. Sie bezahlten bei jedem Todesfall das Oberkleid in Geld, in der Vogtei Schötmar 1 rtl und in der Vogtei Oerlinghausen: die großen Amtsfreien 1 rtl 31 mgr, die kleinen Amtsfreien 1 rtl |
Amtsmeier |
freier Bauer in den Ämtern (Nieder-)Barkhausen und Heerse, der auf einem früheren Kammer- oder Tafelgut des Bistums Paderborn saß. Ein wohlhabender Bauernstand. Der Amtsmeier wurde mit 2 tlr eingeschätzt. |
Anerbe |
Der gesetzlich vorgeschriebene Hoferbe. Das Anerbe ging verlustig, wenn der Anerbe auf dauernd oder lange Zeit außer Landes ging oder in fremde Kriegsdienste trat, desgl. bei Annahme des Brautschatzes bei eigenbehörigen und meierstättischen Gütern. Wenn der Anerbe großjährig wurde, konnte er seinen leiblichen Vater nicht, seinen Stiefvater jedoch veranlassen, auf die Leibzucht zu gehen. Leibliche Eltern mußten den großjährigen Anerben und ggf. dessen Frau auf dem Hof unterhalten, wenn sie sich nicht auf das Altenteil zurückzogen. |
Armendeche |
Verwalter der Armenkasse |
Arnwagen |
Erntewagen |
Arrode |
kultivierter Heideboden |
Ausmärker |
z. B. in Heiden Wrampe aus Heßloh und Siekmann aus Nienhagen, „aus der Mark raus“ |
Avia, avius |
Großmutter, Großvater |
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Backes |
Gemeinschaftsbackofen, mehr im rheinischen |
Bademutter |
Hebamme |
Bate |
Hilfe, Vorteil, Gewinn |
Bauernlegen |
Verdrängen von Bauern und Übernahme ihres Landes durch den Grundherrn |
Bauernmeine |
Ländereien in genossenschaftlicher Nutzung einer oder mehrerer Gemeinden, Gemeinheit |
Bauerrichter |
Vertreter der landesherrlichen Verwaltung in der Bauerschaft. Er hatte nur ausführende Funktionen, keine rechtlichen. |
Bauerschaft |
Kleinste ländliche Verwaltungseinheit, Vorläufer der Gemeinde; konnte mehrere Orte und Wohnplätze umfassen. |
Befreien |
sich verheiraten |
Beiwohnergeld |
Jährliche Steuer der Schutzverwandten an die Stadt |
Beröhmen |
sich rühmen, vorgeben |
Besatzungsrecht |
Das Recht, den Hof mit einem neuen Meier zu besetzen. |
Beschützgulden |
Abgabe für die Landesverteidigung, Knechtgeld |
Bestatten |
sich verheiraten, festmachen |
Bifang |
Umfang, Bezirk einer Grundherrschaft |
Boken |
klopfen, schlagen, z.B. Bündel Flachs |
Bomsiedenmacher |
Weber, der Zeug mit baumwollenem Einschlag herstellt. |
Boten |
Bündel von Flachs |
Brautschatz |
Abfindung der nicht erbenden Kinder vom Hof, in der Regel bei Hochzeit übergeben. Zum Brautschatz gehörten je nach Wirtschaftlichkeit des Hofes Bargeld, Getreide und Vieh, sowie ein Brautwagen mit Möbeln und Hausgerät. |
Bruche - Brüchte |
Strafgebühr, Bußgeld, bei kleineren Vergehen, Bruch einer Vereinbarung |
Burgfestgeld |
Allgemeine Pflicht aller Untertanen zu Dienstleistungen an den landesherrlichen Befestigungsanlagen, meist 3 Tage. Später Abgeltung in Geld. |
Burgus |
Wachtturm, kleine Grenzfestung |
Büterschatz |
Abgabe von Nichtbürgern für den Besitz von Bürgerland |
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Cognitiert |
bezeugt |
Colon |
Als Kolon wurde jeder Besitzer eines Kolonates, eines zur Zahlung der Kontribution verpflichteten Hofes oder einer Stätte genannt, unabhängig von deren Größe. Der Begriff wurde im 18 Jh. gebräuchlich. Einteilung in Besitzerklasse: Vollmeier (Vollspänner), Halbmeier (Halbspänner), sowie die handdienstpflichtigen Groß-, Mittel-, Kleinkötter, Hoppenplöcker und Straßenkötter (ursprgl. Siedler, Kolonist). |
Colonat |
Bauernhof, Siedlerstätte |
Conductor |
Zeitpächter, manchmal auch Verwalter einer Domäne. |
Copulatio |
Trauung, copuliert - verheiratet |
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Deche |
Vorsteher eines Handwerkeramtes (-zunft). Großer Deche: Verwalter der Kirchenkasse; Kirchenvorsteher |
Defunctus |
gestorben |
Diele - Deele |
Befahrbarer zentraler hallenartiger Raum, wie er bis ins 19. Jh. zum Raumprogramm in Nordwestdeutschland gehörte |
Dienstknecht |
Unselbständige Hilfskraft, die sich für längere Zeit verdingte und in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen wurde |
Dienstlader |
Bestellbote mit dem Auftrag, zur Dienstleistung aufzufordern. |
Dingen |
pachten, mieten, gerichtlich über einen Kauf verhandeln. |
Dismembration |
Aufteilung, Zerstückelung eines Kolonates |
Dispens |
Dispensatio consanguinititatis = Befreiung von der Blutsverwandtschaft |
Domäne |
Ein dem Landesherrn gehörendes Gut, durch Verwalter oder Pächter (Konductoren) bewirtschaftet, in der Neuzeit ein dem Landesherrn gehörendes landwirtschaftliches Gut |
Dreifelderwirtschaft |
Seit dem Hochmittelalter übliche Art der Ackerbewirtschaftung. Es wechselten Wintergetreide, Sommergetreide und Brache. Manchmal wurde Grün zwischengeschaltet |
Dreisch |
Brache, wüst liegendes Feld |
Dreispänner |
Bauer, der mit zwei anderen zusammen ein volles Gespann stellen musste |
Dreiständerbau |
Form des niederdeutschen Bauernhauses mit 3 dachtragenden Ständerreihen in den Dielenwänden und einer hohen Außenwand, asymmetrischer Querschnitt mit einer niedrigen Stallseite |
Drost |
Amtmann |
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Egetkötter |
Kleinbauer, der dem Grundherrn mit der Egge dienen musste. Beim Pflugdienst spannte er mit einem anderen Pflichtigen zusammen, stellte also ein Pferd. |
Eheschein |
Nach Abschluss des Ehevertrages, meist mit Übergabe des Colonats an den Anerben verbunden, wurde ein Eheschein erteilt, der dem Pastor vor der Trauung vorgelegt werden musste. |
Eheverschreibung |
schriftlich fixierter Ehevertrag |
Eigenbehöriger |
leibeigener Bauer, der den Hof eines Grundherrn bewirtschaftet. Lt. LFü S. 3 § 2: ein Eigenbehöriger ist vom Leibeigenen wohl zu unterscheiden |
Eigenbehörigkeit |
Abhängigkeitsverhältnis, bei dem Leib- und Grundherr identisch sind; eine besondere Form westfälischer Hörigkeit; 1808 abgeschafft |
eigengeben |
sich in die Eigenbehörigkeit begeben; Aufgabe der persönlichen Freiheit; beim Eigengeben bleibt das erstgeborene Kind frei |
Eigentum |
meistens als Leibeigentum gebraucht; Abhängigkeit eines persönlich Unfreien |
Eigentumsgefälle |
Sterbfall bzw. Erbteil, Weinkauf |
Einfuhr |
siehe Weinkauf |
Einkindschaft |
erbrechtlich gleichmäßige Behandlung der Kinder aus erster und zweiter Ehe bei Wiederverheiratung eines überlebenden Ehegatten |
Einlieger |
Mieter ohne Haus- und Grundbesitz, der dem Vermieter (Bauer) Dienste leistet und darüber hinaus für ihn als Tagelöhner arbeitet |
Elokation |
Zwangsbewirtschaftung eines überschuldeten Hofes durch die Verwaltung; Ländereien wurden parzellenweise bis zur finanziellen Gesundung des Hofes verpachtet. |
Erblehn |
ein sich vererbendes Bauerngut, das gegen Zins oder Aufzugsgeld nach Lehnrecht verliehen wurde |
Erbpacht |
Grundbesitz, bei welchem der Grundherr einen Hof erblich gegen Zins überlässt. Der Pächter hat also kein Eigentums-, sondern nur ein Nutzungsrecht |
Ergebebrief |
schriftliche Erklärung, dass man sich freiwillig in Leibeigenschaft begibt |
Erstgeburtsrecht |
das Vorzugsrecht des erstgeborenen Sohnes bei der Erbfolge; es wurde mit VO vom 24. September 1702 (LV 3, S. 25) im ganzen Land Lippe bei den Erbfolgen auf Bauerngütern gesetzlich verankert. Das in einigen Ämtern hergebrachte Letztgeburtsrecht wurde damit außer Kraft gesetzt (Fü S. 41). Kinder erster Ehe haben vor den Kindern folgender Ehen den Vorzug, desgl. die Söhne vor den Töchtern (Fü S. 55). |
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Feldmark , Gemarkung |
die zur Siedlung gehörende Landfläche |
Flecken |
gefreites Dorf mit einigen Rechten |
Forstdienst |
Hand- und Spanndienst, der ursprünglich „ungemessen“ war, später aber auf drei Dienste pro Jahr festgesetzt wurde; lt. VO von 1793 brauchten nur noch diejenigen den Forstdienst leisten, die gemeinschaftliche Waldungen oder in öffentlichen Forsten bestimmte Gerechtsame besaßen |
Freie Bauern |
Ursprünglich gab es zwei Arten Freie Bauern. Sie waren nicht die Nachkommen freier Leute, die seit alters her auf freiem Besitz gesessen hatten. Vielmehr waren es |
Freifuhren |
Transporte außer Landes für die Herrschaft; sie wurden von den Freimeiern durchgeführt, im 18. Jahrhundert allerdings durch Zahlung der Transportkosten abgelöst |
Freigericht |
besonderer Gerichtsstand neben den ordentlichen Gerichten, der sich aus der Zeit der Hofhörigkeit bei den freien Bauern (Amtsmeier , Vitifreie und Hagenfreie herübergerettet hatte. Vor dem Forum der Freigerichte wurden die besonderen Angelegenheiten der Höfe und Güter verhandelt |
Freiheimgericht |
freies, unmittelbar dem Reich unterstelltes Bauerngericht |
Freikauf |
Ablösung der Eigenbehörigkeit gegen Geldzahlung |
Freimeier |
leibfreier Bauer auf einem meierstättischen Hof |
Freischöffe |
ein als Schöffe (Beisitzer am Freigericht) wählbarer Eingesessener |
Freivogt |
vom Grafen beamteter Vogt, der mit der Einziehung der Freigelder von den als Schöffen wählbaren Eingesessenen beauftragt war |
Fuder |
Getreidemaß, 1 F =4 Molt = 48 Scheffel = 2400 ltr |
Fudersaat |
Flächenmaß , 1 F = 48 Scheffelsaat = rund 824 a |
Fußknecht |
Fußsoldat; Bote |
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Ganerben, Gemeiner |
Miterben (eines Ortes, einer Burg oder Herrschaft) aus Erbschaft oder Vertrag |
Garweide |
gemeinsame Weide einer Ortschaft |
Geburtszeuge |
Der Geburtszeuge bescheinigte die eheliche und freie Geburt eines Detmolder Einwohners. |
Gefälle |
Abgaben zu besonderen Anlässen |
Gemeinheit |
gemeinschaftlicher Grundbesitz mehrerer Bauern oder eines ganzen Dorfes, meist zur extensiven Rinder-, Schweine- oder Schafhaltung genutzt (Hude) |
Gemeinheitsdienste |
Hand- und Spanndienste für öffentliche Arbeiten; sie waren "ungemessen" . |
Gerade |
bewegliches Vorratsgut der Ehefrau, das nicht der Verfügungsgewalt des Ehemannes unterstand; bei Auflösung der Ehe fiel es an die Frau |
Gewerbefreiheit |
in Lippe erst seit1870 |
Go |
Go war im Mittelalter in Friesland und Sachsen ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk. In Friesland erscheint der Go bereits im 10., in Sachsen erst im 12. Jahrhundert.(M.E. früher, s. weiter) Das Wort bedeutet abweichend vom oberdeutschen Sprachgebrauch ( Gau ) hier "Land" im Sinn von Landgemeinde. In Sachsen ist der Go ein Dorfschaftsverband von 20 bis 40 Dörfern, zuständig für die Landesverteidigung, die Rechtspflege (Gogericht), aber auch für landwirtschaftliche Fragen (Feldgemeinschaft, Markgenossenschaft). Der Gograf hatte zunächst eine sehr einflussreiche und starke Stellung in der Gemeinschaft. Mehrmals jährlich versammelten sich die freien Bauern unter Vorsitz des Gografen, den sie ursprünglich frei wählten, bis im Spätmittelalter die Landesherren die Oberherrschaft über die Goe erringen konnten (Goschaft) und die Gografen ernannten. |
Gogericht |
Niederes Gericht, das nur über kleine Vergehen urteilte |
Gogericht in Lippe |
Instanz der niederen Gerichtsbarkeit, der ein Gograf (Gogreve) vorstand. Zuständig für bußgeldpflichtige Vergehen, Beleidigungen, Körperverletzungen. Für Kapitalverbrechen war das Kriminalger. zuständig. Das Gogricht tagte regelmäßig zu Ostern und Michaelis, hier wurden Weinkäufe und Sterbfälle behandelt (R. Linde). |
Gogerichtsregister |
Verzeichnis der pro Sommer- oder Winterhalbjahr eines jeden Jahres beim Gogericht anhängig gemachten Anzeigen, aufgeschrieben von den jeweiligen Bauerrichtern, meistens mit beigesetzten Urteilen des Gorichters |
Gograf |
Richter des Gogerichts |
Großkötter |
Bauer mit 48 Scheffelsaat unter dem Pflug (Kg S. 227). Ein Großkötter wurde mit ½ tlr (18 mgr) zur Steuer eingeschätzt (Kg S. 217). Klasse der größten Höfe handdienstpflichtiger Bauern |
Gutshöriger |
leibeigener oder freier Bauer , dessen Hofeigentümer ein Gutsherr ist. Äußeres Merkmal: Bei Besitzerwechsel ist ein "Weinkauf" zu entrichten |
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Hagen |
1) Hecke, Einhegung, |
Hagenfreier |
freier Bauer , dessen Ursprung noch nicht mit Sicherheit ermittelt ist (Kg S. 225). Lt. Me 1, S. 14, 114 und 132: Besitzer eines Meiergutes der 3. Klasse. Es gab sie in den sogenannten Hagendörfern (Wiembeck, Hedderhagen, Öttern, Nienhagen, Nienwalde, Bremke, Istorf, Pillenbruch, Krentruperhagen, Mackenbruch, Wüsten auf der Kicksmühle und Papenhausen). Wenn der Meier oder die Meierin, der Leibzüchter oder die Leibzüchterin sowie bereits konfirmierte Kinder starben, mußten sogenannte Sarggelder bezahlt werden (Me 1, S. 114; Fü S. 156). Familienmitglieder, die auf einen nicht hagenfreien Hof geheiratet hatten, waren von der Erbschaft des Gutes ausgeschlossen (Fü S. 324). |
Hagengerechtigkeit |
Eine Markgenossenschaft der hagenfreien Meiergüter. Wer nach Zustimmung des Landesherrn neu als Mitglied der Hagengerechtigkeit aufgenommen werden wollte, hatte zu geben: |
Hagengut |
ein hagenfreier Hof; wer auf ein Hagengut heiratet, muss freier Geburt sein. |
Hagenrecht |
Rechtsform, mit der im Hochmittelalter neu gegründete Hagensiedlungen ausgestattet wurden; die weitgehenden Freiheiten sollten Siedler anlocken. |
Hagenrecht |
1. das Recht, sein Grundstück einzuhegen (HW 1, S. 266); |
Hagenzins |
Pachtgeld der Hagenfreien |
Hagherr |
der Grundherr eines hagenfreien Meiergutes (Adeliger oder Landesherr) |
Hagrichter |
Vorsitzender des Hagengerichts mit Strafbefugnis |
Halbkötter |
Mittelkötter |
Halbmeier |
Der Halbmeier hatte seinen Spanndienst mit einem halben Gespann (2 Pferden) zu leisten. An Ackerland hatte er 96 bis 144 Scheffelsaat . Die Bezeichnung Halbmeier hatte Bedeutung bei der Steuererhebung. Der Bauer wurde mit ½ Tlr zur Steuer eingeschätzt. |
Halbspänner |
meistens ein Halbmeier , der mit einem Zuspänner zusammen ein volles Gespann (4 Pferde) bei der Dienstleistung zu stellen hatte |
Handdienst |
im weitesten Sinne alle Dienste, die in der Verrichtung körperlicher Arbeiten bestehen und unentgeltlich zu leisten waren (HW 1, S. 215); im Sommer (Petri bis Martini ) von 6 bis 18 Uhr, im Winter von 7 oder 8 Uhr bis 16 Uhr (Fü S. 128). Über die Art des Einsatzes entschied der Dienstherr (Fü S. 130). Handdienste konnten mit Geld abgegolten werden. Wenn der Dienstherr aber die Leistung in natura forderte, war diesem Begehren nachzukommen. Die Unterscheidung in große, mittlere und kleine Handdienste ist nur örtlich üblich gewesen. |
Hartkorn |
Gerste, Roggen, Weizen |
Hauderer |
selbständiger Fuhrmann, Spediteur |
Haus Nr. |
Erst mit Verordnung vom 13.5.1766 erhielt jeder kontributionspflichtige Grundbesitzer eine feste Haus Nr. |
Hausbührung |
Richtfest |
Hergewede |
(Heergewäte, Heergewette): ursprünglich Kriegsausrüstung (Waffen und Kleidung), zum männlichen Lebenskreis gehörende Sachen, die beim Erbfall an den nächsten männlichen Verwandten des Verstorbenen fielen; die Lehnsherren erhoben Anspruch auf das Hergewede der Vasallen, ebenso die Leibherren auf das der Hörigen (in Lippe bis 1677). Vgl. auch Gerade. Die sattelfreien Güter zahlten anstatt des Sterbfalls das Hergewede in Form eines Pferdes mit Sattel und Zaumzeug. |
Herrendracht |
Verpflichtungen gegenüber dem Landesherrn |
Herrenhof |
im MA der vom Villicus (Meier) im Auftrag des Grundherrn verwaltete zentrale Hof. Eine Vilication mit dem Salland; dem Herrenhof war meist eine Anzahl von abhängigen bäuerlichen Stätten nachgeordnet. Nach Auflösung des Villikationssystems im Spät-MA wurden die Herrenhöfe als selbständige bäuerliche Anwesen weitergeführt. |
Heuerling |
Einlieger |
Hofgewehr |
Haus- , Hof- und Viehinventar |
Hofmeister |
Hofverwalter; Aufseher über eine Hofhaltung; Wirtschaftsbeamter eines Gutsherrn |
Hofraum |
umfasste die Grundfläche, auf der Hof- und Nebengebäude standen; bei Abgaben aufgeführt |
Hollandgänger |
Einwohner des Landes, die als Saisonarbeiter im Sommer Beschäftigung außer Landes annahmen |
Höpfner |
Hopfengärtner |
Hoppenplöcker |
Kleinstbauer, der nur wenig anbaufähigen Boden (Kohlgarten) zur Verfügung hatte. Seinen Namen trug er nach dem Hauptdienst, den er zu leisten hatte: dem Hopfenpflücken und dem Pfählen der Hopfenstangen. Hopfengärten befanden sich bei fast allen herrschaftlichen Burgen und Schlössern. Ein Hoppenplöcker wurde mit 1/8 tlr zur Steuer eingeschätzt. |
Höriger |
Leibfreier, aber auch Leibeigener eines fremden Leibherrn, der einem Grundherrn Abgaben zu leisten hatte; ein Leibfreier konnte auch freies Eigentum besitzen |
Hube, Hufe |
bäuerliche Wirtschaftseinheit, Bauernhof, gelegentlich auch Herrenhof oder Fronhof (Rheinland) |
Hude |
Hüten von Rinder- und Schafherden, auch Eichelmast für Schweine, meist genossenschaftlich,
durch Gemeindehirten auf Privatgrundstücken und auf Gemeinheiten durchgeführt. |
Hufe |
handtuchartiger Landstreifen, z.B. Waldhufe, gemessenes und gehegtes Landstück; im Mittelalter bäuerliche Stätte innerhalb einer Villikation, von hörigen Bauern erblich bewirtschaftet |
Husselten |
Mieter, Einlieger, Häuslinge |
Hypothekenbücher |
ab 1771 wurden gesonderte Hypothekenbücher eingeführt. Vorher wurden Hypotheken in Salbüchern vermerkt. |
Inkorporiert |
angegliedert |
Interimswirt |
Fremder, der infolge Minderjährigkeit eines Anerben auf bestimmte Zeit das Colonatsrecht ausübte; meistens war es der zweite usw. Ehemann einer verwitweten Bäuerin. Ein Interimswirt musste sein Vermögen zum Nutzen des Hofes mit verwenden, hatte später aber eine entsprechende Belohnung zu beanspruchen. |
Interimswirtschaft |
Ausübung des Colonatsrechts durch einen Fremden wegen Minderjährigkeit des Anerben auf bestimmte Zeit |
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Jagddienst |
eine persönliche Dienstleistung, die vor allem dem Landesherrn zukam, aber kaum oder selten zwei- bis dreimal jährlich gebraucht wurde |
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Kammerbauer |
Bauer, der den Weinkauf an die Rentkammer zu zahlen hatte |
Kamp |
Feld, blockförmiges Flurstück, aber auch eingezäunte Weide |
Kanzler |
Im 16. Jahrhundert war der Kanzler ein unter dem Landdrost stehender Beamter als der für die eigentlichen Geschäfte verantwortliche Gelehrte |
Kastenherr |
Der für den Almosenkasten verantwortliche Kirchendeche |
Kastenvogt |
Kirchenvogt |
Kirchsatz, Kollatur |
Stellenbesetzungsrecht (eines Kirchenpatrons) an einer Kirche |
Kleinkötter |
Kleinbauer mit 4 bis 12 Scheffelsaat Ackerland, s.a. Kötter (Kg S. 227); der Kleinkötter wurde im Amt Schwalenberg als Eigenhäuser bezeichnet. |
Knechtgeld |
Geldabgabe für Schutz und Schirm, eine Art Verteidigungssteuer |
Knickgeld |
Geldabgabe vom Knick (lebender Zaun) |
Kolon |
s. Colon |
Konfirmationsbuch |
Beim Hofgericht und den Amtsverwaltungen geführte Verzeichnisse, in die alle Güter, Höfe und Häuser, Verpfändungen von Immobilien und alle übrigen Verschreibungen, Verträge und Handlungen, die ein dingliches Recht mit sich führen, nicht aber Personalverbindlichkeiten eingetragen wurden. |
Königsfreier |
freier Bauer (*, Ziff. 1), der auf ursprünglichem Königsgut angesiedelt war; er hatte die Kurmede in der Regel mit Geld abgelöst und zahlte nur den Freischilling als Andeutung früherer Abhängigkeit. Ein Königsfreier war Schöffe am Freigericht . |
Königsgut |
reichseigenes Gut (Reichsgut) |
Kopfschatz |
Personensteuer, die alle Einwohner des Landes mit Ausnahme der Ritter und Ratsherren landtagsfähiger Städte entrichten mussten |
Kost-Hochzeit |
Diese Art von Hochzeitsfeiern kamen nach dem 30 jährigen Krieg auf. Dabei gaben die Gäste Geld, das für die Feier aufgewendet wurde. Ebenso kamen Kost-Kindtaufen in Mode. |
Kotten |
kleines Haus; eine vom Bauernhof abgetrennte Besitzung, die nach dem Tode des Nutznießers an den Hof zurückfiel; ein Kotten galt nicht als „ordentliche Feuerstätte“. Die Anlage von Kotten auf der gemeinen Hude war unstatthaft. |
Kötter |
Kleinbesitzer neben den "Meiern" ; die Bezeichnung hatte bei der Steuererhebung Bedeutung. Die Kötter wurden nach den freieren Grundsätzen des Meierrechts behandelt (Kg S. 227). Man unterschied sie in Groß-, Mittel-, Eget- und Kleinkötter . Zum Ansetzen neuer Kötter durch die Meier auf ihren Höfen mußte die Erlaubnis des Landesherrn eingeholt werden. |
Kurmede |
1. Pachtzins, der dem Grundherrn beim Tod des Bauern zustand; er bestand aus dem Recht, sich aus dem Nachlaß ein besonderes Stück (Vieh, Kleidung) auszuwählen. Die Kurmede konnte auch mit Geld abgelöst werden (Kg S. 225). |
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L. L. L. G. |
Längst Leib längst Gut , Erbrecht bei den Colonaten, regelt Erbfolge bei Tod eines Ehepartners und Wiederverheiratung, und dann späterer Übernahme des Colonats durch Anerben; bei Colonaten abhängig von Zahlung des Weinkaufs seitens des aufheiratenden Ehegatten sowie der Aufbringung des Brautschatzes Buch: Das Colonatsrecht, von B. Meyer, Archiv Nr. X 776 |
Landdrost |
(16. Jahrhundert) Beamter an der Spitze der gräflichen Regierung |
Landfolge |
Verpflichtung, dem Aufruf zur Landesverteidigung zu folgen |
Landreiter |
ein unter dem Vogt amtierender reitender Bote (Geld- und Dokumententräger) |
Landwehr |
auch Stadthagen, Landhagen, Landhegge, Knick, im lippischen auch Landert; Sperranlagen und Verteidigungsanlagen mit weitgehend natürlichen Mitteln, Wällen an Engstellen, Schling etc. |
Leibeigenschaft |
ein Verhältnis persönlicher Unfreiheit, vermöge dessen jemand nebst seinen Nachkommen einem Herrn zu erzwingbaren Diensten und Abgaben verflichtet ist; eine Leibeigenschaft entsteht: |
leibfrei |
Leibfrei war derjenige, der persönlich nicht leibeigen war. |
Leibgeding |
ein auf Lebenszeit geltendes Nutzungsrecht, oder den Vertrag darüber |
Leibherr |
Eigentümer eines Leibeigenen oder Hörigen |
Leibzucht |
(Altenteil): Leistungen und Lieferungen, die dem Besitzer eines bäuerlichen Gutes nach Übergabe des Hofes an seinen Nachfolger auf Lebenszeit zustehen; in der Regel bestand die Leibzucht in einer Wohnung, einem kleinen Grundstück sowie in Geld oder Naturalien (HW 2, S. 36). In Lippe bestand die Leibzucht |
Letztgeburtsrecht |
Bis 1782 war es in den Ämtern Oerlinghausen und Schötmar üblich, dass der jüngste Sohn als Anerbe des Hofes galt |
Liedlohnforderung |
ausstehender Knechts- oder Mägdelohn |
Luchtgeld |
Abgabe für Beleuchtung in der Kirche |
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Mahlhammel, -kuh |
Öffentliche Abgabe bei Nutzung der gemeinen Hude |
Mahlvieh |
Eine dem Landes- oder Grundherrn zustehend Naturalabgabe (Mahlkühe, Mahlschweine) |
Malzgeld |
Abgabe für das Schroten von Malz (Bierherstellung), später ständige Abgabe |
Maritus |
Ehemann |
Meier |
ein persönlich freier Bauer (*, Ziff. 2), der aber kein Eigentumsrecht am Hofe hatte; er durfte ihn also weder belasten noch verpfänden oder gar verkaufen. |
Meierbrief |
Einem als Meier eingesetzten Bauern hatte der Gutsherr nach der VO vom 16. August 1662 innerhalb von 3 Monaten nach Bezahlung des Weinkaufs einen Meierbrief auszustellen; doch geschah das gewöhnlich nicht; vielmehr war eine stillschweigende Bemeierung üblich. |
Meiergut |
Die vollständige Bezeichnung ist meierstättisches Gut. In Lippe bestanden vier Gattungen, die bei Fü S. 153ff. ausführlich beschrieben sind. Das Meiergut war Eigentum des Landes- oder Grundherrn. Ursprünglich waren die Güter einem Meier auf bestimmte Zeit verpachtet. Daraus wurde später mehr und mehr eine Erbpacht. |
meierstättisches Verhältnis |
Der in das meierstättisches Verhältnis eintretende Bauer bewirtschaftete den Hof für den Gutsherrn, dem er sich nach Art oder statt eines Meiers ergeben hatte. Er blieb für seine Person frei, verpflichtete sich aber gleich einem Hofhörigen zu Diensten usw. und bezahlte bei jedem Wechsel in der besitzenden Hand den Weinkauf . |
Metze |
Flächenmaß = 214 qm |
Michaelischatz |
am 29.Sept. zu zahlende Steuer |
Ministerialen |
ursprünglich unfreie Dienstmannen, entwickeln sich im Mittelalter zum landsässigen Adel |
Mitsommer, Mitwinterschatz |
Abgabe an den Landesherrn, zu zahlen 24. Juni und 25. Dez. |
Mittelkötter |
Kleinbauer mit 16 bis 30 Scheffelsaat Land. s.a. Kötter; ein Mittelkötter wurde mit 1/4 tlr zur Steuer eingeschätzt |
Modo |
genannt, bis vor kurzem noch gebräuchlich; M.E.. = oder. Siehe auch vulgo und alias |
Molt |
Getreidemaß, 1 Molt = 12 Scheffel |
Mulenhower |
Mollenhauer, Holztrogmacher |
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natürlicher Sohn |
unehelicher Sohn, siehe Spurius |
Neuwohner |
neue Siedler auf landesherrlichem Grund und Boden; auf adeligen Gütern hießen sie Arröder. |
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Orttage |
zunächst Dienstleistung der Eigenbehörigen an den Leib- und Grundherrn; dann ein Dienst der Bauernstätten der verschiedenen Grundherren an den Landesherrn und zwar in der Regel 8 Ortdienste: 2 Tage zur Einsaat, 2 Tage bei der Roggensaat, 2 Tage bei der Ernte und 2 Tage im Winter, z.B. Holzfuhren |
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Pachtkorn |
dem Grundherrn jährlich zu entrichtende Abgabe an Getreide, auch Schuld genannt |
Parochialrechte |
Recht und Pflicht zur Vornahme von geistlichen Handlungen innerhalb eines kirchlichen Bezirks (Pfarrzwang) |
Parochie |
Kirchspiel |
Partim |
von jeder Art einen gleich großen Teil, z. B. bei Kornabgabe |
Patrimonalbauer |
Bauer, der den Weinkauf an einen privaten Grundeigentümer (und nicht an den Staat) zu zahlen hatte |
Pfründe |
die mit einem geistlichen Amt verbundenen Natural- und Geldeinkünfte |
Plattes Land |
Sammelbegriff für "außerhalb der Stadt" |
Prästanda, Praestationen |
Sammelbegriff für alle auf dem Kolonat lastenden Abgaben und Dienstpflichten |
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Rauchhuhn |
Abgabe von jeder Herdstelle, von der Rauch aufsteigt, auch von Kotten |
Reallasten |
grundherrschaftliche Abgabepflichten, Pachtkorn, Weinkauf, Zehnt |
Redintegrationsklage |
Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustandes oder der fr. Verhältnisse |
Reichskammergericht |
neben dem Reichshofrat eines der beiden höchsten Justizorgane des Heiligen Röm. Reiches; der Sitz wurde 1689 von Speyer nach Wetzlar verlegt. |
Relicta |
Hinterbliebene |
Renatus |
getauft |
Rentengrundherrschaft |
im Spät- MA und der Neuzeit dominierende Form der Grundherrschaft, bei der die Eigenbewirtschaftung nur noch eine nebensächliche Rolle spielt und die Pflichten der zugehörigen weitgehend selbständig wirtschaftenden Bauern in der Leistung von Geld und Naturalabgaben bestand |
Restanten |
Steuer- und Abgabenschulden |
Rottjahre |
Freijahre nach der Rodung, in denen keine Abgaben zu zahlen waren |
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Sädiges Land |
Ackerland, Saatland, Abschätzung nach Menge des darauf auszusäenden Roggens in Fuder und Scheffel, bei Wiesen nach Heuertrag in Fuder, Eichenbestände nach Zahl der darin zu mästenden Schweine, Teiche nach Karpfen |
Salbuch, Gliederung |
In den Salbüchern 1780/82 Steuerklassen genauer angegeben (Linde S. 39), Ertragswert in Reichstaler, Mariengroschen und Pfennig; |
Sankt-Viti-Freie |
Die Sankt-Viti-Freien waren im Raum der Vogtei Lage (Hagen, Pottenhausen und Waddenhausen) ansässig. Sie hatten zu leisten: |
Sattelfreies Gut |
ursprünglich ein kleines adeliges Gut. Der Name rührt daher, dass der Hof dem Landesherrn und einem privaten Grundherrn bei anfallenden Reisen oder auch wohl bei dortigen Begräbnissen ein Pferd mit Sattel ohne Zaumzeug stellen musste. Der Besitzer eines Sattelfreien Gutes hatte zu leisten: 1. an die Landesherrschaft Sterbfalls- und Weinkaufsurkund in Höhe von 1 gfl.; 2. an die Abtei Herford bei Hofübernahme einen Weinkauf und statt des Sterbfalls das Heergewette . (Fü S. 166). |
Scheffel |
1 = 44,9 ltr |
Scheffelsaat |
1 Schfls = 1716,588 qm = 1717 qm |
Scheure |
Scheune |
Schlichtfreie |
unterscheiden sich von Leibeigenen nur dadurch, dass sie keinen Sterbfall zu geben brauchten |
Schling |
Schlagbaum, der in horizontaler Richtung geschwenkt wird, im Gegensatz zum Schlag, der vertikal geschwenkt wird; Öffnen und Schließen besorgt der Schlingschließer oder Bäumer |
Schof |
Bund Korn oder Stroh |
Schottilier |
Tischler |
Schröder (Schrader) |
Schneider |
Schulte, Schulze |
in Norddeutschland oft der Besitzer eines großen Hofes ohne Schulzenamt; in Lippe ständiger Arbeiter auf einem Bauernhof, der über kein Gespann bei seiner Arbeit verfügt |
Sepultus |
beerdigt, bestattet |
Soldatenschatz |
Schatzung zur Unterhaltung der Soldaten (Festung, Garnison); wurde seit 1592 erhoben von den Hausleuten, die sonst die Wacht verrichtet hatten |
Spanndienst |
dem Grundherrn zustehende Dienstleistung der Bauern mit zwei oder vier Pferden (halbem oder vollem Gespann); er besteht entweder aus einem Fuhr- oder Pflugdienst (Fü S. 129); ordinaire Spanndienste wurden in der Regel mit vier Pferden geleistet, ausgenommen bei einigen herrschaftlichen Domänenhöfen, wo sie zur Fuhr mit sechs Pferden oder stattdessen mit zwei Pflügen zu je drei Pferden ausgeführt werden mussten (Fü S. 134). Extraordinaire Spanndienste waren früher "ungemessen" , seit 1771 auf drei pro Jahr fixiert. Gewöhnlich mussten sie „im Zuspann" mit sechs Pferden geleistet werden. |
Spurius |
unehelich |
Stadtrechte |
Lemgo 1245, Detmold 1361, Blomberg vor 1255, Horn vor 1248, Barntrup 1376, Salzuflen 1488, Lügde 1246, Schwalenberg 1231 |
Stätte |
kleines Kolonat, Hausstätte, im Gegensatz zum bäuerlichen Hof |
Sterbfall |
Abgabe beim Besitzwechsel eines Hofes, die beim Tode eines persönlich Abhängigen an den Grundherrn zu zahlen war, meistens in Form des besten Stückes Vieh, des besten Gewandes, usw; er konnte schon früh in Geld abgelöst werden (HW 2, S. 597). |
Stiege |
20 Stück |
Stoten |
Jährling, ein- bis zweijähriges Pferd, das noch nicht angespannt wird |
Straßenkötter |
Stättenbesitzer mit wenig Ackerland; die Bezeichnung ist auf den geringen Besitzanteil an der öffentlichen Straße zurückzuführen, der dem Straßenkötter zum Bau eines Hauses zur Verfügung gestellt worden ist (SL S. 531). S. Hoppenplöcker |
Subhastation |
Zwangsversteigerung |
Sukzessionsrecht |
Erbrecht |
Tradierung |
Besitzübertragung |
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Unpflicht |
Unzucht; unehelicher Geschlechtsverkehr; in wilder Ehe gezeugtes Kind |
Untervogt |
Die Untervögte waren den Vögten unterstellt und übten landesherrliche Exekutivmaßnahmen aus. In der Ämterhierarchie standen sie zwischen den Amtsdienern und den Bauerrichtern. |
Urfehde-Eid |
Verpflichtung, für eine erlittene Strafe keine Rache zu nehmen; Eidesformel ist abgedruckt bei Karl Brenker, Das alte Urfehdebuch von Salzuflen |
Urkund |
eine unter verschiedenen Umständen fällige Abgabe an Geld (eine Art Nebensteuer); Lt. Landtagsbeschluss von 1651 zahlten Amtsmeier 2 rtl, Meier 1 rtl, Halbspänner 1/2 rtl, Kötter 9 mgr (= 1 Ortstaler); Häuslinge 0. |
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Veste , vaste |
fest, stark, sehr stark |
Vierständerbau |
seit dem 16. Jh. bekannte Form des niederdeutschen Bauernhauses mit 4 dachtragenden Ständerreihen mit den gleich hohen Dielen und Außenwänden |
Vierzehn(n)ächter |
(Wellentrup, Amt Schieder) 1650-1722: Dienstpflichtiger, der zwei Wochen hindurch (per Woche 1 Tag) Spanndienst leistete, die dritte Woche aber frei war (Salbuch Amt Schieder 1722, Blatt 333, L 101 C I Amt Schieder). |
Villikation |
Hofverband innerhalb der ma. Großgrundherrschaft bestehend aus dem Villicus und den Hufen; im Spät-MA aufgelöst |
Villikationshof |
sehr großes Anwesen, fast Domäne oder Adelshof |
Vitifreier |
Sankt-Viti-Freier |
Vogt |
Die Vögte waren dem Amtmann und dem Amtschreiber unterstellt. Gemeinsam mit den Untervögten übten sie Exekutivfunktionen aus. |
Vollmeier |
(Vollspänner): Der Vollmeier musste mit vollem Gespann (4 Pferde) Dienst leisten. Zu einem Vollmeierhof gehörten neben Wiesen, Weiden und Holzungen 3-4 Fudersaat Ackerland. Die Bezeichnung Vollmeier hatte Bedeutung für die Höhe der Steuer. Ein Vollmeier wurde mit 1 tlr eingeschätzt. |
Vollspänner |
s. Vollmeier |
Vorkind |
ein Kind aus vorhergehender Ehe |
Vorwerk |
bezeichnet einen abgezweigten Gutshof, angelegt auf der Feldmark eines bestehenden Dorfes, um einen Wirtschaftshof nahe den Feldern zu haben, oder begründet auf der Wüstung eines vergangenen Dorfes, um seine Feldmark oder seine Äcker zu nutzen, seltener Bezeichnung für Rittergut oder Gut in einem Dorf. Vorwerkgründungen sind wesentliches Merkmal für die Begründung oder Erweiterung des Großgrundbesitzes (sich Land unter den Nagel reißen) |
vulgo, alias, modo |
so genannt, auch, oder |
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Wachszins |
ursprünglich eine Abgabe, die Freie zu entrichten hatten, die sich in persönliche Abhängigkeit von der Kirche oder einer klösterlichen Institution begeben hatten |
Waldhufensiedlungen |
entstehen vor allem im 12. und 13. Jh. durch Rodung. Sie sind planmäßige Gründungen der Grundherren, vor allem des Landesherrn, der den Siedlern einen Streifen Land, eine Hufe, zuweist und ihnen darüber hinaus noch ein besonderes Recht, das Hagenrecht, einräumt. |
Weiler |
kleine lockere Gruppensiedlung, aus drei bis fünf Höfen oder Häusern |
Weinkauf |
ursprünglich niederdeutsch „Winkop"; in seiner ersten Silbe steckt der Begriff „Gewinn", mit der Bedeutung, Nutzungsrecht an Grund und Boden zu erwerben. Später wurde hieraus „Wien" und dann „Wein". |
Weinkaufurkunde |
Nebengebühr zum Weinkauf, die gemäß Landtagsbeschluss von jedem Untertan bezahlt werden musste |
Wruge |
Anklage vor dem Gogericht, Bestrafung (für kleinere Vergehen) |
Zehnt |
In der Karolingerzeit etablierte, von allen Höfen erhobene Naturalabgabe an den jeweiligen Bischof. Die Zehntrechte über Hofgruppen oder Dörfer gerieten später meist in den Besitz anderer geistlicher Institutionen (Klöster) oder weltlicher Herren. |
Zinskorn |
Abgabe in natura für gepachtete Grundstücke |
Zuschlag |
Hecken oder Zäune als Abgrenzung eines Grundstücks, in der Regel ein aus der Gemeinheit ausgeschiedenes Grundstück |
Zuspänner |
dienstpflichtiger Bauer, der mit einem anderen zusammen beim Spanndienst ein vollständiges Gespann (vier Pferde) bildet |
Zwangsdienst |
Verpflichtung des Sohnes oder der Tochter eines Kolons, nach der Konfirmation ein halbes Jahr der Landesherrschaft gegen Kost zu dienen |
Zweiständerbau |
ältere Form des niederdeutschen Bauernhauses mit zwei dachtragenden Ständerreihen beiderseits der Diele; Ställe und auch Kammern befanden sich in niedrigen seitlichen Anbauten (Abseiten), den Kübungen. |